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Zum Ende der Seite springen BFH zur Lotteriesteuerpflicht bei Spielvermittlung
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Text BFH zur Lotteriesteuerpflicht bei Spielvermittlung

Pressemitteilung des BFH vom 14.05.2008
Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index.html</a>

Zitat:
Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten.

Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.

Urteil vom 02.04.2008, Az.: II R 4/06 im Volltext:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 16.05.2008 05:15 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Auszug aus dem Urteil:
Die Spielverträge mit den nationalen Lottogesellschaften sollte ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, dessen Direktor S war, als Treuhänder abschließen und dabei knapp die Hälfte der von den Spielern gezeichneten Anteilpreise einsetzen. Der verbleibende Teil der Anteilpreise sollte der Klägerin und ihren Beauftragten für die Spielervermittlung, die Serviceleistungen und die Konzeption zustehen. Der Treuhänder sollte die anfallenden Gewinne an sich auszahlen lassen und anteilig an die Mitspieler verteilen.

Falls nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden konnten, sollte die Klägerin berechtigt sein, sich selbst an der Spielgemeinschaft zu beteiligen und/oder den von ihr gestellten Treuhänder anzuweisen, für die Spielgemeinschaft keinen Spielvertrag mit den Lottogesellschaften abzuschließen. Für den zuletzt genannten Fall sollte "der Mitspieler auf andere Weise an Ersatz gelangen".

Ist das schon der erste sichtbare Wildwuchs und Wucher im deutschen Glückspiel durch die fehlenden nationalen Glücksspielgesetze ohne Ausnahmen?

Hier handelt es sich ja nur um ein BFH-Urteil!

Was hat die Staatsanwaltschaft denn da bereits im Vorfeld bei den Satzungen unternommen?

Wer schützt in Deutschland eigentlich noch den Verbraucher?
2 08.09.2008 09:14 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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