Gaststättenerlaubnis für eine KG |
Kneip
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Gaststättenerlaubnis für eine KG |
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Hallo zusammen,
ich hab da eine wahrscheinlich blöde Frage
, aber es hilft nichts, ich muss fragen:
Wie stellt man einer KG eine Gaststättenerlaubnis aus?
Nur auf den Namen des phG oder auf den Namen der KG
Zweite Frage: Kann man für peinliche Fragen einen Tarnnamen beantragen?
Grüße aus xy
Werner Kneip
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27.03.2006 12:33 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wir machen es so, dass der oder die vollh. Gesellschafter (also jeder, der als Gewerbetreibender im Sinne der GewO einzustufen ist) eine Erlaubnis beantragen muss und diese dann auch, auf seinen Namen, erhält! M. E. müsste dieses so, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Kommentar Michel / Kienzle zum GastG und Landmann / Rohmer zur GewO, richtig sein.
Ist der vollhalftende Gesellschafter eine GmbH (GmbH § Co. KG) erhält die GmbH, vertreten durch den GF XYZ eine Erlaubnis. In die Erlaubnis der GmbH nehmen wir einen Passus mit auf, wonach uns ein GF-Wechsel mitzuteilen ist, damit wir die Zuverlässigkeit ggf. neu prüfen können.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
27.03.2006 12:44 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe,
auch wenn Kierspe nicht in Niedersachsen liegt machen wir das genauso. Allerdings haben wir hier mehr mit Leuten zu tun, die eine Erlaubnis im Rahmen der GbR beantragen.
Aber das Prozedere bei der GmbH machen wir wir in NRS.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
27.03.2006 13:31 |
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pmcolonia
Routinier
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Wie der Kollege K.-C. schon ausführte, die Erlaubnis bei der KG wird auf den persönlich haftenden Gesellschafter ausgestellt.
Bei der GmbH wird die Erlaubnis auf die GmbH ausgestellt. Ich würde jedoch nicht den GF xyz im Adressaten aufführen, da GF schon wechseln können. Außerdem könnte die GmbH auch mehrere GF haben. Wen wählt man dann? Es sollte reichen an die GmbH z.Hd. der Geschäftsführung zu adressieren.
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4
27.03.2006 13:33 |
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Bresgen
Haudegen
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27.03.2006 14:02 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo Kollege Kneip,
wir in Neuss Verfahren wie pmcolonia.
zu
Zitat: |
Zweite Frage: Kann man für peinliche Fragen einen Tarnnamen beantragen?
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Es gibt keine peinlichen Fragen! "Der Weise wundert sich, der Dumme denkt, es müsst so sein."
Schöne Grüße nach xy (W...e)
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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27.03.2006 14:05 |
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Schwarzer
König
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RE: Gaststättenerlaubnis für eine KG |
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und schönen Tag aus Aschaffenburg,
an sich haben die Kollegen aus NRW und Niedersachsen schon alles gesagt. Vielleicht nur eine kleine Ergänzung: KG und OHG können zwar unter eigenem Namen klagen und verklagt werden, sie haben jedoch für sich trotzdem keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können also grundsätzlich nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Aus diesem Grunde kann eine Gewerbeerlaubnis im Falle der KG nur der entsprechend mit Rechten ausgestatteten Vollhafterperson erteilt werden. Dies ist zumindest der Regelfall. Denkbar wäre auch eine Konstruktion, bei der die Geschäftsführung (gf Gesellschafter) bei einem Teilhafter liegt. Der Adressat ist beispielsweise:
Max Mustermann Gastro GmbH
als Vollhafter der Max Mustermann Gastro GmbH&Co.KG
Wichtig ist nur, wer ist Gewerbetreibender. Dies setzt immer voraus, das dieser persönlich rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, das Gewerbe auszuüben. im Falle der KG als Sonderfall der OHG geht dies aus genannten Gründen nicht.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
27.03.2006 14:13 |
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