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Zum Ende der Seite springen gemeinnütziger Verein vermietet Karussell!
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nperl
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gemeinnütziger Verein vermietet Karussell!

aus Franken erstmal!
Ich habe eine Frage, die mir großes Kopfzerbrechen bereitet:

Mich rief ein Herr an, sein gemeinnütziger eingetragener Verein hat ein Karussell gekauft. Der Verein möchte dieses teilweise selbst aufstellen (hier verlangt der Verein 50 cent pro Fahrt, wer mehr gibt ist auch gut) oder aber z.b. an Dritte vermieten. Die "Miete" beträgt meinetwegen 300 Euro für einen Tag, hierfür bekommt der Mieter dann eine Spendenquittung!

Ich soll dem guten Mann nun sagen ob er sein Gewerbe anmelden muss oder nicht.
Ich habe nun beim Vereinsregister angerufen, sowie mit der IHK telefoniert. So wie ich das verstanden habe kann ein gemeinnütziger Verein nicht gewerblich tätig werden! Weil er ja kein wirtschaftlicher Verein ist. Alle Einnahmen müssen dem ideellen Zweck des Vereins zugeführt werden. Was ja alles schön ist, nur habe ich jetzt eine Gewinnerzielungsabischt oder nicht??? Kopfkratz Zudem soll, wenn der Verein das machen will, die Satzung des Vereins beim Register geändert werden, wenn es ganz korrekt laufen soll. (der will ja seine Vereinseigenschaft nicht verlieren). Ich mache das Gewerbewesen noch nicht sehr lange und habe nun aber in unserer Datei gesehen, dass wir einige e.V.´s angemeldet haben. Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen? Wäre super nett!!!!!Danke

Ich weiß leider gar nicht mehr ob ich nun die Vereine grundsätzlich nicht anmelden soll? Und wenn der Gewinn einem ideellen Zweck zugeführt werden muss, habe ich ja trozdem eine Gewinnerzielung....verwirrt verwirrt verwirrt Mein Kopf raucht schon wieder.... warte jetzt einfach gespannt auf Antworten!
1 08.02.2007 14:48
Solon
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RE: gemeinnütziger Verein vermietet Karussell!


Frau Kollegin. Sie haben hier einen Fall von mittelbarer Gewinnerzielung. Ein Idealverein, der sich beispielsweise dem Erhalt von Gebirgstrachten verschrieben hat, kann in seinem Vereinsheim einen gewerblichen Ausschank betreiben, dessen Gewinn dem Verein zukommt.
Die Vermietung des Karussells sehe ich hier ähnlich. Der gemeinnützige Verein möchte aus der Vermietung und Betrieb einen Gewinn erzielen, der den Vereinszwecken zugute kommt.
Also ist dies dem Grunde nach gewerbliches Handeln.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 08.02.2007 16:39 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
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JoWe   Zeige JoWe auf Karte JoWe ist männlich
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RE: gemeinnütziger Verein vermietet Karussell!

Wie so oft wird die Antwort lauten:" Kommt drauf an."
M.E steht und fällt die Entscheidung mit der Beantwortung der Frage inwieweit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder aber ein Gewinn de facto gemacht wird.
Ausweislich der Komentierung zur Gewerbeordnung Teil 1 von Friauf zu §1 Rd.Nr.40 wird auch aus objektiven Umständen auf die (subjektive) Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden können. Indizielle Bedeutung hat insoweit namentlich ein Fremdvergleich mit den Durchschnittspreisen gewerblich tätiger Dritter(300,-EUR als Miete pro Tag erscheint mir marktüblich z.B bei einer Hüpfeburg).
Fordert jemand für seineLleistung ein Entgelt das den ortsüblichen Marktpreisen entspricht,ist seine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich zu vermuten. Dieser Umstand wird auch nicht dadurch tangiert,dass der Gewinn(Überschuss über den Selbstkosten) als Erlös der Tätigkeit für den ideellen Zweck bestimmt ist. In solchen Fällen wird ein Überschuss über die Selbstkosten, also ein Gewinn angestrebt; dieser soll lediglich altruistisch verwendet werden.
Gewinnvervendung ist jedoch für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nicht relevant. Eine Saldierung des Gewinns mit dem Aufwand aus dem gemeinnützigen Sektor des betreffenden Trägers kommt nach Auffassung des BVG nicht in Betracht.
Bei einem wie hier vorliegenden Miteinander verbundener Tätigkeiten desselben Träger, müssen die infrage stehenden Tätigkeitsbereiche getrennt betrachtet werden.
Maßgeblich für das Vorliegen einer gewinnerzielungsabsicht ist die jeweilige Tätigkeit, die ihrer Natur nach in den Anwendungsbereich der gewO fallen kann.
Ähnliches gibt es ja auch bei Fußballvereinen. Der Verein ist ideeller Zweck, das von ihm betriebene Vereinslokal auf dem Vereinsgelände ist durchaus Gewerbe(wirtschaftlicher Zweck). Etwaige vereinsrechtliche Probleme sollten Sie mit dem FA besprechen, das die Gemeinnützigkeit attestiert hat.

Sie sollten also genau die recherchieren inwieweit ein Gewinn anfällt.
Unter Berücksichtigung der Rd.Nr.4.1 GewAnz.VwV kann auch ein verein ein Gewerbe anzeigen.
3 08.02.2007 16:47 JoWe ist offline E-Mail an JoWe senden Beiträge von JoWe suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: gemeinnütziger Verein vermietet Karussell!

Hi,

grundsätzlich kann die Tatsache, dass ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist, darauf hindeuten, dass er keine Erwerbsabsicht hat (siehe Landmann/Rohmer Einl Rd.Nr. 56), aber beweiskräftig ist das nicht.

Ausschlaggebend ist nicht, ob in der Satzung die Gewinnerzielung ausgeschlossen wird, sondern das tatsächliche Verhalten. Ebenso ist nicht entscheidend, ob eine Anerkennung als gemeinnützig i.S. des Steuerrechts vorliegt, denn der Begriff des Gewerbes nach der GewO ist nicht mit dem des Steuerrechts identisch (GewArch 1977, 62).

Gewinnerzielungsabsicht ist immer dann anzunehmen, wenn Einnahmen in Form von Überschüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt werden, auch wenn sie gemeinnützigen Zwecken zufließen sollen (Landmann/Rohmer Einl 56). Die Natur eines Unternehmens als Gewerbetrieb wird nämlich nicht dadurch beeinflusst, dass die Gewinne gemeinnützigen Zwecken zufließen. Gewinnerzielungsabsicht und Gewinnverwendung sind Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Die gewerberechtlich zu beurteilende Tätigkeit als solche muss unmittelbar dem gemeinen Nutzen dienen, damit sie als gemeinützig und nicht als gewerbsmäßig angesehen werden kann (GewArch 1991, 72).

Bezogen auf Ihren Fall, würde ich die Gewerbsmäßigkeit bejahen.

Viele Grüße
A. Thien
4 08.02.2007 16:55 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
nperl
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Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!


Ich werde dem Herren nun mitteilen, er soll anmelden, werde ihm aber raten vorher nochmal beim Vereinsregister oder dem Finanzamt nachzufragen, ob er das "darf" (also aus deren Sicht...) ich denke so kann er sich dann meinerseits gut beraten fühlen...Augen rollen

Ich wünsche ein schönes Wochenede! Und nochmals:
Danke

Gruß nperl
5 09.02.2007 06:51
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Ich würde dem guten Mann auch raten, dass er sich mit dem Bauordnungsamt in Verbindung setzt. Denn diese Karussells müssen abgenommen werden, wenn sie aufgestellt werden. Und das ist in aller Regel nicht ganz billig (ist zwar nicht Gewerbe aber bürgerfreundlich )

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Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
6 09.02.2007 07:57 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Und vielleicht raten Sie dem Mann auch beim Sportbund anzurufen. Die bieten zumindest in unserer Region Steuerseminare für Vereine / Schatzmeister an. Die Besteuerungsgrundlagen haben sich dort in vielen Bereichen geändert, d.h. z.B. wann der Verein in der Rechnungsstellung den verminderten MWSt-Satz anrechnen kann und wann nicht.

Gruß Meike
7 10.02.2007 08:35 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Grundsätzlich ist das Handeln eines gemeinnützigen Vereins in vier Teile zu gliedern:

1. Ideeller Bereich (steuerfrei):
Hier gehört alles rein, was unmittelbar mit dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins in Verbindung steht. Bsp. Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.

2. Vermögensverwaltung (steuerfrei):
Alle Einkünfte, die aus der Verwertung eigenen Vereinsvermögens stammen. Bsp. Zinsen, Miet- oder Pachteinnahmen etc.

3. Zweckbetrieb (steuerbegünstigt):

Eine Erklärung findet sich hier. Bsp. Eintrittsgelder für Fußballspiele eines gemeinnützigen Fußballvereins.

4. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig):

Hierzu gehören alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Vereins, welche nicht, auch nicht mittelbar, der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen. Klassisches Bsp. Vereinsgaststätte eines Sportvereins.

Im vorliegenden Fall würde ich deshalb sagen, dass es sich nur dann um keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gewerbe) handelt, wenn das satzungsmäßige Ziel des Vereins die "Förderung des Karussellfahrvergnügens" ist und das Finanzamt das auch als gemeinnützig anerkannt hat. Ich halte das allerdings für wenig wahrscheinlich.

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Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kai-Uwe Christiansen: 13.02.2007 09:45.

8 12.02.2007 15:08 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
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Hallo Kai-Uwe,

Punkt 2 solltest Du nochmal prüfen, da scheiden sich die Geister.Der Landessportbund sieht das etwas anders.

Aus eigener familiärer Erfahrung weiß ich, dass kurzfristige Vermietungen von Vereinsräumen z.B. mit 19% MWSt ausgewiesen werden.

Gruß Meike
9 12.02.2007 20:04 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
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@Meike

Das stimmt. Ich wollte auch nur einen groben Überblick geben, ohne auf alle Feinheiten einzugehen.
Bei kurzfristigen Vermietungen (z.B. stundenweises Vermieten einer Kegelbahn) unterscheidet bei uns das Finanzamt sogar noch, ob die Vermietung an Vereinsmitglieder (steuerfrei) oder Fremde (steuerpflichtig) erfolgt ist.
Ich bin als Kassenwart eines Sportvereins in letzter Zeit häufiger im Clinch mit den Kollegen des Finanzamtes schimpf . Aber bis jetzt haben wir noch alle Klippen umschifft, ich hoffe, das bleibt so großes Grinsen .

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Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)

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10 13.02.2007 09:42 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
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