Weitergabe von Gewerbelisten |
Anni
Routinier
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Weitergabe von Gewerbelisten |
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Ich habe eine Frage, welche die Weitergabe von Gewerbelisten betrifft.
Wenn hier z. B. ein Gemeindevertreter, ein Adressbuchverlag oder ein interessierter Bürger nach einer Gewerbeliste fragt, darf ich diese Liste einfach so herausgeben?
Was muss ich Datenschutzrechtlich beachten?
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03.05.2011 08:05 |
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Solon
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roki
Routinier
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anbei die Regelungen im Alggemeinen und für NRW im Speziellen:
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.
Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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03.05.2011 08:25 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
den ersten Absatz von Koll. Roki muss ich korrigieren.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 2 dürfen "Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden."
Ein berechtigtes Interesse muss nicht mehr nachgewiesen werden.
Selbst eine regelmäßige Übermittlung an Berufsverbände, Adressbuchverlegee etc. wäre möglich. Siehe hierzu Landmann/Rohmer § 14 Rdn. 74c und 74b.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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03.05.2011 09:05 |
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