Tapezierarbeiten |
Ingo Hupens
Tripel-As
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Hallo in die Runde!
Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. Wenn in einer Gewerbeanmeldung als Tätigkeit "Tapezierarbeiten" angegeben ist, wie sieht es dann mit dem Meistererfordernis aus?
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehört ja nunmal der Bereich "Maler und Lackierer". Gehören dazu die Tapezierarbeiten? Was ist, wenn z.B. nach dem Anbringen einer Rauhfasertapete die Wand mitsamt Tapete gestrichen wird?
Ich finde irgendwie keine Abgrenzung, die mir hier weiterhilft. Was gehört denn genau alles zum Bereich "Maler und Lackierer" und was nicht?
Vielleicht ist ja hier jemand schlauer als ich.
MfG - Ingo Hupens
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06.09.2011 09:49 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Da würde ich bei der Handwerkskammer nachfragen. "Rauhfaser" geht glaube ich ohne Meister. Aber gerade bei den Malern und Lackierern ist das ziemlich unübersichtlich.
Viele Grüße, Regina Runge
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2
06.09.2011 09:55 |
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Solon
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Gaby Krickser
Doppel-As
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Wir haben von der HWK die Mitteilung erhalten, das "Tapezieren von Raufasertapete und überstreichen mit weißer Farbe" ist kein zulassungspflichtiges Handwerk.
Deswegen haben wir hier jetzt ca. 100 Raufasertapezierer aus den Staaten der EU-Osterweiterung.
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4
06.09.2011 09:58 |
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VoPi
Routinier
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im Leitfaden (Abgrenzung) Handwerk/ Industrie/ Handel/ Dienstleistungen DIHK DHKT ist zu "Tapezieren" folgendes ausgeführt:
- wesentliche Tätigkeit des Malers und Lackierers (A/10),
eventuerll zulassungsfreies Handwerk (B/1/27);
- bei Tapezieren von Rauhfasertapete und überstreichen mit
Bindefarbe: kein Handwerk, Ziff. 1 (vgl. OVG Münster, Beschl.
v. 4.1.2002, Az.: 4 B 1357/01).
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
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5
06.09.2011 10:57 |
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domar
Haudegen
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Gefunden:
Berufsbild für das Raumausstatter-Handwerk
Auszug aus der Verordnung gemäß §45 HwO über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk vom 9. 4.1975 (BGBI. l S. 909). .
Für die Lehrlingsausbildung gilt die Ausbildungsordnung gemäß § 25 HwO, veröffentlicht u.a. bei der Verlagsanstalt Handwerk GmbH, Postfach 8120, - 4000 Düsseldorf 1, im Verordnungstext mit (soweit erlassen) schulischem Rahmenlehrplan bzw. als (soweit vorliegend) Sammelheft mit Berufsbe-Schreibung, Erläuterungen, Bewertungsrichtlinien und Muster eines betrieblichen Ausbildungsplanes.
Nach der zum 1.1.2004 novellierten HwO kann dieses Handwerk ohne Nachweis einer Meisterprüfung selbständig ausgeführt werden. Die Eintragung in das bei der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke ist gem. §§ 18 – 20 HwO jedoch notwendig.
Tätigkeiten:
1. Gestaltung und Ausstattung von Räumen;
2. Anfertigung von Dekorationen aller Art, von Sonnenschutz- und Verdunkelungsanlagen sowie von Raumteilern;
3. Anfertigung und Aufarbeitung von Polstermöbeln;
4. Verlegung von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen;
5. Bekleidung von Wänden und Decken mit Tapeten, Textilien, Leder und Kunststoffen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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06.09.2011 11:13 |
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Themenstarter
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Vielen herzlichen Dank für alle Antworten. Das hilft mir sehr weiter.
MfG - Ingo Hupens
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7
06.09.2011 11:23 |
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