Gewerbeanmeldung Labor |
Thomas Lehmann
Tripel-As
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aus dem regnerischen Hamm,
ich habe eine Frage an das Forum.
Handelt es sich bei folgender Tätigkeit um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung?
Betrieb eines bakteriologischen Labors sowie die Durchführung der Qualitätskontrolle in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, gutachterliche Beratung sowie sämtliche damit zusammenhängende und dem Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte.
Ich wünsche einen schönen Feierabend und
im Vorraus für die Hilfe.
Grüße aus Hamm
Thomas Lehmann
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1
21.07.2008 15:21 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Gewerbeanmeldung Labor |
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nach Hamm.
Es handelt sich wohl um den Gesellschaftszweck einer GmbH.
Wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer einen akademischen Abschluss als Lebensmittelchemiker etc. besitzt, und abgesehen von der Rechtsform wie ein typischer Freiberufler kann es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Auch die Betätigung in Form einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Bedingungen als freiberuflich anerkannt werden (siehe Anmerkung).
Die Entscheidung, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, trifft das zuständige Finanzamt. Daher zuerst zum Finanzamt, wenn der betreffende nicht wieder erscheint, ist die Sache erledigt.
Anmerkung: Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19.12.1996 Aktenzeichen: Bf II 46/94:
Die Rechtsform einer GmbH lässt die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNV allenfalls zu, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche im Sinne des § 13 BauNV ausgerichtet sind, dass andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Weitere Voraussetzung wäre, dass die Gesellschaft nur aus den freiberufsähnlich tätigen Personen besteht und sie alle im Rahmen des Gesellschaftszwecks ihren entsprechenden Tätigkeiten eigenverantwortlich nach innen und außen nachkommen können.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
22.07.2008 09:16 |
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Solon
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Thomas Lehmann
Tripel-As
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Themenstarter
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RE: Gewerbeanmeldung Labor |
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Hallo aus Hamm,
für die schnelle Hilfe.
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3
22.07.2008 09:25 |
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pmcolonia
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RE: Gewerbeanmeldung Labor |
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@ ingolstadt
Die Entscheidung, ob jemand freiberuflich tätig ist oder nicht, überlasse ich jedenfalls nicht dem Finanzamt.
Finanztechnisch gesehen, so hat mir ein Steuerberater erklärt, ist eine Kapitalgesellschaft immer Freiberufler. Und das diese Aussage im Sinne der Gewerbeordnung nicht zutreffend sein kann, da stimmen wir wohl aller überein. Das in § 6 GewO genannte Kriterium - Ausbildung höherer Art - interessiert das Finanzamt nun wirklich nicht.
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4
22.07.2008 11:42 |
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J. Neu
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Hallo nach NRW,
dennoch ist es so, dass es ein Gewerbe i.S.d. GewO kraft Rechtsform nicht gibt. Die Ausführungen von Ingolstadt treffen also grundsätzlich zu.
Siehe auch hier.
Viele Grüße
J. Neu
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5
22.07.2008 11:57 |
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Civil Servant
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allerseits,
auch ich habe mit unserem FA mehrfach geklärt - Anlass waren seinerzeit Solar- später auch Photovoltaikanlagenbetreiber - dass der gewerberechtliche und der steuerrechtliche Gewerbebegriff durchaus auseinanderfallen können. Im Bereich der Photovoltaik ist das sogar der Regelfall. Hier gelten die Betreiber oft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, nicht aber zwingend auch als Gewerbetreibende i. S. der GewO. Deswegen stimme ich rechtlich @pmcolonia zu.
Ich gestehe aber offen, dass ich dem FA gefolgt bin, als es einer Person, die in die Künstlersozialkasse einzahlt, aus steuerrechtlicher Perspektive die Künstlereigenschaft und damit die Gewerbsteuerfreiheit zugebilligt hat. Insofern stimme ich, was die Verwaltungspraxis anbetrifft, dann doch auch irgendwie Kollegen Kirchhammer zu.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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6
22.07.2008 15:28 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
allein aus der Tätigkeit lässt sich noch nicht zweifelsfrei beurteilen, ob es sich um ein Gewerbe handelt oder nicht. Daher: Fragen stellen, und zwar selber. Das Finanzamt kann und darf nicht entscheiden, ob ein Gewerbe vorliegt oder nicht.
für den Kollegen aus Köln.
Viele Grüße
A. Thien
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7
23.07.2008 10:33 |
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Ingolstadt
König
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nach Köln und in die ganze Welt.
Meine Antwort war auf den dargestellten Einzelfall bezogen und kann nicht generell für die Abgrenzung herangezogen werden.
Ob ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt, entscheiden wir (Gewerbebehörden).
Ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz handelt, entscheidet das Finanzamt.
Nur wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob es sich nicht um ein Gewerbe sondern mit großer Wahrscheinlichkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handeln könnte, werden die Betreffenden zum Finanzamt geschickt. Das Finanzamt entscheidet dann darüber, ob es sich um einen Freiberufler, mit Befreiung von der Gewerbesteuer etc., handelt. Die Urteile zur Abgrenzung stammen daher auch von den Finanzgerichten.
Die Fotovoltaik (Hausdächer etc.) sind auch hier kein Gewerbe, denn der "Gewerbetreibende" tritt ähnlich wie ein Vermieter einer Wohnung nicht auf dem Markt auf und entfaltet keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit. Ich persönlich betrachte dies als Nutzung eigenen Vermögens, es gibt aber auch einen Hinweis des Ministeriums, die Anzeige "kulanzhalber" entgegenzunehmen. Unser Finanzamt nimmt hier die Anmeldung nach § 138 AO direkt entgegen.
Die Steuerberater verwechseln oft "freiberuflich" und "selbständig". Der oben zititerte Steuerberater hat offenbar § 137 AO falsch verstanden. Dort gibt es eine besondere Anzeigepflicht für Körperschaften. Diese Anzeige hat aber nichts mit der Eigenschaft als Freiberufler zu tun.
Eine GmbH kann grundsätzlich kein "Freiberufler" sein da diese höchstpersönliche Dienstleistungen aufgrund der akademischen Ausbildung erbringen. Die "Labor GmbH" ist daher ein Sonderfall. Ansonsten organisieren sich Freiberufler in Partnergesellschaften nach dem Partnergesellschaftsgesetz.
Ich hoffe, nun sind auch viele "generelle" Fragen geklärt.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 23.07.2008 11:35.
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23.07.2008 11:09 |
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J. Neu
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RE: Gewerbeanmeldung Labor |
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Eine GmbH kann grundsätzlich kein "Freiberufler" sein da diese höchstpersönliche Dienstleistungen aufgrund der akademischen Ausbildung erbringen. Die "Labor GmbH" ist daher ein Sonderfall. |
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Hallo Kollege Kirchhammer,
das ist zwar grundsätzlich korrekt, dennoch kann nach VG Darmstadt eine Einmann-GmbH, die nur aus einem Freiberufler besteht, nicht dem Anwendungsbereich der GewO (Anzeigepflicht pp.) unterliegen. Der Freiberufler hatte m.W. damals deshalb geklagt, weil er sich mit seiner GmbH wie bereits zuvor als Einzelperson der Mitgliedschaft bei der IHK entziehen wollte. Der "Laborfall" ist diesem Fall nicht unähnlich, deshalb hatte ich Ihnen auch beigepflichtet. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Entscheidung der Finanzgerichte.
... und natürlich überlassen wir es nicht dem FA, zu beurteilen, ob eine gewerbliche Tätigkeit i.s.d. GewO vorliegt oder nicht, das ist doch klar
.
Viele Grüße
J. Neu
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9
23.07.2008 11:54 |
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Ingolstadt
König
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RE: Gewerbeanmeldung Labor |
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Kollege Neu.
Nichts anderes als das VG Darmstadt habe ich im ersten Beitrag zu diesem Thema ja gesagt. Wenn die Labor GmbH faktisch aus einen Lebensmitteltechniker als Gesellschafter und Geschäftsführer besteht und nur die gutachtliche Tätigkeit betreibt, ist sie gewerberechtlich Freiberufler.
In der Wiederholung liegt die Eindringlichkeit.
, noch zwei Arbeitstage und dann
__________________ Thomas Kirchhammer
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10
23.07.2008 16:53 |
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