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Geschrieben von Donau-Ries-Höck am 04.11.2011 um 07:01:

  Zuständigkeit Marktfestsetzung

Guten Morgen,

Nach § 1 Abs. 3 GewV sind die Gemeinden zuständige Behörde für die Festsetzung von Märkten nach § 69 GewO. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Gemeinde selbst Antragsteller ist?

Rein logisch ist natürlich die Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt zuständig. Wie begründe ich dies jedoch in §§??

Vielen Dank

mfg


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