Gewerbeanmeldung für ein Offizierheim |
BeBo56
Jungspund
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Gewerbeanmeldung für ein Offizierheim |
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Hallo Forum ...
schon seit einigen Monaten bin ich Spanner im Forum. Jetzt brauche ich einmal Hilfe zu einem Thema, welches ich bislang noch nicht gefunden habe.
Der Vorsitzende unserer hiesigen Offizierheimgesellschaft fragte bei mir an, ob er für das Offizierheim in der ...Kaserne eine Gewerbeanmeldung benötige. Er sei von einem bundeswehrinternen Prüfer daruf hingewiesen worden.
Ich konnte ihm keine endgültige Antowrt geben, lies aber durchblicken, dass m.E, eine solche nicht notwendig sei, da es sich nicht um einen Gewerbebetrieb i.S. der GewO handelt.
Zum Verständnis: Speisen u. Getränke fast zum Selbstkostenpreis, kein Personal (Ordonanzen sind Soldaten, Putzfrau Angestellte der Standortverwaltung), keine Pacht des Gebäudes (gehört dem Bund), kein öffentlicher Zugang, Besucher nur Offiziere, Überschüsse werden zur Unterhaltung und Erneuerung der Ausstattung und des Mobiliars verwendet...
Kann mir jemand von den "alten Hasen" dazu etwas mitteilen?
Das Thema bezieht sich m.E. auch auf die Unteroffizierheime.
Danke im Voraus und sonnige grüße aus Ostwestfalen
__________________ BB aus M
Auch der älteste Dom hilft nicht bei den neuesten Fragen.
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1
10.11.2006 12:26 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und ein freundliches
von zu Hause!
Auch wenn ich hier keinen Kommentar und die Gesetzestext habe, meine ich, dass nach § 25 GastG das Gaststättengesetz auf Betreuungseinrichtungen (hierzu zählt m. E. auch ein UHG, ein OHG etc.) keine Anwendung findet.
Vielleicht sollte der bundeswehrinterne Prüfer hier einmal ins Gesetz schauen!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
10.11.2006 19:23 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Gewerbeanmeldung für ein Offizierheim |
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aus Thüringen,
kleines
Kollege Kramer,
es ist zwar richtig, dass § 25 Gaststättengesetz u. a. die Anwendbarkeit des GastG auf "Betreuungseinrichtungen ... der Bundeswehr" ausschließt, aber dies klärt allein noch nicht die Frage, ob es sich bei dem (Unter-) Offizierheim um einen anmeldepflichtigen Gewerbebetrieb handelt. Oder?
M. E. fehlt bei dieser gastronomischen Einrichtung das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht (es sei denn, der interne Bundeswehrprüfer hat was anderes festgestellt!), so dass eine Anmeldepflicht zu negieren wäre.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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3
12.11.2006 16:11 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und nochmals ein freundliches
, diesmal aus Cloppenburg!
Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber (bis vor rd. 15 Jahren eine der größten Garnisonsstädte in Deutschland) durfte ich dieses Thema auch schon mal prüfen.
Auch damals gab es schon den § 25 GastG, der inzwischen auch durch die Änderungen und Deregulierungen zwar in zahlreichen Bereichen aufgeweicht wurde, aber die "Betreuungseinrichtungen" der Bundeswehr weiter von der Anwendung des GastG ausnimmt. (Es sei denn, mehr als 10 % der Besucher sind keine Bundeswehrangehörigen, s. Kommentar Michel / Kienzle zum GastG.) Grund dieser Ausnahme von der Anwendung des GastG war und ist m. W. der, dass die Bundeswehr ihre eigenen selbst betriebenen Einrichtungen vollständigen selbst überwacht, so dass eine Überwachung durch die Gewerbebehörden und sonstigen Behörden und Institutionen nicht erforderlich ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Einrichtungen verpachtet werden und durch selbständige Gewerbetreibende als Pächter betrieben werden und zudem auch andere Personen Zutritt erhalten. Dann sind diese Pächter selbständige Gewerbetreibende und GastG und GewO finden Anwendung.
M. W. handelt es sich bei den UHG und OHG's, wie auch schon zuvor ausgeführt, um reine "ehrenamtlich" betriebenen Einrichtungen der Bundeswehr, in die auch nur die jeweiligen Laufbahnen Zutritt haben und nicht um die normalen "Kantinen", in die jeder Soldat hineindarf.
Auch werden diese Objekte m. W. so betrieben, dass hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, da die Objekte so betrieben werden, dass diese am Jahresende ohne Überschüsse, aber auch ohne Verluste abschließen (müssen).
Wir sind damals, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen zum damaligen Stand des Kommentars zu § 25 GastG zu dem Ergebnis gekommen, dass hier keine gastgewerbliche Tätigkeit vorliegt, so dass die UHG und OHG auch nicht nach § 14 GastG anzeigen müssen oder anzeigen können. (Der damaligen Prüfung ging der Wunsch voraus, das Objekt als Gewerbe anzuzeigen, damit man nicht gegenüber den Großhändlern etc. jeweils die umfangreichen Unterlagen der Bundeswehr vorlegen musste, damit man hier einkaufen konnte).
Da durch § 25 GastG deutlich gemacht wird, dass das Gaststättengesetz als spezielles Gewerberechtsgesetz für den Bereich der Gastronomie in der Bundeswehr (u. a. Einrichtungen) z. T. keine Anwendung finden soll (weil eine Überwachung durch die Gewerbe- und andere Behörden nicht erforderlich ist) und nicht nur die "formelle Erlaubnispflicht" regelt, erscheint es m. E. auch nicht opportun, nun durch die Anzeigepflicht nach § 14 GewO wieder eine "Überwachungsmöglichkeit" durch die Gewerbebehörden wieder "einzuführen.".
Deshalb mein erstes Statement zum § 25 GastG.
Selbstverständlich kommt man auch zu dem Ergebnis, dass eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO nicht erforderlich ist, wenn man die ganzen einzelnen Tatbestandsmerkmale zum Gewerbebegriff durchprüft. Dann fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, welche ja ein als wesentlicher Bestandteil vorliegen muss, damit überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Damit ist den anderen Stellungnahmen insofern uneingeschränkt zuzustimmen.
Soweit man sich nur auf den Gesetzestext von § 25 GastG stützt und nicht den weiteren Hintergrund (Überwachung etc.) mit ins Auge fasst, wäre auch das Veto des Kollegen Puz.zle uneingeschränkt richtig. Da § 25 GastG aber aufgrund eigener Überwachung durch Bundeswehr, andere Streitkräfte und Polizei etc. keine weitergehende Überwachung durch die Gewerbebehörden erforderlich macht, möchte ich das "Veto" nicht uneingeschränkt so stehen lassen, auch wenn wir im Ergebnis gleich liegen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
13.11.2006 08:29 |
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe,
mal eine ganz andere Anmerkung dazu: Kann man das Offiziersheim nicht wie einen Kantinenbetrieb bewerten? Denn Zugang haben doch nur Offiziere und Gäste, also kein öffentlicher Ausschank sondern ein bestimmbarer Personenkreis.
Von meiner Zeit bei der Bundeswehr (ist schon ein Weilchen her) weiß ich noch, dass hier keine große Gewinnerzielung vorgelegen hat. Die Herrschaften waren nur was Besseres als wir kleinen Krauter ... Und die Bundeswehr ist doch noch keine privatrechtliche oder sonstige Gesellschaft, oder?
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
13.11.2006 08:52 |
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BeBo56
Jungspund
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Themenstarter
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Einen morgentlichen Gruß aus Ostwestfalen,
Ihre Aussagen decken sich mit meinen Vorstellungen. Auch für mich war der wesentlichen Faktor für keine gewerbliche Tätigkeit die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
Ich werde also meinem Oberstleutnant mit dieser freudigen Nachricht seinen Verteidigungstag verschönern.
Danke für die konstruktive Unterstützung.
B.B. aus M.
__________________ BB aus M
Auch der älteste Dom hilft nicht bei den neuesten Fragen.
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6
14.11.2006 08:37 |
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BE-DE
Kaiser
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von der Delme,
aus meiner ebenfalls schon etwas zurückliegenden
, aber länger andauernden BW-Zeit weiss ich auch noch, dass diese Heime zu 98% von den Bundeswehrangehörigen und einigen Ehemaligen als Heimgesellschaften betrieben wurden (Unteroffiziers- bzw Offiziersheimgesellschaft, daher auch UHG und OHG :rolleyes
. Häufig waren diese sogar als Vereine eingetragen. Dann wurden auch die jährlich erforderlichen Versammlungen mit Vorstandswahl usw. abgehalten. Dabei war oft ein großes Problem, die nicht erwarteten
, aber vorhandenen Gewinne wieder in die Räumlichkeiten zu investieren. Teilweise mussten jedes Jahr komplette Ledergarnituren und andere Einrichtungsluxusgegenstände neu gekauft werden, um nichts mehr übrig zu haben. Die Gewinne resultierten aus unerwarteten
gut gemeinten Spenden und auch den vielfach durchgeführten Veranstaltungen, zu denen man nur mit Eintrittszahlung gelang und die auch einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich waren und sind. Einige wenige UHG's uund OHG's werden allerdings auch auf gewerblicher Basis von "Kantinenwirten" betrieben. Bei denen liegt allerdings Gewinnerziehlungsabsicht vor und damit unterliegen sie dem Gewerbe- und Gaststättenrecht.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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7
14.11.2006 13:15 |
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