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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen

Hallo liebe Kollegen,

was würden Sie zu einem Antrag auf Erteilung von Geldspielgeräten in einer erlaubnisfreien Schank- und Speisewirtschaft sagen, die sich, ohne separatem Eingang von außen, in einer Tankstelle befindet?
Der Gaststättenbereich ist vom Verkaufsraum mit deckenhohen Wänden getrennt, die ständige Aufsicht über die beiden beantragten Geräte könnte gewährleistet werden.

M. E. müsste der Antrag anders als der immer negativ zu bescheidende Antrag auf Erteilung von Bestätigungen in Warenhausgaststätten zu werten sein, weil bei Tankstellen nicht davon auszugehen ist, dass deren Verkaufsräume vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Grüße,
Ulrich Erken, Bonn.
1 20.01.2006 11:58 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen

Hej aus Hamm,

ich würde den Antrag ablehnen.

Der Ausschankraum der Tankstelle ist mit Sicherheit nur ein Annex zum Tankstellenbetrieb und geht im Gesamtgefüge des Betriebes unter. Es gibt da eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung. Schauen Sie mal im Gewerbearchiv nach. Die Entscheidung ist aber schon ein paar Jahre alt.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 21.01.2006 12:55 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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schüttauf   Zeige schüttauf auf Karte schüttauf ist weiblich
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RE: Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen

Hallo aus Radebeul, ist der Gaststättenteil richtig auch zum Verweilen eingerichtet - wie z.B. bei den Raststätten - oder nur so ein Stehimbiss,
wie bei den innerörtlichen Tankstellen?
I. Schüttauf

__________________
Grüße aus der Stadt Radebeul Ines Schüttauf Bye!
3 23.01.2006 10:36 schüttauf ist offline E-Mail an schüttauf senden Homepage von schüttauf Beiträge von schüttauf suchen
Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Hallo,
es sind Sitzplätze vorhanden. Es sieht insgesamt aus wie eine kleine Schank- und Speisewirtschaft, halt nur als Annex zur Tankstelle und dem dortigen Verkaufsraum und demnach ohne separaten Zugang von außen.

Gruß,
Ulrich Erken.
4 23.01.2006 10:49 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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Da der separate Zugang fehlt würde ich das auch als Annex werten und ablehnen. Bei Raststätten ist der separate Zugang gegeben. Aber die Tankstellenbetreiber machen ja mit den "Nebengeschäften" mehr Geld als mit dem eigentlichen Benzin.

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Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
5 23.01.2006 11:22 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
schüttauf   Zeige schüttauf auf Karte schüttauf ist weiblich
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Hallo noch mal aus Radebeul, nach Auffassung unseres RP dürften künftig auch im Gaststättenteil von Bäckereien und Fleischereien Geld-spielautomaten aufgestellt werden, wenn der Aufstellort gemäß 33 c GewO i.V.m. der SpielVO geeignet ist. Ähnlich könnte man den Fall
in der Tankstelle beurteilen.
Aber vielleicht haben unsere Hamm-Spielrecht-Seminar geschulten Kolleginnen und Kollegen noch ein paar gute Hinweise.
Gruß I. Schüttauf

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Grüße aus der Stadt Radebeul Ines Schüttauf Bye!
6 23.01.2006 13:34 schüttauf ist offline E-Mail an schüttauf senden Homepage von schüttauf Beiträge von schüttauf suchen
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Zitat:
Original von schüttauf
Hallo noch mal aus Radebeul, nach Auffassung unseres RP dürften künftig auch im Gaststättenteil von Bäckereien und Fleischereien Geld-spielautomaten aufgestellt werden, wenn der Aufstellort gemäß 33 c GewO i.V.m. der SpielVO geeignet ist. Ähnlich könnte man den Fall
in der Tankstelle beurteilen.
Aber vielleicht haben unsere Hamm-Spielrecht-Seminar geschulten Kolleginnen und Kollegen noch ein paar gute Hinweise.
Gruß I. Schüttauf


Hallo aus Bayern,
wir haben seit Änderung des GastG auch vermehrt das Problem, dass Imbissbetriebe etc. eine Geeignetheitsbestätigung für ihren Betrieb beantragen...
Laut Kommentar Landmann/Rohmer war es auch vor der Änderung schon so, dass Metzgereien, Bäckerreien etc. kein geeigneter Aufstellort waren, auch wenn diese im Besitz einer Gaststättenerlaubnis waren, da es sich hierbei nicht um "richtige" Gaststätten handelt.
Gruß

__________________
Gruß
nette.tante
7 23.01.2006 14:55 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Beim Blättern (Suchen) in meiner Rechtsgrundlagen-Akte Spielrecht bin ich soeben über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldarf vom 21.08.1990 (3 k 431/90 Gewerbearchiv 1991 S. 300) gestolpert, welche besagt, dass der Imbiß eines Supermarktes (Großmarktes?) kein geeigneter Ort für das Aufstellen von Spielautomaten ist. großes Grinsen

Das VG hat hier den Begriff "Schank- und Speisewirtschaft" eng ausgelegt. Kopfkratz

Also, dem Seminator vom Nabel der Welt kann man dann wohl wieder mal zustimmen, wobei nach der neuen SpielV ja sowieso eine permanente Überwachung des Aufstellungsortes gegeben sein muss.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
8 23.01.2006 15:34 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Ulrich Erken   Zeige Ulrich Erken auf Karte Ulrich Erken ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Ulrich Erken


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Hallo zusammen,

zunächst mal herzlichen Dank für die Antworten.

So richtig entschlossen habe ich mich aber immer noch nicht. Sicher wird das Aufstellen von Geldspielgeräten in Annexbetrieben in Rechtsprechung und Literatur kritisch gesehen, dies allerdings meines Wissens immer nach jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Ich kann nachvollziehen, dass verstärkte jugendschutzrechtliche Bedenken bestehen, wenn derartige Geräte in einer Warenhausgaststätte stehen, weil in Warenhäusern ein großer Anteil von Kindern und Jugendlichen zu den Kunden zählen.
Bei Tankstellen schätze ich den Anteil der ohne Begleitung Erwachsener in den dortigen Gaststätten verkehrender Kinder und Jugendlicher aber derart gering ein, das ich die Jugendschutzbedenken nicht mehr angemessen finde. Dies vor allem, wenn in diesen Gaststättenbereichen die ständige Überwachung der Geräte durch Personal gewährleistet ist.

Grüße,
Ulrich Erken.
9 24.01.2006 10:48 Ulrich Erken ist offline E-Mail an Ulrich Erken senden Beiträge von Ulrich Erken suchen
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Hallo! .... und nochmals ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Es ist möglich, dass ich mich schon wieder täusche, aber wenn ich mir so die Tankstellen bei uns in meinem Heimatort (nicht Cloppenburg) und auch anderswo ansehe, stelle ich fest, dass dieser immer mehr zu einem "Jugendtreff" wird. Dies mag daran liegen, dass immer mehr Jugendliche mit einem Roller unterwegs sind, vielleicht auch daran, dass man dort mit vielen Fastfoot-Speisen versorgt wird oder auch nur daran, weil dort draußen viel Platz ist. Kopfkratz

Auf jeden Fall dürfte der Anteil der jugendlichen Tankstellenbesucher nicht mehr unerheblich sein, weil eine Tankstelle in der heutigen Zeit kaum noch zum Tanken, sondern vielfach als kleines Einkaufszentrum mit Nahversorgung genutzt wird. Augen rollen

Also, ich hätte ebenso wie der Seminator für das Spielhallenseminar vom Nabel der Welt weiterhin erhebliches Bauchgrimmen, hierfür die entsprechende Geeignetheit zu bestätigen. Dies vor allem auch deshalb, weil ich dann in Erklärungsnot käme, anderen Tankstellenbetreibern die Geeignetheit zu versagen, wenn ähnliche Voraussetzungen vorliegen (Gleichheitsgrundsatz!!??). Eine Tankstelle ist nunmal keine Schank- oder Speisewirtschaft, oder??

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10 24.01.2006 10:58 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Stimmt.....,

aber Jugendliche treffen sich immer da, wo was los ist und wo man auch nach 20.00 Uhr noch was zu trinken bekommt, was ja bei einer Tankstelle problemlos möglich ist.

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11 24.01.2006 11:07 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Hallo aus Radebeul,
habe mal gegrast und ein Urteil vom 05.03.2002 des VG Gera mit folgendem Leitsatz gefunden:
Anspruch auf Genehmigung zum Aufstellen von Geldspielautomaten auch für räumlich getrennten Imbiss im Kontext mit einem Tankstellen-shop.
Bin ziemlich neu im Forum und beherrsche es leider noch nicht, diesen Text aus meinem Computer hier anzuhängen, aber wenn Sie mir Ihre
e-mail-Adresse geben, schicke ich es Ihnen.
MfG I. Schüttauf

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12 24.01.2006 12:17 schüttauf ist offline E-Mail an schüttauf senden Homepage von schüttauf Beiträge von schüttauf suchen
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Hallo! ..... und nochmals ein freundliches Moin , diesmal aus meinem Wohnzimmer!

Also, diese Entscheidung vom VG Gera würde mich auch interessieren, bzw. vielleicht kann man ja hier auch einen entsprechenden Link setzen, wenn sie veröffentlicht wurde. smile

Nichts desto trotz bin ich heute noch über weitere Entscheidungen zum Thema "Geeignetheit von Geldspielgeräten" gestolpert. großes Grinsen

Hier fand ich eine Entscheidung des VGH Bad.-Württemberg vom 29.04.1997 (also noch nicht ganz so alt) = 14 S 1920/96 zum Thema Warenhausgaststätte (GewArch 1997/7 S. 294) mit folgendem Tenor:

1. Eine Warenhausgaststätte ist regelmäßig keine Schank- oder Speisewirtschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.

2. Zu den Anforderungen an den Begriff der "Räume" i. s. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.

In dieser Entscheidung, in der der VGH u.a. auch die vom Kollegen J. W. aus H. (Nabel der Welt) angesprochene Entscheidung des BVerwG vom vom 18.03.1991 (B 30.91 - GewArch 1991, 225, 226 m. w. N.) anspricht, sind einige interessante Ausführungen zur Geeignetheit der Räumlichkeiten., auch in Bezug auf die Nutzung.

Leider habe ich das Gewerbearchiv erst ab 1994, so dass mir hier leider keine weiteren Infos vorliegen. Aber aus der jährlich aktualisierten Stichwortsammlung zum Gewerbearchiv, welche ich wärmstens empfehlen kann, habe ich noch folgende weiteren Fundstellen zum Thema Geeignetheit gefunden. Vielleicht hilft's ja dem einen oder anderen:

Aufstellort Spielgerät R 247 476/1993
Bowling-Center 476/1993
Geldspielgerät R 294/1997
Spielgerät R 247 476/1993
Sporthalle 476/1993
Sporthallengaststätte 476/1993
Aufstellungsort 281/1991
Gaststätte R 178 179/1990
Gefahrenabwehr Diskothek 178 179/1990
Geldspielgerät R 169/1990
Gewinnspielgerät R 105 224 281/1991
Großmarktimbiss R 300/1991
Grundfläche R 105/1991
Handlungsstörer R 223/1990
polizeiliche Generalklausel R 403/1990
Spielgeräteaufstellung 57/2003
Spielhalle R 169/1990
Steuergeheimnis 337/1990
Straußwirtschaft R 255/1990
Widerruf R 224/1991

Was man in jedem Fall in diesem Zusammenhang beachten sollte, ist die neue SpielV und die in der Begründung enthaltenen Erläuterungen zum Jugendschutz. Dieser ist m. E. weiterhin sehr hoch angesiedelt, was u. a. auch daran deutlich wird, dass in "richtigen" Gaststätten eine permanente Überwachung der Geldspielgeräte gefordert wird. Es dürfen zwar jetzt 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden, dann müssen aber alle Geldspieler mit zusätzlichen Jugendschutzeinrichtungen versehen sein (s. auch Bundesratsbegründung).

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Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 25.01.2006 07:56.

13 24.01.2006 18:57 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Moin,

ohne jetzt Verwirrung stiften zu wollen, aber die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29.04.1997 wird im Kommentar Landmann/Rohmer (Band II, 220, Rdnr. 2 a) stark angezweifelt. Im Kommentar wird die Auffassung vertreten, dass Warenhausgaststätten sehr wohl geeignete Aufstellorte für Geldspielgeräte sind.

Ich denke, dass man die Betriebe auch nicht alle über einen Kamm scheren kann, sondern dass man von den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten ausgehen sollte. Es gibt sicherlich Warenhausgaststätten (oder vergleichbare Betriebe), die nur durch Raumtrenner von den Verkaufsräumen getrennt sind, aber auch solche, die komplett mit Mauern eingefasst sind und mit Türen versehen sind. Da sehe ich schon einen Unterschied, wenn es um die Qualifizierung als Aufstellort für Spielgeräte geht.

Schöne Grüße aus dem langsam verschneiten Meppen
A. Thien
14 25.01.2006 08:50 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Hallo, nochmals und wie gehabt, ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Der Hinweis der Kollegin aus dem verschneiten Meppen, auch mal in den Kommentar zu schauen, ist sicherlich nicht falsch! Man muss hier halt schauen, um was für eine Warenhausgaststätte es sich handelt und wie diese ausgestaltet ist. Dann kann man sicherlich im Ergebnis zu dem Schluss gelangen, dass auch eine Warenhausgaststätte durchaus geeignet sein kann. Nur bei dem Fall beim VGH war es halt nicht so. Augen rollen

Unabhängig davon findet sich bei der von der Kollegin Thien zitierten Fundstelle auch ein Hinweis auf Tankstellenshops mit Gaststättenerlaubnis, nur ist die dort genannte Fundstelle (GewA 2002, S. 57 bis 59 falsch = ich habe mir hier einen Wolf gesucht!). Tatsächlich ist die Fundstelle im GewA 2003, S. 59. smile

Im letzten Absatz wird hier ausgeführt:

Geeignete Aufstellorte können nur solche sein, bei denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang haben (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV und Odenthal GewArch 1998, 184, 186). Tankstellen scheiden somit als Aufstellorte insbesondere deshalb aus, da sie von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung Erwachsener aufgesucht werden können. (Ist zwar nur die Meinung und das Ergebnis, die auf der 70. Arbeitstagung "Gewerberecht" des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vertreten wurde, muss deshalb aber ja nicht unbedingt falsch sein!) großes Grinsen

Also, man muss auch bei der Tankstelle m. E. ganz genau hinschauen, ob hier nicht doch eine Ausnahme vorliegen könnte, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung begründet, was in aller Regel jedoch nicht der Fall sein dürfte!

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 25.01.2006 13:09.

15 25.01.2006 13:07 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Jau, das sehe ich im Ergebnis ganz genauso!Applaus

Schöne Grüße
A. Thien
16 25.01.2006 13:20 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Hallo!
Nun möchte ich im Zusammenhang mit der Tankstellen-Geeignetheit in den Raum werfen: Es ist doch ein Unterschied, ob es sich um eine "normale" Tankstelle an irgendeiner Bundes-, Kreis- oder Gemeindestraße handelt und die wirklich jeder Jugendliche leicht erreichen kann oder um eine Raststätten-Tankstelle an der Autobahn, die nur mit dem Auto, für das man einen Führerschein benötigt und für den man i.d.R. volljährig sein muss, erreichen kann.
Gruß
Katrin Pütz
17 26.01.2006 16:52 K. Pütz ist offline E-Mail an K. Pütz senden Homepage von K. Pütz Beiträge von K. Pütz suchen
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Aaaabaaaaa???!!!

In jedem Auto können doch auch Kinder oder Jugendliche mitfahren und auch für Pausen etc. aussteigen und bei den Autohöfen (die nicht mehr nur einen Zugang von der Autobahn haben) haben wir die gleiche Problematik, wie bei einer ganz normalen Tankstelle. großes Grinsen

Ich gebe Ihnen aber vollkommen recht, soweit Sie die reinen Autobahnraststätten ansprechen. Diese sind aber meistens auch von den Tankstellen rämlich getrennt. Aber auch in manchen anderen Einzelfällen kann es durchaus gerechtfertigt sein, die Geeignetheit zu bestätigen. Hier ist halt immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen (s. o. = VGH-Entscheidung).

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18 27.01.2006 07:50 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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