Bewachungsgewerbe |
Solon
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C. Schröder
König
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Wieso möchten Sie denn das Gewerbe untersagen. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, steht doch nur die Anzeige nach § 14 GewO aus. Die Erlaubnis nach § 34 a ist doch nicht an die Räumlichkeiten gebunden.
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2
22.02.2006 09:39 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo nach Kleve,
nach meinem ersten Eindruck stinkt der Fall.
Auch in Neuss haben wir bereits mehrfach die Erfahrung machen müssen, dass sich ein Bewachungsunternehmen in einer Gemeinde, die für ihre oberflächliche Prüfung bekannt ist, eine 34 a Erlaubnis "besorgt" hat aber das Gewerbe in einer anderern Stadt ausübt.
Ich würde an Ihrer Stelle zuerst prüfen lassen, ob in der anderen Gemeinde überhaupt eine Hauptniederlassung besteht. Erfahrungsgemäß ist dies nämlich nicht der Fall.
Sollte sich herausstellen, dass Sie mit Ihrer Vermutung, dass sich die Hauptniederlassung nunmehr in Kleve befindet, richtig liegen, lassen Sie sich aus der "Erlaubnis"-Gemeinde erstmal sämtliche Unterlagen schicken und fordern dann den Unternehmer auf, seiner Anzeigepflicht gegenüber der nunmehr zuständigen Gemeinde nachzukommen. Alle weiteren Schritte können dann überlegt werden.
Da es sich hier um ein öffentliches Forum handelt, schlage ich vor, dass Sie mir ein paar Angaben per Mail zukommen lassen. Vielleicht handelt es sich ja um "alte Bekannte".
Grüße aus Neuss
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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3
22.02.2006 09:48 |
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Antonia Thien
König
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Hallo,
also primär geht es hier ja wohl erstmal um die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Diese können Sie durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (hier: Zwangsgelder) erreichen.
Zu evtl. weiteren Maßnahmen kann man, denke ich, nur dann etwas sagen, wenn man den Sachverhalt genauer kennt.
Schöne Grüße
A. Thien
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4
22.02.2006 10:48 |
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van de Loo
Jungspund
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Gedankenstützen,
Der Kollege aus Neuss ist auf dem richtigen Weg,
das mit dem Zwangsgeld könnte man mal versuchen.
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5
22.02.2006 11:07 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Beiträge: 548
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Um meinem Namen alle Ehre zu machen,würde ich noch einen drauf setzen und zeitgleich ein kleines Bußgeld erlassen, um "Stärke" zu zeigen.
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6
22.02.2006 13:08 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
dem Neusser Kollegen kann ich nur aus vollstem Herzen zustimmen. War bei uns auch so!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
22.02.2006 23:29 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Beiträge: 145
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Man könnte auch ein etwas größeres Bußgeld nehmen. Es lebe der Eintrag im GZR und damit ein Steinchen mehr für einen eventuellen Wiederruf der Erlaubnis......
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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8
24.02.2006 07:53 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Beiträge: 645
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Hallo aus Neuss,
Zitat: |
Man könnte auch ein etwas größeres Bußgeld nehmen. Es lebe der Eintrag im GZR und damit ein Steinchen mehr für einen eventuellen Wiederruf der Erlaubnis......
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Vorsicht bei zu hohen Bußgeldern. Die fehlende Gewerbeanmeldung trotz mehrfacher Aufforderung reicht als zusätzliches Argument im Widerrufsverfahren. Eine Eintragung ins GZR ist hierfür nicht erforderlich.
Hohe Bußgelder fördern zudem die Bereitschaft zum Einlegen eines Einspruchs und werden gerade bei Erstverstößen gerne von den Amtsrichtern gedrückt.
Lieber ein moderates Bußgeld verhängen und weitere Gründe für das Widerrufsverfahren sammeln. Hier ist Geduld ist das Gebot der Stunde. Wie sagt mein Chef so gerne:
"Setze Dich an die Ufer des Nils und warte bis die Leichen Deiner Feinde vorrüber treiben."
Die Firma wird vermutlich in kürzester Zeit ausreichenden Anlass für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens liefern.
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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9
24.02.2006 08:51 |
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