Umwandlung von 2 Einzelgewerbetreibenden in eine GmbH |
Jessica
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Umwandlung von 2 Einzelgewerbetreibenden in eine GmbH |
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Hallo liebe Kollegen,
stehe schon wieder mit einem Fragezeichen über dem Kopf da.
In unserer beschaulichen Stadt möchten sich zwei Einzelgewerbetreibende Gaststättenbesitzer zusammen schließen und eine GmbH gründen, damit sie sich gegenseitig in Ihren Restaurants vetreten können. Dabei möchten sie beide als Geschäftsführer tätig sein.
Da eine Konzession Raum und Personen gebunden ist habe ich mir überlegt, dass die bereits bestehenden Konzessionen für den eigenen Betrieb nur umgeschrieben werden müssten auf die GmbH aber für den jeweiligen Betrieb des anderen jeder noch eine Konzession benötigt.
Oder wie muss ich da vorgehen?
Danke schonmal an alle schlauen Köpfe...
Gruß
Jessica
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1
15.09.2008 09:33 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Umwandlung von 2 Einzelgewerbetreibenden in eine GmbH |
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Frau Kollegin,
also nur, um sich gelegentlich oder auf öfter mal vertreten zu können, würde ich keine GmbH gründen. Im Zweifel könnten beide Gaststätteninhaber jeweils den anderen als Stellvertreter (§ 9 GastG) einsetzen und die hierfür erforderlichen Erlaubnisse bei Ihnen beantragen. Geht schnell und ist in der Regel kostengünstig. Die Erlaubnisse zum Betrieb der Gaststätten (§ 2 GastG) bleiben wie gehabt.
Ansonsten: Wenn die Betriebe durch die GmbH geführt werden sollen, so wären der GmbH jeweils eine Gaststättenerlaubnis zu verkaufen. Die Gaststättenerlaubnisse der bisherigen Inhaber würden dann nach einem Jahr ihre Gültigkeit verlieren (§ 8 GastG). Die GmbH wäre Gewerbetreibende. Wegen der Kosten für die GmbH-Erlaubnis würde ich nochmal nachhaken, ob die GmbH wirklich nur wegen der Vertretungsregelung gegründet werden soll.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
15.09.2008 10:01 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollege Schwarzer hat vollkommen Recht mit allem was er ausführt.
Ich möchte auf den Begriff der Umschreibung
zu sprechen kommen, den nämlich gibt es eigentlich nicht. Die GmbH ist wie eine natürliche Person zu behandeln, braucht also immer eine eigene Erlaubnis. Die behält sie dann auch für den Fall, dass die Geschäftsführer wechseln. Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, warum sie eine eigene Erlaubnis braucht.
Wir kommen den Betroffenen in solchen Fällen allerdings bei der Gebühr entgegen, wenn gelichzeitig auf die bisherige Erlaubnis für die Einzelunternehmer verzichtet wird. Der Verzicht scheint in Ihrem Falle aber nicht unbedingt angezeigt, denn für den Fall, dass das mit der GmbH nicht klappt oder sich die Jungs sonstwie nicht einig bleiben, müssten sie nach einer Trennung nochmal Einzelerlaubnisse beantragen.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 15.09.2008 10:39.
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3
15.09.2008 10:39 |
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Jessica
Mitglied
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Themenstarter
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Muss ich denn von jedem der beiden Geschäftsführer die Unterlagen anfordern? Sprich GZA, Unbedenklichkeit, etc.? Die habe ich ja eigentlich noch von deren eigener Erlaubnis. Von der GmbH bringen mir die Unterlagen ja noch nicht viel wenn die jetzt erst gegründet wird.
Und in der Konzession gebe ich doch eigentlich immer nur einen Geschäftsführer an...kann dann der andere trotzdem ohne Probleme Alkohol ausschenken?
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4
16.09.2008 11:33 |
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Schwarzer
König
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Die GmbH ist ab Eintragung ins HR juristische Person des privaten Rechts. Die Geschicke der GmbH wird durch die designierten Geschäftsführer bestimmt. Bei Ihrer GmbH in Gründung wären also die Zuverlässigkeit und die Unterrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 u. 4 GastG zu prüfen, um sodurch eine Prognose zur persönlichen "Eignung" der künftigen GmbH zu erhalten.
Wie tief Sie in die Prüfung einsteigen, bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn Sie begründetermaßen sagen können, dass die beiden künftigen Geschäftsführen brave Zeitgenossen sind, so können Sie das Prüfprogramm kurz halten. Wenn allerdings seit der letzten Überprüfung reichlich Zeit vergangen ist, dann würde ich schon noch mal nachschauen wollen.
In Ihrem Fall ist die Überprüfung der GmbH, die noch gar nicht eingetragen ist, wahrlich entbehrlich.
Sie erteilen die künftige Konzession der GmbH, nicht einem der Geschäftsführer. Mittlerweile vermeide ich die Nennung des Geschäftsführers im Adressatenfeld der Konzession. Es genügt der nachrichtliche Hinweis, das die GmbH derzeit von den Herren x und Y vertreten wird. Sie müssen bei dieser Vorgehensweise keine Probleme befürchten. Die Geschäftsführung kann ja auch später noch wechseln (siehe hierzu § 4 Abs. 2 GastG). Der Klarheit halber empfehle ich daher, nur die GmbH als solche zu nennen.
Zu empfehlen ist auch die Vorgehensweise, die GmbH erst nach Eintragung zu konzessionieren. Ggf. kann der künftigen GmbH die Erlaubniserteilung in Form einer Zusicherung (Art. 38 BayVwVfG - für nichtbayerische Vorschriften bin ich zu faul
) in Aussicht gestellt werden. Dann gibt es im Zweifel auch keine Probleme mit dem Amtsgericht.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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5
16.09.2008 11:48 |
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