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Zum Ende der Seite springen Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung
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TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
Tripel-As


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Pfeil Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung

Meine Chefin hat mich beauftragt, mal nachzuforschen Formulier , ob und nach welcher EGL sowie in welcher Höhe bei euch eine VwGeb für die Ausfertigung einer Zweitschrift eine Gewerbeanzeige erhoben wird.

Danke

__________________
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1 05.09.2007 15:50 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
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koenig stadt beckum   Zeige koenig stadt beckum auf Karte
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RE: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung

Guten Tag aus dem schönen Münsterland,

also bei uns in NRW kostet die Ausstellug einer Zweitschrift der Gewerbemeldung für den Gewerbetreibenden 10 Euro Gebühr.

Rechtsgrundlage: Tarifstelle 12.1.2 der Verwaltungsgebührenordnung NRW

Hoffe das stimmt so

Gruß

Bernd König
2 05.09.2007 15:59 koenig stadt beckum ist offline E-Mail an koenig stadt beckum senden Beiträge von koenig stadt beckum suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Auch bei uns kostet es, genau wie es im Nds. GVBl Nr. 18/2002 unter Tarif-Nr. 40.1.1.3 für Zweitschriften vorgesehen ist, díe runde Summe von 15,00 EUR.

Hierbei ist mir aufgefallen, dass wir für Abmeldungen von Amts wegen zwischen 25,00 und 156,00 EUR zu nehmen haben. Und da die Gebühr in aller Regel zwischen Mindest- und Höchstgebühr zu erheben wäre (weil ja auch erhöhter Aufwand), werden wir noch einmal prüfen müssen, ob wir nicht demnächst für die Abmeldungen von Amts wegen 80,00 EUR nehmen sollten.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 05.09.2007 17:54 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
gewerbe-sgh   Zeige gewerbe-sgh auf Karte gewerbe-sgh ist männlich
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RE: Umfrage: Zweitschrift Gewerbeanmeldung

Hi und Hallo !!!

Also wir nehmen für eine Zweitschrift in A4 gem. der AllGO LSA Anlage 1.03 (Allg. Amtshandlungen lfd. Nr. 1.1.2.) 3,10 €.

Wüßte nicht, dass bei Zweitschriften für Gewerbeanzeigen speziell was geregelt ist.



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Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
4 06.09.2007 08:02 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
Weinheim   Zeige Weinheim auf Karte Weinheim ist männlich
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Hallo aus dem (regnerischen und kühlen) Norden Baden-Württembergs,

wir erheben für die Zweitausfertigung einer Gewerbeanzeige (An-, Um- od. Abmeldung) mit Bestätigugsvermerk exakt 6,60 €.

Rechtsgrundlage:
Gebührenverzeichnis Nr. 2 (Ordnungswesen) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen für die Stadt Weinheim
5 06.09.2007 16:53 Weinheim ist offline E-Mail an Weinheim senden Beiträge von Weinheim suchen
TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
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@Weinheim

Über eine Satzung geregelt? Das hätte ich ja nicht gedacht, weil doch eigentlich nur Aufgaben des eigenen Wirkungskreises über Satzung geregelt werden können (wenn ich mich nicht täusche ) und das Gewerberecht i.d.R. eine übertragene Aufgabe ist.

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 11.09.2007 09:13.

6 11.09.2007 09:13 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Weinheim   Zeige Weinheim auf Karte Weinheim ist männlich
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@TinoHST

Die Möglichkeit, Verwaltungsgebühren über eine Satzung zu erheben, ergibt sich aus unserem Landesrecht Ba-Wü.
Die Satzung ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten, da zum einen unser Kommunalabgabengesetz neu gefasst wurde und zum anderen weitere Neuregelungen des Gebührenrechts erfolgten. So traten dann die bisher im Landesgebührengesetz geregelten Verwaltungsgebühren zum 31.12.2006 außer Kraft.

Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden mussten für Ihren Bereich, sofern Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden i.S.d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden i.S.d. Landesbauordnung wahrgenommen werden, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren als öffentl. Leistungen (vormals Amtshandlungen) selbst festsetzen.

Die genaue Rechtsgrundlage zum Nachlesen:

§ 4 Gemeindeordnung Ba-Wü, § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz Ba-Wü, §§ 2, 11 Kommunalabgabengesetz Ba-Wü
7 11.09.2007 10:26 Weinheim ist offline E-Mail an Weinheim senden Beiträge von Weinheim suchen
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Augenzwinkern

man lernt doch nie aus!

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8 11.09.2007 11:38 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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