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Zum Ende der Seite springen Tapezierarbeiten
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Ingo Hupens   Zeige Ingo Hupens auf Karte Ingo Hupens ist männlich
Tripel-As


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Tapezierarbeiten

Hallo in die Runde!

Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. Wenn in einer Gewerbeanmeldung als Tätigkeit "Tapezierarbeiten" angegeben ist, wie sieht es dann mit dem Meistererfordernis aus?

Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehört ja nunmal der Bereich "Maler und Lackierer". Gehören dazu die Tapezierarbeiten? Was ist, wenn z.B. nach dem Anbringen einer Rauhfasertapete die Wand mitsamt Tapete gestrichen wird?

Ich finde irgendwie keine Abgrenzung, die mir hier weiterhilft. Was gehört denn genau alles zum Bereich "Maler und Lackierer" und was nicht?

Vielleicht ist ja hier jemand schlauer als ich.

MfG - Ingo Hupens
1 06.09.2011 09:49 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
Solon
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Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
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Da würde ich bei der Handwerkskammer nachfragen. "Rauhfaser" geht glaube ich ohne Meister. Aber gerade bei den Malern und Lackierern ist das ziemlich unübersichtlich.

Viele Grüße, Regina Runge
2 06.09.2011 09:55 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Solon
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domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Schwieriges Unterfangen. Auch vor Gericht.

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Tapezieren können auch Raumausstatter. Raumausstatter können auch innen einen Putz anlegen, um Räume zu gestalten. Hier gibt es schon Probleme.

Daraus ergibt sich schon mal, dass Maler- und Lackierer Außendienst machen und Raumausstatter innen.

Das ist so bei uns die grobe Richtung. Weiterhin bauen ja auch Maler und Lackierer Gerüste, was sie auch dürfen. Dies allerdings ist bei Raumausstatter nicht möglich.

Da ist genauso bei den Garten- und Landschaftbauern. Die legen Pflaster in Massen, obwohl es dem Straßenbauhandwerk zuzuordnen ist.
Hier zählt, dass das gärtnische und landschaftliche Gefüge überwiegen muss. Also weit mehr Landschaftsfläche als Pflasterfläche.

__________________
Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von domar: 06.09.2011 10:01.

3 06.09.2011 09:56 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
Gaby Krickser   Zeige Gaby Krickser auf Karte Gaby Krickser ist weiblich
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Wir haben von der HWK die Mitteilung erhalten, das "Tapezieren von Raufasertapete und überstreichen mit weißer Farbe" ist kein zulassungspflichtiges Handwerk.

Deswegen haben wir hier jetzt ca. 100 Raufasertapezierer aus den Staaten der EU-Osterweiterung.
4 06.09.2011 09:58 Gaby Krickser ist offline E-Mail an Gaby Krickser senden Beiträge von Gaby Krickser suchen
VoPi   Zeige VoPi auf Karte VoPi ist männlich
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Moin ,

im Leitfaden (Abgrenzung) Handwerk/ Industrie/ Handel/ Dienstleistungen DIHK DHKT ist zu "Tapezieren" folgendes ausgeführt:
- wesentliche Tätigkeit des Malers und Lackierers (A/10),
eventuerll zulassungsfreies Handwerk (B/1/27);
- bei Tapezieren von Rauhfasertapete und überstreichen mit
Bindefarbe: kein Handwerk, Ziff. 1 (vgl. OVG Münster, Beschl.
v. 4.1.2002, Az.: 4 B 1357/01).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
5 06.09.2011 10:57 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Gefunden:

Berufsbild für das Raumausstatter-Handwerk
Auszug aus der Verordnung gemäß §45 HwO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk vom 9. 4.1975 (BGBI. l S. 909). .
Für die Lehrlingsausbildung gilt die Ausbildungsordnung gemäß § 25 HwO, veröffentlicht u.a. bei der Verlagsanstalt Handwerk GmbH, Postfach 8120, - 4000 Düsseldorf 1, im Verordnungstext mit (soweit erlassen) schulischem Rahmenlehrplan bzw. als (soweit vorliegend) Sammelheft mit Berufsbe-Schreibung, Erläuterungen, Bewertungsrichtlinien und Muster eines betrieblichen Ausbildungsplanes.
Nach der zum 1.1.2004 novellierten HwO kann dieses Handwerk ohne Nachweis einer Meisterprüfung selbständig ausgeführt werden. Die Eintragung in das bei der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke ist gem. §§ 18 – 20 HwO jedoch notwendig.
Tätigkeiten:
1. Gestaltung und Ausstattung von Räumen;
2. Anfertigung von Dekorationen aller Art, von Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie von Raumteilern;
3. Anfertigung und Aufarbeitung von Polstermöbeln;
4. Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen;
5. Bekleidung von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen.

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6 06.09.2011 11:13 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
Ingo Hupens   Zeige Ingo Hupens auf Karte Ingo Hupens ist männlich
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Vielen herzlichen Dank für alle Antworten. Das hilft mir sehr weiter.

MfG - Ingo Hupens
7 06.09.2011 11:23 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
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