Befreiung von der Sachkundeprüfung |
Sabine Küch
Eroberer
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Befreiung von der Sachkundeprüfung |
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
ich stehe momentan ein bißchen auf dem Schlauch.
Ich habe folgende Probleme im Bereich Bewachungsgewerbe.
1. Es soll eine Veranstaltung statt finden. Der Veranstalter möchte hierbei selber Einlasskontrollen machen. Ist dieses möglich?
Ich habe hierzu im Hinterkopf den Diskothekenbetreiber, der ja Personen beschäftigen kann ohne diese uns zu melden.
Braucht der Veranstalter für die einmalige Bewachung ein Sicherheitsunternehmen oder kann er die Einlasskontrollen selbst durchführen?
2. Die Befreiung von der Sachkundeprüfung kann ja durch längere Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erfolgen.
Ich habe mir die Bewachungsordnung mal angeschaut und daraus ergibt sich nun folgende Frage.
Im §17 Abs. 1 Bewachungsverordnung werden die Befreiungtatbestände von der Unterrichtung aufgelistet.
Im § 17 Abs. 2 Bewachungsverordnung sind dann ja eigentlich die Befreiungstatbestände von der Sachkundeprüfung.
Was muss man jetzt für Unterlagen für die Befreiung von der Sachkundeprüfung einreichen?
Bescheinigungen für den Zeitpunkt 31.03.1997 oder für den Zeitraum 3 Jahre vor dem 01.01.2003.
Ich hoffe ich habe es nicht zu kompliziert formuliert.
Schöne Grüße
Sabine Küch
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1
22.05.2007 11:01 |
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Solon
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RE: Befreiung von der Sachkundeprüfung |
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der Vergleich mit dem Disko-Betreiber war garnicht so verkehrt.
Zu Pkt. 1:
Im Rahmen des Hausrechts kann der Veranstalter eine Einlasskontrolle bei den Veranstaltungsbesuchern durchführen (ich gehe davon aus, dass der Veranstalter selbst Pächter/Eigentümer des Veranstaltungsortes ist oder ihm das Hausrecht vom Eigentümer übertragen worden ist).
Da es sich bei dem eingesetzten Personal des Veranstalters um eigenes Personal handelt, liegt keine Bewachung von fremdem Gut/Leben i. S. d. § 34a GewO vor. Das Personal unterliegt somit auch nicht den Bestimmungen der BewachV.
Zu Pkt. 2:
Die Wachpersonen, die Tätigkeiten im allgemeinen Bewachungsgewerbe (ohne die besonderen Bereiche i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-3 GewO) ausüben wollen, müssen lediglich durch eine Arbeitnehmebescheinigung nachweisen, dass sie am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren; dieser eine Tag reicht aus (Stichtagsregelung). Diese Bescheinigung ersetzt dann den üblicherweise zu fordernden Unterrichtungsnachweis.
Wachpersonen, die in den sogen. besonderen Bereichen (s. o.) eingesetzt werden sollen, müssen hingegen nachweisen, dass sie am 01.01.2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren - also mindestens im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 01.01.2003.
Um deine Frage zu beantworten:
Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss sich von den bisherigen Arbeitgebern die Beschäftigungszeiten mindestens für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 01.01.2003 bescheinigen lassen. Kann er/sie das nicht, hilft nur noch die Sachkundeprüfung weiter.
Ich hoffe, dass ich Dir ein wenig helfen konnte.
Gruß
Frank
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2
22.05.2007 19:16 |
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Solon
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Frank,
das ist supi.
Danke schön
und Schöne Grüße
aus Hamm
Sabine Küch
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3
24.05.2007 14:16 |
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Hallo Sabine,
gern geschehen.
Ich wünsche Dir und Jörg W. ein schönes, verlängertes Pfingst-Wochenende.
Allen anderen Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich auch.
Sonnige Grüße vom Fuldastrand nach Hamm (dNdW)
Frank
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4
25.05.2007 07:51 |
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Sabine Küch
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Hi Frank,
ich wünsche dir und deinen Kollegen auch ein schönes Pfingstwochende.
Viel Spaß beim
oder grillen
.
Schöne Grüße
aus Hamm
Sabine Küch
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5
25.05.2007 09:30 |
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