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Autor Beitrag
Thema: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung
Ulrich Erken

Antworten: 20
Hits: 51.813
04.10.2007 16:33 Forum: Spielrecht


Hallo,

Ihren Respekt vor Ihrer Einschätzung teile ich mit Ihnen.
Nur hatte ich bei meiner Eingangsfrage bereits berücksichtigt, dass mir bewusst ist, dass ich die Neueröffnung der geschlossenen Spielhalle nicht durch Nebenbestimmungen würde verhindern können.

Ich selber vertrete auch die Auffassung, dass hier der Spielsuchtbekämpfung der Vorzug zu geben ist, muss aber andere davon überzeugen, die noch wanken.

Gruß,

Ulrich Erken
Thema: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung
Ulrich Erken

Antworten: 20
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04.10.2007 15:36 Forum: Spielrecht


Hallo,

ja, da hatte ich mich verschrieben, auch bei uns sind es die örtlichen Verhältnisse. Und, obschon ich die vorliegend bereits als gegeben angesehen hatte, interessiert mich Ihre Ausarbeitung.
Bitte mailen Sie an ulrich.erken@bonn.de.

Zu der Zulässigkeit der "Aufrechnung" zweier Spielhallen in Sachen Spielsuchtbekämpfung haben Sie keine Erkenntnisse, oder??

Gruß,
Ulrich Erken
Thema: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung
Ulrich Erken

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Hits: 51.813
04.10.2007 14:58 Forum: Spielrecht


Hallo,

danke für die Antwort. Allerdings ist das öffentliche Bedürfnis nur eines der beiden zu prüfenden Tatbestandsmerkmale. Vorliegend ist das andere Merkmal, die besonderen öffentlichen Verhältnisse, erfüllt. Das genügt, um in die Ermessensausübung einzusteigen.

Insofern bringt mich der dankenswerter Weise übersandte Hinweis hier nicht weiter.

Gruß,

Ulrich Erken
Thema: Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung
Ulrich Erken

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Spieltriebsausnutzung-Ablehnung Sperrzeitverkürzung 04.10.2007 14:06 Forum: Spielrecht


Hallo zusammen,

ich habe wegen der Gefahr übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs einem Spielhallenbetreiber die Verkürzung seiner Sperrzeit für eine Halle in Bonn abgelehnt. Wir haben hier generell eine Sperrzeit von 01:00 bis 06:00 Uhr, er möchte verkürzt haben auf 05:00 bis 06:00 Uhr.

Als "Vorschlag zur Güte" möchte er nun eine andere Spielhalle im Innenstadtbereich komplett schließen, um bei seiner betr. Halle, auch im Innenstadtbereich, die verkürzte Sperrzeit zu erhalten. Er argumentiert, dass dadurch 19 Stunden möglicher Spieltriebsausnutzung fortfallen zugunsten von vier Stunden neuer Ausnutzung durch die Sperrzeitverkürzung.
Damit hofft er, mein Argument widerlegen zu können.

Habt Ihr Erkenntnisse, vielleicht auch Urteile, darüber, ob unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht eine derartige Aufrechnung zweier Spielhallen gegeneinander bei der Ermessensausübung zulässig ist?
Bitte beantwortet die Frage unabhängig von der Tatsache, dass es mir nicht gelingen wird, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die geschlossene Halle auch geschlossen bleibt.

Danke für Eure Mühe und Grüße aus Bonn,

UIrich Erken
Thema: Weihnachtsmarktbuden vor Schaufenstern
Ulrich Erken

Antworten: 1
Hits: 3.410
Weihnachtsmarktbuden vor Schaufenstern 19.10.2006 09:55 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo,

hat jemand Erkenntnisse darüber, unter welchen Umständen die erstmalige Plazierung von Weihnachtsmarktbuden vor Schaufenstern eine unzulässige Beschränkung des Anliegergebrauches darstellt. Iist es vielleicht so, dass die vorübergehende Entziehung des Blickes auf Schaufenster unproblematisch ist, solange der freie Zugang zum Ladengeschäft verbleibt?
Für entsprechende Urteile aus NRW wäre ich dankbar.

Gruß,

Ulrich Erken, Bonn.
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

Antworten: 32
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02.02.2006 15:05 Forum: Spielrecht


Hallo nochmal,

habe gerade mit Herrn Schönleiter telefoniert. Er hat seine Aussage, dass es einen Unterschied macht, ob der Betreiber das Fun Game schon umgerüstet gekauft hat oder es selber hat umrüsten lassen, nicht aufrecht erhalten.
Außerdem ist er unverändert der Ansicht, dass die PTB die Prüfung und Bescheinigung leisten kann und wird, sofern die Geräte mit Hilfe des handelsüblichen Umbaukits geändert worden sind. Bei etwaig selber umgerüsteten Geräten hält er derartige Bescheingungen aber für faktisch nicht machbar.

Im Übrigen teilte er mit, das BVerfG habe am 17.01.2006 bereits die erste Verfassungsbeschwerde gegen die neue SpielV (§§ 6a und 9) abgewiesen, weil die Angelegenheit keine verfassungsrechtliche Bedeutung habe.

Grüße,

Ulrich Erken
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

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02.02.2006 11:38 Forum: Spielrecht


Hallo,

na prima, das hatte ich befürchtet! Womit wir wieder zu meiner Eingangsfrage kommen:

Wenn wir die Betreiber zur Entfernung der Geräte auffordern, bis eine PTB-Zulassung vorgelegt wird, diese aber von der PTB de facto nicht oder nicht zeitnah erteilt werden kann, dann hagelt es doch nicht zu Unrecht demnächst Schadenersatzklagen!!?

Gruß,
Ulrich Erken
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

Antworten: 32
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02.02.2006 10:12 Forum: Spielrecht


Hallo,

das wird nicht nötig sein, weil wir die alle bekommen haben/noch bekommen werden.

Grüße,
Ulrich Erken.
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

Antworten: 32
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02.02.2006 09:59 Forum: Spielrecht


Hallo,

um die Sache noch was komplizierter zu machen, hier die Kopie einer mail von Herrn Schönleiter (BMWi), die mich heute erreicht hat.
Besonders interessant finde ich dabei die Ausführungen zum Abschluss des ersten Absatzes!!

Gruß,
Ulrich Erken.


"Sehr geehrter Herr Erken,

wie während unseres Telefonats vor ein paar Tagen versprochen, übermittle ich anbei die Erlasse aus Bayern und Baden-Württemberg, die zur neuen Spielverordnung ergangen sind. NRW will sich offensichtlich in dieser Sache noch etwas zurückhalten. Gleichwohl halte ich es für die Kommunen unbedenklich, wenn sie auf der Linie dieser Erlasse vorgehen. Allerdings wird von der Kanzlei Redeker bestritten, dass entsprechend dem Urteil des VGH Kassel umgebaute Fun Games zunächst abzuräumen sind und dann von der PTB auf ihre Prüfpflichtigkeit gemäß § 13 SpielV zu untersuchen sind. Diese Maßgabe wird man auch faktisch unterlaufen können, indem der Betreiber behauptet, dass das jeweilige Fun Game ein von ihm (gebraucht) angeschafftes Gerät sei, das er "gerade" neu aufgestellt hat. Soweit die Vollzugsbehörden hier nicht vorab einen Bestand aufgenommen haben, wird es schwer sein, diese Behauptung zu widerlegen.

Nichtsdestoweniger hat sich die PTB auf unser Betreiben bereit erklärt, hier helfend bei der Beurteilung der umgebauten Fun Games mitzuhelfen. Ich will die PTB noch dazu bewegen, die Ergebnisse in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen, wobei ich unterstelle, dass die in Rede stehenden Fun Games standardisiert mit von der Industrie gelieferten Kits umgebaut werden, so dass nicht eine Einzelprüfung erforderlich ist. Ansonsten wäre die PTB überfordert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen habe; falls Sie Fragen haben, können sich mich gerne im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schönleiter"
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

Antworten: 32
Hits: 30.901
01.02.2006 12:56 Forum: Spielrecht


Hallo,

danke für die Antwort.
Nur: wie ich eingangs erwähnte, bin ich nicht der Auffassung, dass wir mit der Untersagung ehemals als FUN Games mit Tokenauswurf betriebener Geräte durchkommen, ohne zwischen solchen zu unterscheiden, die noch auswerfen und solchen, die dies nicht mehr tun. Das ist meines Erachtens der Versuch, einen Sachverhalt, der nicht leicht überprüfbar ist, vorschnell zu klären. Und dies birgt die große Gefahr erfolgreicher Schadenersatzforderungen.
Meiner Überzeugung zufolge ist ein Fun Game, das keine Token oder kein Geld mehr auswirft, nicht (mehr) unzulässig. Es richtet vor dem Hintergrund der Eindämmung des Spieltriebes nicht mehr Schaden an, als dies ein "normales Unterhaltungsgerät" tut. Daher auch meine bewusst gewählte Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games.
Ich hoffe, meine Anfrage ist dadurch deutlicher geworden!?

Gruß,
Ulrich Erken
Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games
Ulrich Erken

Antworten: 32
Hits: 30.901
Nachweis unzulässiger Fun Games 01.02.2006 11:48 Forum: Spielrecht


Tach zusammen,

ich stehe unmittelbar vor konkreten Spielhallenkontrollen, in deren Folge erste Anhörungen und Bußgeldverfahren eingeleitet werden sollen.

Bei der Frage, wie ich das leidige Unterscheidungsproblem zwischen zulässigen und unzulässigen Fun Games löse, erscheint mir die Lösung, Typbescheinigungen von der PTB zu verlangen und bis zu deren Vorlage den Betrieb der Geräte zu untersagen, nicht als probates Mittel. Ich befürchte nämlich, dass dies etliche Schadenersatzforderungen provozieren wird, weil die PTB bei der Masse der darauf folgenden Anfragen sicherlich nicht zeitnah reagieren kann und die Geräte wochenlang stillgelegt werden müssten.

Daher ist mir folgendes eingefallen:
Ich möchte die Angestellten in den Hallen bitten, mir Testgeld oder Testtoken zur Verfügung zu stellen. Wie ich bei Kontrollen herausgefunden habe, wirft ein Fun Game, bei dem noch Token ausgeworfen werden, diese aus, wenn mindestens 6,00 EUR eingeworfen worden sind und dann der Rückgabeknopf betätigt wird. Wenn mir der Angestellte also 6,00 EUR (oder, bei Fun Games mit Tokeneinwurf zwei Token!) zur Verfügung stellt, kann ich sofort feststellen, ob Geld oder ein Token ausgespuckt werden.
Dem Spielhallenbetereiber entsteht dadurch kein Verlust, weil die Angestellten immer über einen Testgeldvorrat und vermutlich auch über einen Tokenvorrat verfügen. Das Geld fließt ohnehin in die Kasse und führt wegen der Pauschalbesteuerung bei Unterhaltern nicht zu erhöhter Vergnügungssteuerforderung.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir nur die Frage, ob ich die Herausgabe des Testgeldes oder der Testtoken nach § 29 GewO verlangen kann, oder ob ich auf den "guten Willen" der Angestellten angewiesen bin.
Falls § 29 das nicht deckt, fiele mir folgender Kompromiss ein:
Ein Betreiber, der nichts zu befürchten hat, wird das Testgeld rausrücken, um zu beweisen, wie legal er doch ist. Bei den anderen muss entweder ein Spieler beim Spielen beobachtet werden, bis das Gerät etwaig etwas ausspuckt, oder in Einzelfällen eben doch die PTB-Bescheinigung verlangt werden.

Was halten Sie von den Vorschlägen?
Sorry, ist was länger geworden!!

Gruß aus Bonn,
Ulrich Erken.
Thema: Niederlassungsfreiheit und Wohnsitz im EU-Ausland
Ulrich Erken

Antworten: 1
Hits: 15.769
Niederlassungsfreiheit und Wohnsitz im EU-Ausland 24.01.2006 17:21 Forum: Gewerberecht


Hallo allerseits,

ich bitte um Hilfe:

Gibt es eine Möglichkeit, die Bestätigung einer Gewerbeanzeige zu verweigern, weil der Anzeigende im EU-Ausland wohnt und auch nicht vorhat, seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlagern??

Hintergrund: Mir liegt die Anfrage einer aus 14 Gesellschaftern bestehenden polnischen GbR vor. Die GbR möchte hier im eintragungsfreien Baugewerbe tätig werden. Einer der Gersellschafter soll seinen Wohnsitz in Bonn haben, die übrigen bleiben schön zu Hause in Polen.

Zunächst einmal bin ich davon ausgegangen, dass ich diese Anzeige nicht bestätigen muss, weil die 13 Daheimbleibenden keine faktische Möglichkeit haben, das anzumeldende Gewerbe hier auszuüben. Meines anfänglichen Erachtens zufolge ist dies auch von der Niederlassuingsfreiheit nicht gedeckt, zumal ich das deutliche Gefühl habe, dass hier ausländerrechtliche Vorschriften vergewaltigt werden sollen, indem der hier wohnende Pole demnächst bei größeren Bauaufträgen seine hinterbliebenen Freunde de facto langfristig hier beschäftigt, was im Angestelltenverhältnis mangels Aufenthaltsgenehmigung nicht möglich gewesen wäre...!
Nach erfolglosem Durchforsten der Literatur ist mir aufgefallen, dass ich meine Auffassung nicht bestätigt sehen konnte, allerdings bisher auch nicht widerlegt. Sicherer hat mich das in meiner bisherigen Auffassung aber nicht gemacht!

Sieht jemand eine Möglichkeit, die Bestätigung der Anzeige legal abzulehnen??

Grüße aus Bonn,
Ulrich Erken.
Thema: Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen
Ulrich Erken

Antworten: 17
Hits: 46.919
24.01.2006 10:48 Forum: Gaststättenrecht


Hallo zusammen,

zunächst mal herzlichen Dank für die Antworten.

So richtig entschlossen habe ich mich aber immer noch nicht. Sicher wird das Aufstellen von Geldspielgeräten in Annexbetrieben in Rechtsprechung und Literatur kritisch gesehen, dies allerdings meines Wissens immer nach jugendschutzrechtlichen Erwägungen. Ich kann nachvollziehen, dass verstärkte jugendschutzrechtliche Bedenken bestehen, wenn derartige Geräte in einer Warenhausgaststätte stehen, weil in Warenhäusern ein großer Anteil von Kindern und Jugendlichen zu den Kunden zählen.
Bei Tankstellen schätze ich den Anteil der ohne Begleitung Erwachsener in den dortigen Gaststätten verkehrender Kinder und Jugendlicher aber derart gering ein, das ich die Jugendschutzbedenken nicht mehr angemessen finde. Dies vor allem, wenn in diesen Gaststättenbereichen die ständige Überwachung der Geräte durch Personal gewährleistet ist.

Grüße,
Ulrich Erken.
Thema: Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen
Ulrich Erken

Antworten: 17
Hits: 46.919
23.01.2006 10:49 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,
es sind Sitzplätze vorhanden. Es sieht insgesamt aus wie eine kleine Schank- und Speisewirtschaft, halt nur als Annex zur Tankstelle und dem dortigen Verkaufsraum und demnach ohne separaten Zugang von außen.

Gruß,
Ulrich Erken.
Thema: Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen
Ulrich Erken

Antworten: 17
Hits: 46.919
Geeignetheitsbestätigung in Tankstellen 20.01.2006 11:58 Forum: Gaststättenrecht


Hallo liebe Kollegen,

was würden Sie zu einem Antrag auf Erteilung von Geldspielgeräten in einer erlaubnisfreien Schank- und Speisewirtschaft sagen, die sich, ohne separatem Eingang von außen, in einer Tankstelle befindet?
Der Gaststättenbereich ist vom Verkaufsraum mit deckenhohen Wänden getrennt, die ständige Aufsicht über die beiden beantragten Geräte könnte gewährleistet werden.

M. E. müsste der Antrag anders als der immer negativ zu bescheidende Antrag auf Erteilung von Bestätigungen in Warenhausgaststätten zu werten sein, weil bei Tankstellen nicht davon auszugehen ist, dass deren Verkaufsräume vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Grüße,
Ulrich Erken, Bonn.
Thema: Beschäftigungsverbot und Datenschutz
Ulrich Erken

Antworten: 6
Hits: 8.480
27.12.2005 14:00 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,

super!! Ja, das hilft sehr weiter. Ich denke, es würde auch weiterhelfen, wenn ich mir mal eine neue Version meines Kommentars besorgen würde...!!

Danke sehr und einen guten Übergang zu 2006!!

Ulrich Erken.
Thema: Beschäftigungsverbot und Datenschutz
Ulrich Erken

Antworten: 6
Hits: 8.480
Beschäftigungsverbot und Datenschutz 27.12.2005 13:26 Forum: Gaststättenrecht


Hallo zusammen,

"zwischen den Tagen" brauche ich Eure Hilfe:

Wieviele Details darf und muss ich einem Gastronomen über die Tatsachen bekanntgeben, die mich veranlasst haben, die Unzuverlässigkeit eines in der Gaststätte Beschäftigten anzunehmen?

In den Kommentierungen habe ich nichts gefunden und stecke jetzt bei Erstellung der Anhörung in der Zwickmühle, dass ich dem Gastronomen zwar die Möglichkeit geben muss, sich zu den Tatsachen zu äußern, was m. E. deren Kenntnis voraussetzt, andererseits aber Befürchtungen habe, erheblich gegen den Datenschutz zu verstoßen, wenn ich Details herausgebe (hier: einschlägige Vorverurteilungen).

Danke für Eure Mühe!!

Grüße,

Ulrich Erken
Thema: Partyschiff und Gaststättengesetz
Ulrich Erken

Antworten: 9
Hits: 17.236
20.07.2005 13:12 Forum: Gaststättenrecht


Hallo nach Cloppenburg,

vielen Dank für die Info. Ich werde mir das Urteil mal besorgen. Vielleicht werde ich schlauer dadurch.
Problematisch ist halt vorliegend, dass das Schiff mittlerweile überwiegend fährt und weniger als die Hälfte der Zeit am Ufer liegt.

Grüße aus Bonn.
Thema: Partyschiff und Gaststättengesetz
Ulrich Erken

Antworten: 9
Hits: 17.236
RE: Partyschiff und Gaststättengesetz 20.07.2005 09:21 Forum: Gaststättenrecht


Hallo, schönen Dank für diese ersten Antworten, die meine Auffassung bestärken, dass das Thema nicht ganz so eindeutig geregelt iist.

Herr Wiesemeier: das Schiff ist als Fahrgastschiff beim Schifffahrtsamt registriert. Nur bin ich bisher davon ausgegangen, dass es bei der Bewertung auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, so dass ich zunächst, bei nur sehr geringfügiger Fahrt anlässlich der Parties von einer überwiegenden Partynutzung ausging, jetzt aber, bei überwiegender "Bewegung" des Schiffes, von einer Betätigung als, wenn auch störendes, Fahrgastschiff ohne gaststättenrechtliche Ahndungsmöglichkeiten.
Ich werde also weiter überlegen, vielleicht mit Hilfe der ein oder anderen "Fremdidee"...!

Grüße,
Ulrich Erken.
Thema: Partyschiff und Gaststättengesetz
Ulrich Erken

Antworten: 9
Hits: 17.236
Partyschiff und Gaststättengesetz 19.07.2005 17:34 Forum: Gaststättenrecht


Guten Tag allerseits. Bin neu in diesem Forum und kann von daher kleinere "Umgangsfehler" nicht ganz ausschließen. Man möge es großzügig übersehen!!

Zum Thema:
Hat jemand von Ihnen Erfahrung damit, ab welcher "Beförderungsintensität" ein Personenschiff noch als solches betrachtet werden kann und demnach nicht dem GastG unterliegt
(§ 25 I GastG)?
Hintergrund: In Bonn werden seit vergangenem Jahr in den Sommermonaten immer mal wieder "After-Job-Parties" auf einem eigens dafür gebauten großen Personenschiff gefeiert.
Vor der ersten Party habe ich den Veranstalter auf die Gestattungspflicht des § 12 GastG hingewiesen, woraufhin er glaubte, mitteilen zu müssen, es handele sich um Personenschiffahrt und daher entfiele die Erlaubnispflicht nach GastG.
Zunächst konnte ich ihn eines Besseren belehren, weil ich feststellte, dass sich das Schiff nur etwa ein Fünftel der Partydauer fortbewegte, ansonsten aber wie ein schwimmende Gaststätte am Ufer festlag.
Nach Einleitung eines ersten Bußgeldes wegen fehlender Gestattung ist der Veranstalter nunmehr dazu übergegangen, das Schiff mehr als die Hälfte der Partydauer den Rhein rauf und runer zu bewegen.
Während der neuralgischen Nachtstunden aber - etwa zwischen 23:00 und 02:00 Uhr - liegt es wieder am Ufer und stört Anwohner erheblich in deren Nachtruhe.
Die Frage ist daher: Entkommt mein Freund durch das überwiegende Fahren der Erlaubnispflicht und damit den dann möglichen Lärmauflagen? Kennt jemand einschlägige Gerichtsurteile zum Thema??

Danke im voraus,

Gruß,
Ulrich Erken
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