Pokerturniere - Eintritt? |
ameise
Jungspund
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@Meike
Ein fröhliches Hallo Meike.
Einen Antrag gemäß der Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung (UnbBeschErtV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), habe ich für ein Turnier, das auf dem Kartenspiel Poker beruht, natürlich nicht gestellt.
Ich hatte vor rund einem Jahr beim BKA und beim BMI nach der Zuständigkeit angefragt, um die verschwindend kleine Chance auszuloten, ob jemand in Deutschland (ausnämlich der Judikative) für die „Bescheinigung“ der glücksspielrechtlichen Unbedenklichkeit des Kartenspieles Poker in der Variante „Texas Hold them“ zuständig ist. Naiv wie ich halt damals noch war, hatte ich die Hoffnung, dass sich in der Exekutive jemand dafür interessiert. Aus den Antworten ergab sich unisono keinerlei Zuständigkeit – ich sollte mich an die Länder wenden.
Manche Länder sind noch nicht einmal in der Lage, einen Ansprechpartner zu benennen und verlangen für die Zusendung von Anfragen die Nutzung einer allgemeinen eMail-Adresse (zum Beispiel: Poststelle@im.land_xy.de) und auch wenn man das dann macht, erhält man keine Antwort oder nur Ausflüchte, die dann in die Empfehlungen des Bund-Länder Ausschuss Gewerberecht münden.
Nach mehreren hundert Schriftsätzen an die Bundesländer und kommunale Ordnungsbehörden kann ich sagen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wir es zur „neuen Pokerkultur“ in Deutschland keine einheitlichen Regeln geben, solange der Bund nicht legislativ einschreitet. Die Länder sind in diesem Punkt unfähig.
Eindeutig und vorbildlich ist lediglich der „Pokererlass“ in Schleswig-Holstein. Aus dem ist zu erkennen: „Ein erlaubnisfreies Spiel kann nur noch dann angenommen werden, wenn kein Beitrag seitens der Spieler zu entrichten ist oder keine Gewinne ausgelobt werden. ..... Ein erlaubnisfreies Spiel liegt demnach dann nicht vor, wenn von den Spielern eine Vermögensleistung in irgendeiner Form (als Startgeld, Teilnahmegebühr, Turniergeld o. ä.) zu entrichten ist und ein Gewinn ausgelobt wird.“
Mit den besten Grüßen
Peter alias ameise
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07.02.2008 20:02 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Themenstarter
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Hallo Jasper,
Du hattest meine Fragen nicht verstanden?
Ich hätte vielleicht noch ein P.S. anfügen sollen.
"Wetten dass Du keine Frage mit JA beantworten kannst."
Hallo ameise,
es wäre nett, wenn Du nicht ständig versuchen würdest Grauzonen oder fehlende Ansprechpartner zu fabrizieren, wo keine sind.
Keiner aus der Exekutive ist in der Zuständigkeit (warum auch) Deine Geschäftsideen rechtlich zu bewerten oder Dir bei Modifikationen zu helfen. Natürlich kannst Du einen Antrag auf UB stellen.
Hätte ich nicht noch mal kleinlich nachgefragt, hättest Du jeden im Glauben gelassen, dass das BKA sich so verhalten hätte, wie Du es oben behauptet hattest.
Sowas mag ich nicht.
Gruß Meike
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42
07.02.2008 20:14 |
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Solon
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ameise
Jungspund
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Einen fröhlichen guten Tag allerseits.
@Meike
Du bist unglaublich.
Ich habe nie behauptet, dass ich keinen Antrag hätte stellen können. Ich habe mich vorher erkundigt, ob es Erfolgsaussicht hat. Das BKA stellt eine UB für das Kartenspiel Poker tatsächlich nicht aus. Du kannst dort auch gerne nachfragen. Nichts anderes habe ich im ersten Satz des entsprechenden Beitrages zum Ausdruck gebracht: ich habe geschrieben - Zitat: "..... sei für die Beurteilung eines "Kartenspieles an sich" nicht zuständig." Ebenso wenig habe ich von einem Antrag geschrieben. Es mag ja sein, dass ich nicht das Vokabular verwendet habe, dass du in vollendeter, akademisch juristischer Ausbildung erwartet hast. Hier aber in dieser unterstellend suggerierenden Weise zu schreiben ist nicht in Ordnung.
Wo ist da eine von mir fabrizierte Grauzone, wenn mir von mehreren Innenministerien geantwortet wird, dass man sich nicht zuständig sehe und ich mich an die kommunalen Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden wenden solle? Entschuldige bitte, aber ich habe mich mit 16 Landes-Innenministerien (bzw. Senaten) auseinander gesetzt und ich habe hier schriftlich diese Antworten vorliegen. Es kommt nicht von ungefähr, wenn ich schreibe, dass die Länder nicht fähig sind, einheitliche Regeln für die „neue Pokerkultur“ in Deutschland zu schaffen – jedenfalls sind sie davon zur Zeit ungeheuer weit entfernt. Allerdings muss man der Exekutive zu Gute halten, dass sie von der Legislative alleine gelassen wird - die teilweise anzutreffende „Hilflosigkeit“ der Exekutive hat darin auch einen Grund.
Ich empfinde es als beleidigend, wenn du schreibst, ich würde ständig Grauzonen fabrizieren. So bist du keine Werbung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Bitte schreibe weiterhin sachlich. Vielleicht hättest du folgendes schreiben können: „Ich hatte nach deinem ersten Text geglaubt, dass du einen Antrag beim BKA gestellt hast und erkenne jetzt, dass du dich allgemein zum Kartenspiel Poker informiert hast. Schade eigentlich - ein solches „Ablehnungsschreiben des BKA“ hätte uns inhaltlich alle interessiert“.
Ich habe tatsächlich in den letzten 11 Monaten mehrere Schriftsätze an hunderte Dienststellen in ganz Deutschland geschickt. Laut Grundgesetz soll jedwedes gesetzliche Handeln berechenbar sein. Mir wurden vielerorts die Informationen, die zur "Berechnung" erforderlich sind, vorenthalten und damit ein Grundrecht verwehrt.
Meine Geschäftsideen bedürfen keiner exekutiven Bewertung. Aus den Rücksprachen mit mehreren Staatsanwaltschaften, auch mit der hier zuständigen und den Rücksprachen mit Strafkammern bei Amtsgerichten sowie einigen Verwaltungsgerichten weiß ich, dass die "Empfehlungen" der Exekutive dort wenig relevant und schon garnicht bindend sind.
Wir sind nach all der sorgfältigen und gewissenhaften Vorbereitung seit zwei Monaten mit unseren gewerblichen Poker-Angeboten am Markt und das haben wir vorher mit dem hiesigen Ordnungsamt abgestimmt. Derzeit erfolgt das Angebot regional, um in der Praxis allen Angeboten den letzten „Schliff“ zu geben. Der bundesweite Start ist für Oktober 2008 geplant und bis dorthin erfolgt die Anmeldung des Geschäftsplanes und der Spielpläne in allen Bundesländern. Nach diesen
„Anmeldungsschreiben“ an die Bundesländer verweisen wir die kommunalen Ordnungsbehörden bei den lokalen „Event-Anmeldungen“ auf den Kenntnisstand der Innenministerin in den Ländern. Weil der § 284 StGB in ganz Deutschland und der § 3 Abs. 1 in jedem Bundesland gleichermaßen gelten, ist eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Kommune nicht erforderlich.
Wir handeln konform zum § 14 und zum § 33 d der GewO, konform zum § 3 Abs. 1 GlüStV und konform zum § 284 StGB. Es gab zuletzt keine behördliche Beanstandung mehr. Du kannst Dir, werte Frau Meike, sicher sein, dass hier ein hohes Maß an Kompetenz eingesetzt wurde und nach wie vor gegeben ist.
Ich bin nicht daran interessiert, werte Meike, mit dir einen persönlichen Streit in diesem Forum auszutragen. Ich habe die vorstehenden Informationen weitgehend sachlich formuliert, um zu verdeutlichen, welche Motive mich zu meinen Beiträgen bewegt haben. Ich nehme nach wie vor an, dass auch Beiträge über Sichtweisen aus dem unternehmerischen Handeln, also aus der angewendeten Praxis, in diesem Forum wünschenswert sind. Weil ich in diesem Forum schon einige hilfreiche Hinweise lesen konnte, gebe ich meine gesammelten Erfahrungen hier gerne zurück. Selbstverständlich unterlasse ich das, wenn mein Beitrag unerwünscht sein sollte.
Mit den besten Grüßen
Peter alias ameise
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ameise: 07.02.2008 22:28.
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07.02.2008 22:22 |
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