Vegünstigungsverbot |
Pit
Tripel-As
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Hallo,
die Regelung des Vergünstigungsverbot (§9 Absatz 2 der Spieleverordnung) wird
in NRW nun auch auf Speisen und Getränke ausgedehnt.
In unserer Kommune sollen wir unseren Service jetzt auf ein Begrüßungsgetränk und Bonbons reduzieren.
Dieses "Angebot" darf kostenlos erfolgen.
In den Spielverwaltungsvorschriften finde ich unter 5.2 (Seite 24/25) folgenden Satz......" Sinngemäß bezieht sich §9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä. ...".
Meine Fragen an die mitlesenden OA Beamten:
Gibt es eine neuere Spielverwaltungsvorschrift?
Liegt es im Ermessen der Kommune was ich im Service kostenlos anbieten darf?
Darf ich gegen Entgelt alles anbieten ( Brötchen, Kuchen, Pizza etc.)?
Ich weiß, dass ich das mit dem ansässigen OA klären kann, aber mich
interessiert wie andere Kommunen mit diesem Thema umgehen.
Gruß der Pit
__________________ Gruß Pit
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1
01.03.2017 08:47 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von Pit
Hallo,
die Regelung des Vergünstigungsverbot (§9 Absatz 2 der Spieleverordnung) wird
in NRW nun auch auf Speisen und Getränke ausgedehnt.
In unserer Kommune sollen wir unseren Service jetzt auf ein Begrüßungsgetränk und Bonbons reduzieren.
Dieses "Angebot" darf kostenlos erfolgen.
In den Spielverwaltungsvorschriften finde ich unter 5.2 (Seite 24/25) folgenden Satz......" Sinngemäß bezieht sich §9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä. ...".
Meine Fragen an die mitlesenden OA Beamten:
Gibt es eine neuere Spielverwaltungsvorschrift?
Liegt es im Ermessen der Kommune was ich im Service kostenlos anbieten darf?
Darf ich gegen Entgelt alles anbieten ( Brötchen, Kuchen, Pizza etc.)?
Ich weiß, dass ich das mit dem ansässigen OA klären kann, aber mich
interessiert wie andere Kommunen mit diesem Thema umgehen.
Gruß der Pit |
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hallo
bei uns in BW. liegt es seit kurzem im ermessen der stadt ob man darf oder nicht !
wen man ca. 1,-€ pro drink ua. nimmt ist es ok !
gruss pg.
p.s. kein begrüssungsgetränk o.ä.erlaubt !
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2
01.03.2017 09:56 |
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Solon
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chinchilla
Jungspund
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sei doch froh das die ein riegel für die free drinks vorschieben. zieht nur nassauer an
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3
01.03.2017 18:42 |
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Pit
Tripel-As
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Hallo,
möchte das Thema nochmals anschneiden.
Wenn ich Getränke und Snacks in der Spielhalle verkaufen möchte, muß ich
das dann als weiteres Gewerbe anmelden oder kann ich das so einfach tun?
Das gehört jetzt nicht zum Thema.
Mir wurde vom OA ein Gerät stillgelegt an dem der Münzprüfer defekt war.
Das Gerät war mit Scheinen bespielbar.
Die Begründung war "das nicht mehr ordnungsgemäß funktionierende Gerät".
Ist das rechtens?
Gruß der Pit
__________________ Gruß Pit
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4
20.03.2017 17:06 |
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rosebud
Routinier
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hi pit,
hat bei mir auch einmal ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes gemacht.
Das gerät stand ausgesteckt wg. eines Defektes.
Der Mann wurde inzwischen zum Friedhofsamt versetzt.
grüsse
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5
20.03.2017 18:30 |
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gmg
Foren Gott
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JA.
Defektes Gerät.
§ 7 SpielV.
Grüße
__________________ gmg
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6
20.03.2017 22:14 |
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Pit
Tripel-As
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Themenstarter
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Hallo,
und wenn Scheinannahme defekt und der Münzprüfer funktioniert?
__________________ Gruß Pit
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7
21.03.2017 14:34 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von Pit
Hallo,
möchte das Thema nochmals anschneiden.
Wenn ich Getränke und Snacks in der Spielhalle verkaufen möchte, muß ich
das dann als weiteres Gewerbe anmelden oder kann ich das so einfach tun?
Das gehört jetzt nicht zum Thema.
Mir wurde vom OA ein Gerät stillgelegt an dem der Münzprüfer defekt war.
Das Gerät war mit Scheinen bespielbar.
Die Begründung war "das nicht mehr ordnungsgemäß funktionierende Gerät".
Ist das rechtens?
Gruß der Pit |
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die sache ist ok denke ich ,
da ja das gerät der ptb.- zulassung nicht mehr entspricht
(das gilt auch für den akz.)muss es ausser betrieb gesetzt werden !
pg.
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8
21.03.2017 14:43 |
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