Forum-Gewerberecht

» gemeinnütziger Verein vermietet Karussell! «

Wie so oft wird die Antwort lauten:" Kommt drauf an."
M.E steht und fällt die Entscheidung mit der Beantwortung der Frage inwieweit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder aber ein Gewinn de facto gemacht wird.
Ausweislich der Komentierung zur Gewerbeordnung Teil 1 von Friauf zu §1 Rd.Nr.40 wird auch aus objektiven Umständen auf die (subjektive) Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden können. Indizielle Bedeutung hat insoweit namentlich ein Fremdvergleich mit den Durchschnittspreisen gewerblich tätiger Dritter(300,-EUR als Miete pro Tag erscheint mir marktüblich z.B bei einer Hüpfeburg).
Fordert jemand für seineLleistung ein Entgelt das den ortsüblichen Marktpreisen entspricht,ist seine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich zu vermuten. Dieser Umstand wird auch nicht dadurch tangiert,dass der Gewinn(Überschuss über den Selbstkosten) als Erlös der Tätigkeit für den ideellen Zweck bestimmt ist. In solchen Fällen wird ein Überschuss über die Selbstkosten, also ein Gewinn angestrebt; dieser soll lediglich altruistisch verwendet werden.
Gewinnvervendung ist jedoch für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nicht relevant. Eine Saldierung des Gewinns mit dem Aufwand aus dem gemeinnützigen Sektor des betreffenden Trägers kommt nach Auffassung des BVG nicht in Betracht.
Bei einem wie hier vorliegenden Miteinander verbundener Tätigkeiten desselben Träger, müssen die infrage stehenden Tätigkeitsbereiche getrennt betrachtet werden.
Maßgeblich für das Vorliegen einer gewinnerzielungsabsicht ist die jeweilige Tätigkeit, die ihrer Natur nach in den Anwendungsbereich der gewO fallen kann.
Ähnliches gibt es ja auch bei Fußballvereinen. Der Verein ist ideeller Zweck, das von ihm betriebene Vereinslokal auf dem Vereinsgelände ist durchaus Gewerbe(wirtschaftlicher Zweck). Etwaige vereinsrechtliche Probleme sollten Sie mit dem FA besprechen, das die Gemeinnützigkeit attestiert hat.

Sie sollten also genau die recherchieren inwieweit ein Gewinn anfällt.
Unter Berücksichtigung der Rd.Nr.4.1 GewAnz.VwV kann auch ein verein ein Gewerbe anzeigen.



Gepostet am 08.02.2007 um 16:47 von:
Benutzer: JoWe
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