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Hallo,

die Regelung des Vergünstigungsverbot (§9 Absatz 2 der Spieleverordnung) wird
in NRW nun auch auf Speisen und Getränke ausgedehnt.
In unserer Kommune sollen wir unseren Service jetzt auf ein Begrüßungsgetränk und Bonbons reduzieren.
Dieses "Angebot" darf kostenlos erfolgen.
In den Spielverwaltungsvorschriften finde ich unter 5.2 (Seite 24/25) folgenden Satz......" Sinngemäß bezieht sich §9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä. ...".

Meine Fragen an die mitlesenden OA Beamten:

Gibt es eine neuere Spielverwaltungsvorschrift?

Liegt es im Ermessen der Kommune was ich im Service kostenlos anbieten darf?

Darf ich gegen Entgelt alles anbieten ( Brötchen, Kuchen, Pizza etc.)?

Ich weiß, dass ich das mit dem ansässigen OA klären kann, aber mich
interessiert wie andere Kommunen mit diesem Thema umgehen.

Gruß der Pit



Gepostet am 01.03.2017 um 08:47 von:
Benutzer: Pit
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