Ferneinwirkung auf das Geldmanagement lt. PTB |
UAVD ev
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Ferneinwirkung auf das Geldmanagement lt. PTB |
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Allgemeine Info und Diskussionsgrundlage: Zur
Ferneinwirkung auf das Geldmanagement
teilte uns die PTB mit Schreiben vom 9. Juni 2008 nachstehendes mit: Auszug
"Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Forderung nach einer „allzeit transparenten Nachprüfbarkeit" von aufgestellten Spielgeräten sehe ich nicht die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. Es gibt
•eine einfache Überprüfbarkeit für örtliche Behörden (in der Regel über die Zulassungszeichen),
•die Feststellung der Gleichheit der Nachbaugeräte mit dem Baumuster durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Stellen im maximal zweijährigen Abstand (so genannte § 7 Überprüfungen),
•die Baumusterprüfung durch die PTB und
•Sonderuntersuchungen auf Veranlassung vonGerichten,Staatsanwaltschaften oder Polizei.
Für ihre Forderungen, alle Nachbaugeräte nach Auslieferung einer Überprüfung zu unterziehen sowie abzusichern, dass alle Nachbaugeräte auf der gleichen Art und Weise betrieben werden können, gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Entscheidend ist, dass die ausgelieferten Geräte bezüglich der spielrechtlich relevanten Eigenschaften dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und dafür ist unter den geltenden Regelungen der Inhaber der Bauartzulassung verantwortlich.
Ich bitte Sie nachdrücklich zur Kenntnis zu nehmen, dass die PTB die gültige Spielverordnung anwendet. Die Artikulierung weitergehender Wünsche und Zweifel an den rechtlichen Grundlagen ist Ihr gutes Recht, die PTB aber nicht der richtige Ansprechpartner dafür. Sollten Sie bei aufgestellten Geräten Verstöße gegen Vorschriften feststellen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen örtlichen Behörden.
Zu Ihrer Frage bezüglich des so genannten Filialmonitor: Das Produkt, auf das Sie in einem früheren Schreiben verweisen, ist nicht Bestandteil der Bauartzulassung. In welchem Umfang dieses Produkt angeboten und eingesetzt wird, kann nur der Anbieter selbst beantworten.“
Auszug ENDE
Da von den „zuständigen örtlichen Behörden“ in der Regel wiederum an die PTB verwiesen wird und die PTB sich wiederum nicht zuständig fühlt, bleibt zur Herstellung eines transparenten und rechtssicheren Wettbewerbs nur eine großflächige Aufklärung gegenüber den gesetzlichen Entscheidungsträgern.
Rechtssicherheit? Keine gesetzliche Grundlage erkennbar! Daher solltederGrundsatz lauten:
Alles was nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt wurde, ist solange verboten, bis es per Gesetz (Verordnung) erlaubt ist!
__________________ Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller
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1
27.10.2008 13:35 |
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Solon
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gmg
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RE: Ferneinwirkung auf das Geldmanagement lt. PTB |
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Zitat: |
Original von UAVD ev
Allgemeine Info und Diskussionsgrundlage: Zur
Ferneinwirkung auf das Geldmanagement
..... bleibt zur Herstellung eines transparenten und rechtssicheren Wettbewerbs nur eine großflächige Aufklärung gegenüber den gesetzlichen Entscheidungsträgern.
[/b] |
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Also:
Her mit den Informationen ! Ich werde sie schon weiterleiten !!
Grüße
__________________ gmg
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2
27.10.2008 17:23 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo UAVD,
danke für die Info.
Gruß an alle,
Wie ich bereits im Thema " das Spiel mit den Begrifflichkeiten" geschrieben hatte, gibt es nun mal
das Schreiben der PTB vom 03.08.1998 zur Rückwirkungsfreiheit, mit dem Betreff
"Zusatzgeräte für Geldspielgeräte" und da passen die o.a. Zitate nicht so richtig rein.
Wenn man den Auszug liest, stellt sich mir unwillkürlich die Frage nach der Prüftiefe
der einzelnen Behörden / Mitarbeitern, d.h. in wie weit sind überhaupt technische Möglichkeiten
vorhanden, bzw. sind Mitarbeiter in der Lage was in welcher Prüftiefe durchzuführen.
Dieter, wenn Du den ersten OA Mitarbeiter findest, der mit Laptop ausgestattet, online Geldspielgeräte
überprüft, poste es bitte.
Wie ist der Informationsfluß bei festgestellten Unregelmäßigkeiten zu den Prüfbehörden, bzw. untereinander,
um ein bestmögliches Prüfergebnis zu erzeugen? - Werden die Prüfbehörden OA regelmäßig informiert?
Gruß
Meike
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3
27.10.2008 18:24 |
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dieter116
König
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Was die PTB dort schreibt, entsprich doch der Rechtslage.
Ansprechpartner wäre das BMWI und nicht die PTB.
Die ist schliesslich nicht der Gesetzgeber.
Auch wenn die, sich aus der Antort zeigende Anfrage, wohl berechtigt ist, war es einfach die falsche Adresse.
Allerdings delegiert das anscheinend BMWI solche Anfragen an die PTB, die dann aus Ihrer Sicht antwortet.
Warum ?
Auch kann die PTB nicht einfach eigendwelche Zusatzgeräte von sich aus überprüfen.
Dafür muss sie einen Auftrag haben.
Also Anzeige bei einer Ordungsbehörde, die kann dann die Überprüfung durch die PTB veranlassen.
Meike, von online vor Ort hatte ich nichts geschrieben.
Wenn die OÄ keinen Laptop haben, oder das nicht wollen, müssen sie eben monatlich die Neuzulassungen und Nachtrage ausdrucken und alle Zulassungen bei sich führen.
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4
28.10.2008 07:06 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle
Nachfolgend der Gesamtinhalt des Schreibens der PTB vom 09. 06. 2008 an den UAVD:
Zitat on
Ferneinwirkung auf das Geldmanagement
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Forderung nach einer allzeit transparenten Nachprüfbarkeif von aufgestellten Spielgeräten sehe ich nicht die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage.
Es gibt eine einfache Überprüfbarkeit für örtliche Behörden (in der Regel über die Zulassungszeichen), die Feststellung der Gleichheit der Nachbaugeräte mit dem Baumuster durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Stellen im maximal zweijährigen Abstand (so genannte § 7 Überprüfungen), die Baumusterprüfung durch die PTB und Sonderuntersuchungen auf Veranlassung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Polizei.
Da sich zudem das Veröffentlichungsgebot in der Spielverordnung auf den Zulassungsschein beschränkt, kann die PTB detaillierte technische Beschreibungen nicht offen legen.
Bezüglich Ihrer Frage, wie eine unerlaubte externe Einflussnahme auf Spielabläufe verhindert wird, kann ich nur in allgemeiner Form darlegen, dass diese Absicherung über die Kommunikationsschnittstellen in all ihren Teilen (fachsprachlich: Schichten) erfolgt, d.h. unter Einbeziehung der physikalischen Komponenten, der Kommunikationsprotokolle, der Datenstrukturen und der Sicherungsverfahren.
Für ihre Forderungen, alle Nachbaugeräte nach Auslieferung einer Überprüfung zu unterziehen sowie abzusichern, dass alle Nachbaugeräte auf der gleichen Art und Weise betrieben werden können, gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Entscheidend ist, dass die ausgelieferten Geräte bezüglich der spielrechtlich relevanten Eigenschaften dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und dafür ist unter den geltenden Regelungen der Inhaber der Bauartzulassung verantwortlich.
Ich bitte Sie nachdrücklich zur Kenntnis zu nehmen, dass die PTB die gültige Spielverordnung anwendet. Die Artikulierung weitergehender Wünsche und Zweifel an den rechtlichen Grundlagen ist Ihr gutes Recht, die PTB aber nicht der richtige Ansprechpartner dafür. Sollten Sie bei aufgestellten Geräten Verstöße gegen Vorschriften feststellen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen örtlichen Behörden.
Zu Ihrer Frage bezüglich des so genannten Filialmonitor: Das Produkt, auf das Sie in einem früheren Schreiben verweisen, ist nicht Bestandteil der Bauartzulassung. In welchem Umfang dieses Produkt angeboten und eingesetzt wird, kann nur der Anbieter selbst beantworten.
Abschließend weise ich Ihre Zusammenfassung meines letzten Schreibens entschieden zurück. Die Darstellungen weichen erheblich von meinen Aussagen ab. Bitte verwenden Sle, wenn Sie die Meinung der PTB wiedergeben, nur die unverkürzten Originalaussagen der PTB.
Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. D. Richter
Zitat off
Das Original - gefunden beim UAVD - als Anlage.
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 02.11.2008 20:23.
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5
02.11.2008 20:11 |
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