2012-03-01 TV-Tipp: Das Erste "Monitor" Lobbyarbeit par Excellence |
Sandy
Eroberer
Dabei seit: 15.02.2008
Beiträge: 69
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 408.329
Nächster Level: 453.790
|
|
Ist der nun gut sanierte Christian eigentlich auch noch mit Günter (alias Bally seit ca `84 ) Wulff verwandt ? Das wäre doch lustig
|
|
21
04.03.2012 18:17 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
gmg
Foren Gott
Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.048.591
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
mir hat der Beitrag auch sehr gut gefallen, da er noch einmal so richtig schön jedem Zuschauer gezeigt hat,
was für ein Quatsch als "Spiel" , d.h. das Umwandeln von Bargeld in Punkten, geprüft wird.
VG
Meike |
|
"Die Umwandlung des Geldeinsatzes in Punkte wird als Spiel angesehen. Also ein Vorgang, der das Spiel erst auslösen soll, selbst aber gar kein Spiel im eigentlichen Sinn darstellt, wird als Spiel eingestuft. Es ist geradezu absurd, einen Vorgang, wie beispielsweise die Rückumwandlung von Punkten in Geld, der über Stunden im 5-Sekundentakt ohne Variation mit immer dem gleichen Ergebnis von 2 Euro abläuft, als Spiel zu betrachten. Das allgemeine Verständnis von "Spiel" zielt ebenso wie die Intention der Formulierungen zur Begrenzung des Spiels nach § 13 SpielV eindeutig auf einen Spielvorgang ab, der mit dem Einsatz des Geldes beginnt, mit der Bekanntgabe eines variierenden Spielergebnisses fortgesetzt wird und schließlich mit der potenziellen Auszahlung eines Spielgewinns endet. Die Aufnahme einer derartigen Spieldefinition in die SpielV ist notwendig und würde Umgehungstatbestände wie das Punktespiel unterbinden."
Soweit Prof. Dr. Gerhard Meyer in seiner "Stellungnahme zu dem Entwurf zur Änderung der SpielV", welche dem Gutachten im Auftrag des Fachbeirates Glücksspielsucht entspricht.
Der in dem Filmbeitrag eingebundene GSG-Sachverständige Jörg Weissleder hat es ja eindrucksvoll dargestellt:
Einwurf 2 € in das GSG > aus den 2 € werden sofort "im ersten Spiel" 200 Punkte.
[Glück gehabt: Nix verloren !!
].
Ich hatte ja schon einmal einen Vorschlag präsentiert:
Spielumfang und -verlauf
Ein Spiel an einem Spielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern.
Grüße
__________________ gmg
|
|
22
04.03.2012 19:14 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.563.622
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo zusammen,
wieder eins dieser Beispiele.
Nein Günter, da gab es nichts Innovatives auf das der Gesetzgeber reagieren musste.
Da fehlen Grundlagen und Definitionen, die die PtB sogar in Ihren alten Publikationen hat, aber mangels ordentlichem Definitionsanhangs an den TR hat man alles möglich gemacht. - Bitte niemals Ursache und Wirkung verwechseln.
Und da auch Prof. Dr. Meyer offenbar diese bereits schon lange vorhandenen Definitionen nicht kennt, nun für alle Interessierte der Quellenhinweis
PTB - Berichte IT-3, dort auf Seite 75 ff in dem Artikel von Dr. Bronder "Begriffsbestimmungen zum Spielwesen"
im Kapitel 3 "Grundbegriffe zum Glücksspiel" nachlesbar.
VG
Meike
|
|
23
05.03.2012 05:09 |
|
|
Guenter
Tripel-As
Dabei seit: 31.05.2010
Beiträge: 185
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 940.181
Nächster Level: 1.000.000
|
|
Den Bericht kann ich leider nicht einsehen, Meike.
Gelegentlich wünsche ich mir ein paar Fakten aus der Zeit vor 2006 - das ist für mich leider ein schwarzes Loch, das ich nur füllen kann, wenn ich mir die Geräte genauer anschaue, die damals üblich waren.
Würde sich der Kauf des Berichtes lohnen?
Günter
|
|
24
05.03.2012 16:54 |
|
|
daloglu
Mitglied
Dabei seit: 22.10.2007
Beiträge: 35
Bundesland:
Berlin
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 211.187
Nächster Level: 242.754
|
|
@Kollege Weissleder
@gmg
@Meike
Die einzige Stelle in der Technischen Richtlinie, wo das Wort "Spiel" ohne weiteren Zusatz vorkommt, ist diese:
Zitat: |
2.1 Mindestspieldauer
Die Mindestspieldauer2 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 versteht sich als der
kürzeste zeitliche Abstand zwischen zwei Einsatzleistungen und zwischen zwei Gewinn-
auszahlungenIII. Für die Abstandsermittlung gilt der Zeitpunkt der Einsatz-
bzw. der GewinnbuchungsanfrageIV an die Kontrolleinrichtung (siehe
Abschnitt 3.2).
2
Die Spielverordnung verlangt nicht zwangsläufig ein „Spiel“
mit definiertem Anfang und Ende, sondern hebt auf Spielabläufe ab, bei denen
Einsätze geleistet und Gewinne ausgezahlt werden.
III
Eine Einsatzleistung ist der Übergang der Verfügungsgewalt des Geldes vom Spieler an
das Geldspielgerät, bei Verwendung von Geldspeichern in der Regel identisch mit der
entsprechenden Verringerung des Betrages eines Geldspeichers. Eine Gewinnauszahlung
ist der Übergang der Verfügungsgewalt des Geldes vom Geldspielgerät an den Spieler,
bei Verwendung von Geldspeichern in der Regel identisch mit der entsprechenden
Erhöhung des Betrages eines Geldspeichers.
IV
Unter Einsatz- bzw. Gewinnbuchungsanfrage wird die Auslösung der
Überprüfungsfunktion durch die Kontrolleinrichtung verstanden (siehe auch 3.2).
|
|
Im Monitor-Bericht sehe ich wie Sie mit dem Geldeinwurf von 2€ eine einzige Einsatzleistung verrichten. Wo aber lesen Sie heraus, dass der getätigte Einsatz ein "Spiel" im Sinne von "Spielgeschehen" darstellt?
@gmg
Zitat: |
Der in dem Filmbeitrag eingebundene GSG-Sachverständige Jörg Weissleder hat es ja eindrucksvoll dargestellt: Einwurf 2 € in das GSG > aus den 2 € werden sofort "im ersten Spiel" 200 Punkte. |
|
Ich verstehe es so, dass das "Spiel" bzw. das "visuelle Spielgeschehen" als Solches keine Bedeutung (mehr) in der Spielverordnung hat. Und wohl gemerkt, das sog. "Aufheizen" ist verboten....
|
|
25
05.03.2012 17:35 |
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.563.622
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Hallo Herr Daloglu,
Sie haben die Rechtssystematik nicht verstanden.
An oberster Stelle steht das Gewerberecht
Dort können Sie im §33 c nachlesen
"1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten..................."
Sehen Sie? Dort steht in einer Zeile
Spielgerät
Spielausgang
Dann steht hierarchisch darunter die Möglichkeit Ausführungsvorschriften zum §33 c ff zu erstellen. Dies können Sie im §33 f GewO nachlesen
"................zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,............."
Sehen Sie? Da wird wiederum ganz oft vom SPIEL gesprochen
- Spieltrieb
- Spieler
- Spielgerät
- Spielen
Die Ausführungsvorschrift nennt man "Spielverordnung"!
Auch darin finden Sie ganz oft das Wort "Spiele" in immens wichtigen Formen.
Einige Beipiele finden Sie im §13 SpielV
(1) ........ Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden...........
5.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein...............
7.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
.................
Sehen Sie? Ganz viele Wörter mit "Spiele"
- Spielbetrieb
- Spielgerät
-Spielpause
- Mindestspieldauer
Das sind Bundesgesetze /-verordnungen!
Die Technische Richtlinie, die Sie offenbar nur zu Rate ziehen, ist nur eine PTB interne Niederschrift, um innerhalb des Zulassungsverfahrens das Innenverhältnis Antragsteller und Dienstleister PTB im Rahmen des Prüfverfahrens zu regeln, um
- so heißt es im §13 Abs.2 SpielV -
(2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung.....
NICHT MEHR!
Die TR entfaltet keinerlei bindende / rechtsverbindliche Wirkung an den Aufsteller, ebenso an die Ordnungsbehörde, ebenso an die Ermittlungsbehörden.
Platt gesagt: Die Technische Richtlinie hat uns nicht zu interessieren. Die kann uns egal sein!
Und Ihre Frage:
"Im Monitor-Bericht sehe ich wie Sie mit dem Geldeinwurf von 2€ eine einzige Einsatzleistung verrichten. Wo aber lesen Sie heraus, dass der getätigte Einsatz ein "Spiel" im Sinne von "Spielgeschehen" darstellt?"
Können Sie "Herauslesen" in den einzig bindenden Gesetzen / Verordnungen - siehe oben-
--------------------------------
Hallo Guenter,
wenn Du mir persönlich bekannt wärst, könnte ich Dich gerne mal lesen lassen.
Ich persönlich finde die Ausführungen von Dr. Bronder sehr hilfreich.
Dr. Bronder gehörte noch, wie sagt man, zum alten Schlag.
Rechtssystematisches Vorgehen und wie es für einen Mathematiker üblich ist, sehr sorgfältig auf Grundlagen - so auch auf die Rechtsprechung bedacht- und ein "Freund" von Definitionen.
VG
Meike
|
|
26
05.03.2012 18:33 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 273.503 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 892.052.167
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|