Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
Lokomotive
Grünschnabel
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Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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Hallo erstmal
Ich arbeite seit einigen Jahren nebenbei im Bewachungsgewerbe auf 400€-Basis und möchte mich jetzt Selbstständig machen.
Da ich das nur nebenbei machen will würde ich es als Kleingewerbe anmelden.
Meine Frage: Was brauche ich außer meiner Sachkundeprüfung noch?
Mein derzeitiger Chef sagte das ich noch eine Bewachungsversicherung brauche. Stimmt das?
Danke euch schonmal im vorraus.
LG Lokomotive
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1
11.04.2011 16:18 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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aus Rheinhessen - am späten Abend,
zunächst mal
im Forum.
Zu Ihrer Frage sei zunächst mal vorangestellt, dass es bei der gewerberechtlichen Beurteilung einer selbständigen Tätigkeit für Ihre Gewerbebehörde nicht darauf ankommt, ob Sie ein sog. "Kleingewerbe" betreiben wollen. Hinsichtlich der notwendigen Überprüfungen, Nachweise, vorzulegenden Unterlagen und der anfallenden Gebühren werden Sie von Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde genau so behandelt wie eine andere Person die im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden will und eine Vielzahl von Angestellten beschäftigen möchte.
Es ist ein (immer wieder auftauchender) Irrglaube, dass man als "Kleingewerbetreibender" nicht alle Voraussetzungen erfüllen muss, die an die gewerbliche Tätigkeit gestellt werden.
Maßgeblich für Sie sind der § 34 a GewO und die Bewachungsverordnung, die Sie vielleicht vorab durchsehen sollten.
Ansonsten wenden Sie sich doch vertrauensvoll an das für Sie zuständige Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
11.04.2011 21:36 |
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Solon
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Reiser
Jungspund
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RE: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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und herzlich Willkommen.
Der Kollege Rheinhesse hat vollkommen recht.
Egal ob das Bewachungsgewerbe nebenbei oder hauptberuflich ausgeführt wird, es müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Führungszeugnis
Auszug aus dem GWZR
Nachweis über eine Haftpflichtversicherung - da gibt es ganz genaue Angaben über die Versicherungshöhen
Auskunft über Einträge aus der Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
Unterrichtungsnachweis
Auf den Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten kann man sicher in diesem Fall verzichten.
Beim FZ bis ich mir nicht sicher. Es kann sein, dass die zuständige Behörde auch einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister beantragt. Für das angestellte Wachpersonal ist dieses Verfahren neu.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist m.E. auch wenn die Bewachung im Nebengewerbe ausgeführt wird erforderlich.
Viele Grüße
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21.06.2011 14:32 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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Hallo aus Schwentinental,
dem Gesagtem kann ich nur zustimmen und zitiere auszugsweise zur Vervollständigung aus unserem Infoblatt für Bewachunsgunternehmer:
Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis
• persönliche Zuverlässigkeit;
• Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten*);
• Mindestalter von 18 Jahren;
• Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung oder Nachweis der Befreiung.
*) Anmerkung:
Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Pflichten des Unternehmers
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal);
• Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen).
Für die Gewerbemeldungen ist die Betriebssitzgemeinde zuständig.
Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit
• Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung;
• sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition;
• Anzeigepflicht nach Waffengebrauch;
• besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten;
• Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen;
• Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO);
• Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal);
• Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften;
• Gewerbeab- (bzw. -um) -meldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde;
• Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens;
• Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe;
• Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind.
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal
• Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit*, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen);
• Meldung an die zuständige Behörde (Stadt/Gemeinde)s vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern;
• Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten;
• Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung;
• Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen;
• Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken;
• Regelung über Dienstkleidung;
• Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
• Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes;
• Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes;
• Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an das Landratsamt bis zum 31. März des folgenden Jahres;
• Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften;
*) Achtung: Das Wachpersonal darf erst beschäftigt werden, wenn durch die zuständige Behörde (Stadt/Gemeinde) die Zuverlässigkeit bestätigt wurde. Außerdem sind der Behörde vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Nachweise (Sachkundeprüfung bzw. Unterrichtungsnachweis) vorzulegen.
Antragsstellung
Achtung: Die Ausübung des selbständigen Bewachungsgewerbes darf erst mit Erteilung der Bewachererlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung begonnen werden.
Der Formantrag ist erhältlich im Gewerbeamt
Der Antrag ist persönlich (ggf. durch Bevollmächtigten) im Ordnungsamt, zu stellen.
Sie brauchen folgende Unterlagen:
Ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnortes (dort bitte das Aktenzeichen 791.4000/110 angeben.).
Hinweis: Ist der Wohnort Schwentinental, wird das Führungszeugnis gegen eine Gebühr von 13 Euro von der zuständigen Stelle gleich mit beantragt.
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9, zu beantragen beim Ordnungs- Meldeamt des Wohnortes
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung (Unbedenklichkeitserklärung) des Finanzamtes
(erteilt das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt )
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung (Unbedenklichkeitserklärung) der Wohnortgemeinde
(erteilt die für den Wohnsitz zuständige Stadt- oder Gemeindekasse)
Eine Bescheinigung des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, dass in der dortigen Schuldnerkartei keine Eintragungen vorhanden sind.
Haftpflichtversicherungsnachweis für das Bewachungsgewerbe (§ 6 Bewachungsverordnung):
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme muss je Schadenereignis
1. für Personenschäden 1 Million Euro,
2. für Sachschäden 250.000 Euro,
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro
betragen.
Aufstellung der zu erwartenden Kosten der Gewerbeausübung (Miete, Telefon, Auto, Angestellte...) für das erste halbe Jahr sowie
Banknachweis über die Verfügbarkeit des ermittelten Betrages der zu erwartenden Kosten.
Anmeldebestätigung und Einzahlungsbeleg über die Gebühr für den Schulungskurs ”Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe” (die Industrie- und Handelskammer hat dazu eine Broschüre herausgegeben: Informationen für Bewachungsunternehmer und Wachpersonal.pdf) oder Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung (Unterrichtungsnachweis gemäß § 1 BewachV - Bescheinigung der IHK).
Personalausweis
Bei ausländischen Staatsangehörigen Vorlage der Aufenthaltserlaubnis; bei Angehörigen von Nicht-EU-Staaten Vorlage der besonderen Gewerbeerlaubnis, d. h. die Aufenthaltserlaubnis darf keinen Sperrvermerk „selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthalten.
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21.06.2011 14:56 |
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m.schiller
Haudegen
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RE: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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Zitat: |
Auf den Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten kann man sicher in diesem Fall verzichten. |
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Das würde ich auf gar keinen Fall tun, da der Mittelnachweis ausdrücklich per Gesetz gefordert wird.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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21.06.2011 15:03 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Ich hatte vorige Woche noch einen Bürger hier, der sich als Kaufausdetektiv "nebenbei" selbständig machen wollte. Er hat eine feste Arbeitstelle, ein Wohnhaus, keine Angestellten. Auch ihm habe ich mitgeteilt, dass ich die Summe bei mind. 5.000 € festsetzen würde. Es geht ja vor allem auch darum, dass er z.B. seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen muss, falls Auftraggeber nicht bzw. schlecht zahlen.
Verzichten würde ich auf die Sicherheitsmittel auch nicht!
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21.06.2011 15:17 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Bewachungsgewerbe Anmeldung als Kleingewerbe? |
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...@m.schiller
Ergänzend: der Mittelnachweis ist im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit zu sehen.
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7
21.06.2011 15:20 |
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