unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Ulrike Klug   Zeige Ulrike Klug auf Karte Ulrike Klug ist weiblich
Mitglied

ehemals: Ulrike Solke

Dabei seit: 10.11.2005
Beiträge: 46
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 310.254
Nächster Level: 369.628

59.374 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe

Hallo,
einem Gastwirt mit einer Disco und einem Eiscafe wurden die jeweiligen Gaststättenerlaubnisse widerrufen und gleichzeitig die selbständige Ausübung erlaubnisfreier Gaststättengewerbe untersagt. Grund hierfür waren bezügl. des Eiscafes hauptsächlich Steuerschulden. Schließung mit sofortiger Vollziehung wurde angeordnet. Hiergegen wurde nach erfolgloser Klage Beschwerde erhoben, die jetzt vom OVG zurückgewiesen wurde. Die Disco wurde zwischenzeitlich abgemeldet, das Eiscafe wird noch weiterbetrieben, da während des lfd. Verfahrens hier auf Vollstreckung verzichtet wurde.
Der Wirt hat erst jetzt unter dem Druck der zurückgewiesenen Beschwerde und dem Hinweis, dass jetzt vollstreckt werde, seine Erklärungen für die Jahre 2004-2006 eingereicht und seine kompletten Steuerschulden getilgt. Lediglich bei unserer Stadtkasse hat er noch Rückstände, bei denen er ratenweise Zahlung vereinbaren will. Der RA hält den Widerspruch gegen die Verfügung aufrecht und beantragt gleichzeitig Wiedergestattung des Gewerbes auf Grund der geänderten Situation. Sein Mandant habe den Steuerberater gewechselt. Der ehemalige Berater habe die Erklärungen nicht rechtzeitig gefertigt und eingereicht.

Muss in diesem Fall zunächst der Widerspruchsbescheid ergehen bzw. der Widerspruch zurückgenommen werden und dann über den Antrag separat entschieden werden? Und wie schaut es mit der alten Erlaubnis aus. Wenn Wiedergestattung bezieht sich das ja nur auf erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe.
Hat schon mal jemand ein ähnliches Problem gehabt?
Gruß
Ulrike Solke
1 11.04.2007 13:32 Ulrike Klug ist offline E-Mail an Ulrike Klug senden Beiträge von Ulrike Klug suchen AIM-Name von Ulrike Klug: Ulrike Klug
Solon
Zum Anfang der Seite springen

pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
Routinier


Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.045.526
Nächster Level: 3.609.430

563.904 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe

Also:

Das sind ein ganze Reihe von Dingen zu beachten.

Eine Unzuverlässigkeit ergibt sich, wie schon oft im Forum ausgeführt, nicht aufgrund einer bestimmten Schuldenhöhe, sondern aufgrund eines Verhaltens.

Hier war offensichtlich keine Bereitschaft vorhanden, ein negatives, nicht mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung in Einklang stehendes Verhalten zu ändern. Erst unter dem Druck des Widerrufs- und Untersagungsverfahrens wurden Erklärungen abgegeben und Steuern gezahlt. Aus Überzeugung geschah dies wohl offensichtlich nicht.

Eine Änderung des Verhaltens unter dem Druck eines Widerrufs- und Untersagungsverfahrens hindert die Behörde nicht daran, auch weiterhin das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit anzunehmen.

Um eine Wiedergestattung, die sich ohne Zweifel nur auf die Untersagung richtet kann, erreichen zu können, müßte die Ordnungsverfügung bereits mindestens ein Jahr durchgeführt worden sein. Das ist wohl offensichtlich auch nicht der Fall.

Warum sollte ich eine Wiedergestattung erteilen, wenn sich gegen meine Ordnungsverfügung mittels Widerspruch gewehrt wird?

Im vorliegenden Fall würde ich den Widerspruch bearbeiten und abwarten, wie die Entscheidung des Gerichts ausfallen wird. Wenn aber schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht nicht gekippt wurde, kann man schon ziemlich sicher davon ausgehen, dass auch die Entscheidung als solche nicht gekippt wird. Mit anderen Worten, der Balll liegt in der Hälte des Betroffenen. Ich würde den nächsten Pass abwarten.
2 11.04.2007 13:49 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Ulrike Klug   Zeige Ulrike Klug auf Karte Ulrike Klug ist weiblich
Mitglied

ehemals: Ulrike Solke

Dabei seit: 10.11.2005
Beiträge: 46
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 310.254
Nächster Level: 369.628

59.374 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Ulrike Klug


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe

ich sehe das genau so, leider aber nach erster Schilderung des Falles nicht der Kreis als Widerspruchsbehörde. Da sich das OVG Urteil noch auf die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Steuerschuld beruft, und nunmehr keine Steuerschulden mehr vorliegen ist man dort geneigt, der Argumentation des RA zu folgen. Würden Sie denn die bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens die Vollstreckung aussetzen? Der angefochtene Bescheid ist bereits von April06 .
3 11.04.2007 15:36 Ulrike Klug ist offline E-Mail an Ulrike Klug senden Beiträge von Ulrike Klug suchen AIM-Name von Ulrike Klug: Ulrike Klug
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
Routinier


Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.045.526
Nächster Level: 3.609.430

563.904 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Unzuverlässigkeit vorliegt, ist vom Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auszugehen. Dies würde ex tunc und nicht ex nunc bedeuten. Der Widerspruchs richtet sich auch gegen die Entscheidung der Ausgangsbehörde. Das bedeutet, dass der Kreis prüfen muss, ob zum Zeitpunkt des Erlasses die Ordnungsverfügung rechtsfehlerhaft war. Sprich, die Entscheidung des Kreises ist auch eine Ex tunc Entscheidung. Wenn ich meine Entscheidung aber auf Verhältnisse stütze, die sich erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens ergeben haben - anders gesagt, geschaffen wurden -, dann treffe ich die Entscheidung ex nunc. Damit könnte ich dann jede Ausgangsentscheidung als Betroffener kippen. Diese Konsequenzen muss man sich mal vor Augen führen.

Sinnvoll?

M.E. nein, denn daraus ergeben sich auch Kostenentscheidungen. Gebe ich dem Widerspruch statt, habe ich auch die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren, also die Anwaltskosten zu zahlen.

Die Ordnungsverfügung war nach Ihrer Schilderung wohl nicht offensichtlich rechtswidrig. Also was solls.

Der für mich einzig gangbare Weg wäre eine Aufhebung der OV durch die erlassende Stelle bei gleichzeitiger Rücknahme des Widerspruchs und Erklärung des Betroffenen, dass er auf Kostenersatz verzichtet. Aber wie gesagt, so recht verstehe ich die Haltung des Kreises nicht.

Die Frage, ob ich eine Vollstreckung aussetze hängt doch stark mit dem von mir beabsichtigten Weg zusammen. Will ich die OV aus der Welt schaffen, macht es wohl keinen rechten Sinn bis dahin die Vollstreckung weiter durchzuziehen. Bin ich der Auffassung - welche ich ganz persönlich für die richtige Auffassung halte -, dass ein Wohlverhalten unter dem Druck eines Widerrufs- oder auch Untersagungsverfahrens nicht automatisch zur Annahme der Zuverlässigkeit führt, dann macht wohl die Aussetzung der Vollziehung keinen rechten Sinn.

Im übrigen würde ich mal gerade die Frage des Wohlverhaltens während des Untersagungsverfahrens im Gewerbearchiv oder auch in der einschlägigen Kommentierung nachschauen. Ich möchte behaupten, dass sich daraus eine gute Argumentation in Bezug auf die Haltung des Kreises ergibt. Vielleicht gelingt es Ihnen ja, dass von dort eine andere Auffassung vertreten wird.
4 12.04.2007 07:22 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
jmeier jmeier ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 02.02.2007
Beiträge: 21
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 132.210
Nächster Level: 157.092

24.882 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ein herzliches Moin aus Verden an der Aller!

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist in diesem Fall doch wohl der zu erwartende Widerspruchsbescheid des Kreises.

Wenn der Gastwirt bis dahin seine Zuverlässigkeit nachgewiesen hat (sprich Schulden beglichen), bleibt dem Kreis doch keine Wahl, als dem Widerspruch stattzugeben,
5 12.04.2007 11:48 jmeier ist offline E-Mail an jmeier senden Beiträge von jmeier suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-29.gif

Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.012.468
Nächster Level: 7.172.237

159.769 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

@jmeier - Glaube ich nicht und steht auch nicht im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung!

Selbstverständlich wird im Hauptsacheverfahren auf die letzte Entscheidung der Verwaltungsbehörde, hier der Entscheidung der Widerspruchsbehörde abgestellt. Da aber ja bereits ein Eilverfahren gelaufen ist und in diesem die rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes summarisch geprüft wurde, bindet m. E. diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat.

Denn das steuerliche Fehlverhalten (auch im Hinblick auf die Erklärungs- und Mitwirkungspflichten) ist nicht dem Steuerberater, sondern dem Gewerbetreibenden zuzurechnen, und zwar ganz allein. Auch stellt sich die Frage, woher die Kohle kommt, um jetzt die Schulden zu bezahlen. Ist hier ein Loch mit einem anderen, noch größeren, zugemacht worden. verwirrt

Und schließlich läuft ja vor einer Entscheidung schon eine ganze Menge ab. So wird man anhand der Stellungnahme des Finanzamtes sicherlich erfahren haben, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, weil der Betroffene überschuldet und wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist. Augen rollen

Es sich als Aufsichtsbehörde so einfach zu machen und zu sagen, Schulden sind alle bezahlt, der Betroffene ist jetzt wieder 100%ig zuverlässig und alle anderen Gesichtspunkte, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit geführt haben unberücksichtigt zu lassen, ist m. E. nicht. Und aus diesem Grunde gibt es ja auch die Möglichkeit des § 35 Abs. 6 GewO.

Also, den bereits gemachten Ausführungen des Kollegen aus Köln stimme ich (unter Berücksichtigung der ausführlichen Erläuterungen aus meinem Lieblingskommentar zu § 35 GewO) uneingeschränkt zu.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
6 12.04.2007 13:03 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
Routinier


Dabei seit: 16.12.2005
Beiträge: 454
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.045.526
Nächster Level: 3.609.430

563.904 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Also:

Natürlich ist der Widerspruchsbescheid die letzte Entscheidung der Verwaltungsbehörde und natürlich ist sie der Klagegegenstand. Aber was prüft denn die Widerspruchsbehörde? Sie prüft doch den erlassenen VA. War die Ausgangsbehörde berechtigt die getroffene Entscheidung vorzunehmen. Dies ist Prüfungsgegenstand. Natürlich kann ein sich nachträglich ergebender Sachverhalt nicht dazu führen, dass eine - bei einer anderen zutreffenden Sachverhaltslage - getroffene Entscheidung dadurch rechtswidrig wird.

Sprich;

Das Knöllchen wegen Falschparken wird rechtswidrig und dem Einspruch dagegen ist stattzugeben, weil der Fahrer nach Erlass des Knöllchens und Einlegung eines Einspruch seinen Wagen entfernt hat.

Nicht wirklich, oder?
7 13.04.2007 09:10 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
Doppel-As


images/avatars/avatar-428.jpg

Dabei seit: 13.07.2005
Beiträge: 121
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 830.613
Nächster Level: 1.000.000

169.387 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







@pmcolonia:

Dem muss ich leider widersprechen.

Die Widerspruchsbehörde entscheidet den kompletten Sachverhalt neu und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem ihr der Fall vorgelegt wird. Es kann also durchaus sein, dass ein rechtmäßig erlassener VA der Ausgangsbehörde durch nachträglich eingetretene Umstände von der Widerspruchsbehörde anders entschieden wird. Das heißt nicht, dass der Ausgangsbescheid "korrigiert" wird. Es wird halt der ganze Fall nochmal aufgerollt.

Der Fall mit dem Knöllchen ist Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier ist im Einspruchsverfahren tatsächlich der zum Tatzeitpunkt vorliegende Sachverhalt (und auch die "damals" vorliegende Rechtslage) maßgeblich. Es kann sich im Bußgeldverfahren meines Wissens nach nicht auf eine geänderte Sach- bzw. Rechtslage berufen werden.

__________________
Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
8 13.04.2007 11:53 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-43.jpg

Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.069.351
Nächster Level: 7.172.237

1.102.886 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hej aus Hamm,

ja, so sehe ich das auch. Die Widerspruchsbehörde prüft den ganzen Kram noch einmal.

Aber wie oben schon ausgeführt wurde: Das Kerlchen war und ist unzuverlässig, weil er sich in der Vergangenheit nicht an die Spielregeln gehalten hat. Jetzt einfach einen Teil der Rückstände bezahlen reicht nicht aus. Die Unzuverlässigkeit, die zur OV geführt hat, besteht immer noch.

Letztendlich besteht ja auch noch die Möglichkeit, als Behörde gegen den Bescheid der Widerspruchsbehörde zu klagen.

Diese macht es sich nämlich sehr einfach:

keine Rückstände = keine Unzuverlässigkeit!

So geht es nicht und diesen Standpunkt würde ich der Behörde gegenüber auch vertreten.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
9 13.04.2007 20:04 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
König


Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.253.235
Nächster Level: 7.172.237

919.002 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hi,

passend zum Thema "Untersagung, Wiedergestattung" das neue Gewerbearchiv:
135/2007.

Viele Grüße
A. Thien
10 17.04.2007 14:12 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Widerruf Gaststättenerlaubnis/Wiedergestattung Gewerbe


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Wichtig: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherhe [...] Bewachungsgewerbe   31.07.2023 11:21 von Puz_zle     26.04.2024 05:56 von Puz_zle   Views: 265.183
Antworten: 18
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     26.04.2024 05:49 von Puz_zle   Views: 29.208
Antworten: 1
Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG Stehendes Gewerbe (allgemein)   24.02.2006 13:12 von Norbert Loermann     22.04.2024 14:13 von Ludwig   Views: 134.660
Antworten: 15
3 Dateianhänge enthalten Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglic [...] Reisegewerbe (Titel III GewO)   20.03.2024 11:15 von T.Hauptmann_KFG     04.04.2024 15:48 von Civil Servant   Views: 6.205
Antworten: 18
rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden? Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.03.2024 09:44 von Hinterwäldler     18.03.2024 08:05 von Civil Servant   Views: 13.015
Antworten: 15

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 64.126 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.842.790


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 151 | Gesamt: 0.219s | PHP: 99.54% | SQL: 0.46%