der dritte zivilsenat hat aufgrund einer klage des verbandes für gewerbetreibende im glücksspielwesen eine werbekampagne von lotto hamburg für lotto und keno verboten. der grund, wie sollte es anders sein: wettbewerbswidrigkeit aufgrund des verstoßes gegen den glüstv. damit hat lotto hamburg nun die vierte schlappe binnen weniger tage einstecken müssen.
und jetzt gleich vier geahndete verstöße hintereinander. aber gut: so kann man seinen namen medial natürlich auch im gespräch halten. ob das dem ruf allerdings wirklich zuträglich ist, steht wiederum auf einem anderen blatt.
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.