Dienstleistungsverkehr aus EU |
Bornhöft
Jungspund
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Dienstleistungsverkehr aus EU |
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Hallo und schönen guten Abend,
ich ärgere mich hier seit einigen Tagen mit diversen polnischen Dienstleistern... und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen einiger Gewerbeämter...
Die Ermittlungen haben ergeben, dass unsere polnischen Nachbarn schon seit einigen Wochen hier in Deutschland Dienst- und Werkleistungen erbringen. Die auf den Baustellen angetroffenen Personen konnten mir lediglich eine polnische Gewerbeanmeldung, teilweise mit Übersetzung, vorlegen. In Deutschland haben sie kein Gewerbe angemeldet. Die Nachfrage bei der zuständigen Gewerbebehörde ergab, dass diese Personen zwar dort waren aber nach dortiger Auffassung kein Gewerbe anzeigen müssten.
Ich habe hierzu das urteil vom VG Lüneburg vom 11.06.1997 - 5 A 118/96 - gefunden und würde jetzt gerne wissen, wie andere Gewerbebehörden das in der Praxis handhaben...
Gruß aus dem veregneten aber sonst schönen Ostholstein...
Michael Bornhöft
__________________ Farvel
Michael Bornhöft
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1
17.09.2007 17:38 |
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Solon
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J. Neu
Routinier
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Ausgehend vom obigen Urteil begründen die Polen in D den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes und sind somit gem. § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtig. Eine Gewerbeanzeige sei nur dann nicht erforderlich, wenn sie in D bereits (anderswo) eine gewerbliche Niederlassung besäßen und der Betrieb bei der dortigen Gemeinde angemeldet ist.
Eine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit läge auch nicht vor, da die Polen mit der Verpflichtung zur Gewerbeanzeige nicht schlechter gestellt seien als deutsche Unternehmen, denen diese Pflicht ebenso obliegt.
Zu prüfen sei schließlich noch, ob die Tätigkeiten mglw. als gewerberechtlich unbedeutend einzustufen sind (Marcks, in: Landmann/Rohmer, § 14 Rn. 35). Der obigen Beschreibung nach würde ich das allerdings verneinen.
Viele Grüße
J. Neu
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18.09.2007 09:26 |
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