§55b GWO abs.1 |
steffi981
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Hallo,
habe vor kurzem ein Gewerbe angemeldt und würde gern auch auf flohmärkte (ab und zu) verkaufen. Man sagte mir, ich bräuchte eine Reisegewerbekarte.
Ist das wirklich so?
Was ist mit dem
§ 55b GWO Abs.1 : "eine Reisegwerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden."
Laut einem Flohmarkt-Veranstalter ist das kein Problem mit Gewerbeschein, da er die jewl. Gebühren an die jew. Gemeinde abführt...
Weiß jemand darüber bescheid?? Freue mich über Antworten..
MFG
steffi981
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1
27.05.2007 17:26 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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@steffi981,
§ 55b Abs. 1 GewO stellt von der Reisegewerbekartenpflicht frei, wer seinerseits nur Gewerbetreibende als Kunden hat. Das ist beim Flohmarkt ja wohl kaum der Fall.
Eine Reisegewerbekarte (RGK) braucht nicht, wer an einem nach Titel IV GewO festgesetzten Markt teilnimmt. Ob der festgesetzt ist, ist beim Veranstalter zu erfahren.
Ist der Flohmarkt nicht festgesetzt, ist eine RGK erforderlich.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
29.05.2007 14:49 |
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Solon
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steffi981
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@Schuster,
Vielen Danke für Ihre Antwort!
Hilft mir sehr weiter!
MfG
steffi
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3
29.05.2007 17:35 |
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