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Auszug aus dem Urteil:
Die Spielverträge mit den nationalen Lottogesellschaften sollte ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, dessen Direktor S war, [b]als Treuhänder abschließen und dabei knapp die Hälfte der von den Spielern gezeichneten Anteilpreise einsetzen[/b]. Der verbleibende Teil der Anteilpreise sollte der Klägerin und ihren Beauftragten für die Spielervermittlung, die Serviceleistungen und die Konzeption zustehen. Der Treuhänder sollte die anfallenden Gewinne an sich auszahlen lassen und anteilig an die Mitspieler verteilen.

[b]Falls nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden konnten, sollte die Klägerin berechtigt sein, sich selbst an der Spielgemeinschaft zu beteiligen und/oder den von ihr gestellten Treuhänder anzuweisen, für die Spielgemeinschaft keinen Spielvertrag mit den Lottogesellschaften abzuschließen.[/b] Für den zuletzt genannten Fall sollte "der Mitspieler auf andere Weise an Ersatz gelangen".

Ist das schon der erste sichtbare Wildwuchs und Wucher im deutschen Glückspiel durch die fehlenden nationalen Glücksspielgesetze ohne Ausnahmen?

Hier handelt es sich ja nur um ein BFH-Urteil!

Was hat die Staatsanwaltschaft denn da bereits im Vorfeld bei den Satzungen unternommen?

Wer schützt in Deutschland eigentlich noch den Verbraucher?



Gepostet am 08.09.2008 um 09:14 von:
Benutzer: anders
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