Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
TinoHST
Tripel-As
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rn
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Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
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Meine Chefin hat mich beauftragt, mal nachzuforschen
, ob und nach welcher EGL sowie in welcher Höhe bei euch eine VwGeb für die Ausfertigung einer Zweitschrift eine Gewerbeanzeige erhoben wird.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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1
05.09.2007 15:50 |
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Solon
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koenig stadt beckum
Jungspund
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RE: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
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Guten Tag aus dem schönen Münsterland,
also bei uns in NRW kostet die Ausstellug einer Zweitschrift der Gewerbemeldung für den Gewerbetreibenden 10 Euro Gebühr.
Rechtsgrundlage: Tarifstelle 12.1.2 der Verwaltungsgebührenordnung NRW
Hoffe das stimmt so
Gruß
Bernd König
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2
05.09.2007 15:59 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Auch bei uns kostet es, genau wie es im Nds. GVBl Nr. 18/2002 unter Tarif-Nr. 40.1.1.3 für Zweitschriften vorgesehen ist, díe runde Summe von 15,00 EUR.
Hierbei ist mir aufgefallen, dass wir für Abmeldungen von Amts wegen zwischen 25,00 und 156,00 EUR zu nehmen haben. Und da die Gebühr in aller Regel zwischen Mindest- und Höchstgebühr zu erheben wäre (weil ja auch erhöhter Aufwand), werden wir noch einmal prüfen müssen, ob wir nicht demnächst für die Abmeldungen von Amts wegen 80,00 EUR nehmen sollten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
05.09.2007 17:54 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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RE: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung |
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Hi und Hallo !!!
Also wir nehmen für eine Zweitschrift in A4 gem. der AllGO LSA Anlage 1.03 (Allg. Amtshandlungen lfd. Nr. 1.1.2.) 3,10 €.
Wüßte nicht, dass bei Zweitschriften für Gewerbeanzeigen speziell was geregelt ist.
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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4
06.09.2007 08:02 |
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Weinheim
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Hallo aus dem (regnerischen und kühlen) Norden Baden-Württembergs,
wir erheben für die Zweitausfertigung einer Gewerbeanzeige (An-, Um- od. Abmeldung) mit Bestätigugsvermerk exakt 6,60 €.
Rechtsgrundlage:
Gebührenverzeichnis Nr. 2 (Ordnungswesen) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen für die Stadt Weinheim
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5
06.09.2007 16:53 |
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Weinheim
Foren As
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@TinoHST
Die Möglichkeit, Verwaltungsgebühren über eine Satzung zu erheben, ergibt sich aus unserem Landesrecht Ba-Wü.
Die Satzung ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten, da zum einen unser Kommunalabgabengesetz neu gefasst wurde und zum anderen weitere Neuregelungen des Gebührenrechts erfolgten. So traten dann die bisher im Landesgebührengesetz geregelten Verwaltungsgebühren zum 31.12.2006 außer Kraft.
Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden mussten für Ihren Bereich, sofern Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden i.S.d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden i.S.d. Landesbauordnung wahrgenommen werden, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren als öffentl. Leistungen (vormals Amtshandlungen) selbst festsetzen.
Die genaue Rechtsgrundlage zum Nachlesen:
§ 4 Gemeindeordnung Ba-Wü, § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz Ba-Wü, §§ 2, 11 Kommunalabgabengesetz Ba-Wü
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7
11.09.2007 10:26 |
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TinoHST
Tripel-As
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Themenstarter
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man lernt doch nie aus!
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8
11.09.2007 11:38 |
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