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Zum Ende der Seite springen Zuständige Behörde Aufstellererlaubnis
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Hutzenlaub   Zeige Hutzenlaub auf Karte Hutzenlaub ist weiblich
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Zuständige Behörde Aufstellererlaubnis

Moin Moin ,

ne kurze Frage:

Für die Erteilung der Aufstellererlaubnis nach § 33c ist doch die Gemeinde wo der Betriebssitz ist zuständig und nicht die Wohnsitzgemeinde? Oder liege ich da falsch?
Hab hier nen Fall wo die Betriebssitzgemeinde meint, die Wohnsitzgemeinde sei zuständig und diese widerrum, dass das Landratsamt zuständig sei.

Kopfkratz

Hab leider in der GewO und GewOZuVO nix gefunden.

Grüße aus dem Unterland

Hutzenlaub

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Grüße aus dem Unterland
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Hutzenlaub

1 27.08.2009 12:01 Hutzenlaub ist offline E-Mail an Hutzenlaub senden Beiträge von Hutzenlaub suchen
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Christiane   Zeige Christiane auf Karte Christiane ist weiblich
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Hallöchen,

meiner Meinung nach kann nur eine Aufstellerlaubnis beantragen, wer die Aufstellung gewerblich betreiben will.
Da bei der Wohnsitzgemeinde ja kein Gewerbe vorliegt, kann diese auch keinen Antrag annehmen.

Wir haben es immer so gehalten, dass die Gemeinde des Betriebssitzes die zuständige Behörde ist. Ob das aber irgendwo so konkret steht, weiß ich auch nicht. Gefunden habe ich nichts.

In der Vergangenheit haben Gewerbetreibende, die hier ihren Wohnsitz haben, ihr Gewerbe im Nachbarkreis angemeldet und dann dort die (Makler)Erlaubnis beantragt (weil sie dort preisgünstiger zu haben war). Wenn die Erlaubnis erteilt war, haben sie das Gewerbe dort abgemeldet und hier unter Vorlage der Erlaubnis wieder angemeldet.

Christiane

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Viele Grüße aus dem Harz!
2 27.08.2009 12:56 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
Solon
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Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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Genau das ist der Knackpunkt, es sollte nicht zum Gebührentourismus kommen, Deshalb ist zu prüfen, ob die Betriebsstätte auch echt ist. Das gilt für solche erlaubnispflichtigen Gewerbe, die bundeweit gültig sind, denn normal ist hier die Wohnsitzgemeinde zuständig. (siehe RgK)


Renate Jacob
3 27.08.2009 13:10 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Zuständige Behörde



die zuständige Behörde ergibt sich aus § 3 VwVfG
(da ich nicht verlinken kann, bitte selbst nachschlagen...)


Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
4 27.08.2009 15:26 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Würde bedeuten, da sich die Erlaubnis auf das Gewerbe bezieht, wäre die Behörde zuständig, in der sich die Betriebsstätte befindet ?

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Alles ist schwierig bevors leicht wird!
5 07.01.2010 08:29 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
I. Hutter I. Hutter ist weiblich
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Hallo Zusammen,

ich möchte das Thema Zuständigkeit der Aufstellerlaubnis noch mal aufgreifen, weil ich hier leider auch nicht durchblicke.

Ich habe einen Antrag von einer UG, laut Handelsregister Sitz in D-Stadt.
Diese beantragt bei mir in E-Stadt:
- die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- die Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 Abs. 1 GewO
- die Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes nach § 33 Abs. 3 GewO

Da sich die Spielhalle bei mir in E-Stadt befindet bin ich wohl für die Spielhallenerlaubnis sowie die Geeignetheit zuständig.

Wie sieht das aber mit der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 GewO aus? Darf ich auch diese erteilen oder müsste die UG diese in D-Stadt beantragen?

Schon mal vielen Dank vorab für Eure Hilfe!
6 31.08.2010 08:06 I. Hutter ist offline E-Mail an I. Hutter senden Beiträge von I. Hutter suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
Haudegen


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Moin

unstrittig ist, dass Sie für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis (§ 33i Abs. 1) und für die Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3) zuständig sind.

Die Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 ist zudem neben der Spielhallenerlaubnis notwenig, wenn denn der Spielhallenbetreiber zugleich auch aufsteller ist, was der Regelfall ist.

Für die Erlaubnis zum aufstellen von Spielgeräten (§ 33c) gilt der § 3 VwVfG! Hiernach sind meiner Ansicht nach beide Fälle möglich, sprich die Behörde in der die Betriebsstätte- in Ihrem Fall die Spielhalle- betrieben wird oder auch die Behörde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sprich ggf. die Wohngemeinde.

Hier greift dann Abs. 2, wonach die Behörde zuständig ist, die sich als erstes mit der Sache befasst, wenn nicht von der Fachaufsicht anders bestimmt. Also wenn der Spielhallenbetreiber bei Ihnen auch die Aufstellererlaubnis beantragt, dann können sie ihm diese nach Prüfung der Zuverlässigkeit erteilen!
7 31.08.2010 09:21 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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