Nach § 1 Abs. 3 GewV sind die Gemeinden zuständige Behörde für die Festsetzung von Märkten nach § 69 GewO. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Gemeinde selbst Antragsteller ist?
Rein logisch ist natürlich die Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt zuständig. Wie begründe ich dies jedoch in §§??
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