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Zum Ende der Seite springen Gesellschafteraustritt bei GbR als Zweigniederlassung
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Moni J.   Zeige Moni J. auf Karte Moni J. ist weiblich
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Gesellschafteraustritt bei GbR als Zweigniederlassung

Habe einen etwas verzwickten Fall, keine Ahnung, wie ich den lösen könnte und vertraue auf die "alten Hasen" und "Vielwisser" von euch.

Wir haben hier einen Handwerksbetrieb, der von zwei Gesellschaftern als GbR betrieben wird. Die GbR hat eine Hauptniederlassung und eine unselbständige Zweigstelle (beide hier am Ort).

Nun möchte einer der beiden aus der GbR austreten, aber nur, in Bezug auf die Zweigstelle. Die Hauptniederlassung soll weiterhin von beiden als GbR weitergeführt werden...Ratlosigkeit macht sich breit... verwirrt verwirrt verwirrt

Kann mir jemand weiterhelfen??? Im voraus schon mal Danke

Liebe Grüße aus dem Westerwald!

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1 17.01.2011 10:27 Moni J. ist offline E-Mail an Moni J. senden Beiträge von Moni J. suchen
Solon
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Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
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Hallo Frau Jensen,
da eine GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, müßten Ihnen m.E. fürdie Hauptniederlassung und die Zweigstelle jeweils 2 Gewerbeanzeigen vorliegen. Soll nun die Zweigstelle nicht mehr von beiden als GbR, sondern nur noch von einem Einzelgewerbetreibenden betrieben werden, müßte der Andere dieses Gewerbe abmelden und bei dem verbleibenden Gewerbetreibenden müßte/sollte vermerkt werden, ab wann die GbR entfallen ist. Ein Anzeigepflichtiger Tatbestand ist das jedoch nicht.
Gruß Regina Runge
2 17.01.2011 14:37 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Solon
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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RE: Gesellschafteraustritt bei GbR als Zweigniederlassung

Moin aus Rheinhessen,
klar ist der Austritt einer GbR möglich. Problematisch ist es für mich jedoch dann, wenn das nur bei einer unselbständigen Zweigstelle / Zweigniederlassung passieren soll und die Hauptniederlassung weiter eine GbR bleibt. Die Zweigniederlassung / unselbständige Zweigstelle ist ja nur ein "Ableger" der Hauptniederlassung. Wenn nur für diese eine andere Haftungsregelung (sowohl steuerlich wie auch privatrechtlich) bestehen soll, muss hier m. E. die Frage gestellt werden ob hier tatsächlich noch eine Zweigniederlassung besteht.
Ohne es direkt belegen zu können, würde ich hier doch annehmen, dass die (ehemalige) Zweigniederlassung der GbR jetzt als (neues) Einzelunternehmen mit dem Status einer Hauptniederlassung geführt werden muss.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
3 17.01.2011 14:47 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Hallo aus Werl er´s mal,

durch den Wegfall des Gesellschafters in der Zweigniederlassung wird diese automatisch zu einer Einzelfirma. E bedarf daher nur einer Abmeldung der unselbständigen Zweigstelle und einer Neuanmeldung des Einzelgewerbes, da diese ja jetzt zur Hauptniederlassung wird.


Gruß
Clemens Bettermann
4 17.01.2011 14:48 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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Zunächst vielen Dank für die Antworten, großes Grinsen
ich versuche mich mal ganz langsam einer möglichen Lösung anzunähern...

Ich habe, da es sich ja um natürliche Personen handelt, insgesamt 4 Gewerbemeldungen vorliegen. Je eine Anmeldung von A und B für die Hauptniederlassung und je eine Anmeldung von A und B für die unselbst. Zweigstelle.

Wenn nun A die unselbst. Zweigstelle abmeldet, wird diese für B ein Einzelunternehmen, soll aber Zweigstelle bleiben.

Wenn ich die Zweigstelle komplett abmelde und ein Einzelunternehmen für B anmelde, wäre dies ja eine neue Hauptniederlassung. B hätte also folglich 2 Hauptniederlassungen??? Heul

Ich tendiere zu der Lösung, tatsächlich nur für A die unselbst. Zweigstelle abzumelden, für B wird diese zum Einzelunternehmen als unselbst. Zweigstelle. Muß ich nur irgendwie vermerken, damit es nachvollziehbar ist, dass A immer noch die GbR an der Hauptniederlassung mit B führt.

Kann man mir noch folgen? Oder liege ich jetzt vor lauter vor lauter total daneben???

Liebe Grüße aus dem Westerwald

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5 17.01.2011 15:09 Moni J. ist offline E-Mail an Moni J. senden Beiträge von Moni J. suchen
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Moin aus Rheinhessen,
eine Zweigniederlassung / unselbständige Zweigestelle (Filiale) spiegelt immer die Rechtsform der jeweiligen Hauptniederlassung wieder. Die Filiale einer GmbH wird von der GmbH geführt, die Filiale einer GbR wird von einer GbR geführt u. s. w.
Daher tendiere ich - wie Koll Bettermann - zu der Ansicht, dass hier die ehem. Filiale zur Hauptniederlassung einer (neuen) Einzelfirma wird.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
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6 17.01.2011 15:15 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Zitat:
eine Zweigniederlassung / unselbständige Zweigestelle (Filiale) spiegelt immer die Rechtsform der jeweiligen Hauptniederlassung wieder. Die Filiale einer GmbH wird von der GmbH geführt, die Filiale einer GbR wird von einer GbR geführt u. s. w.


Steht das irgendwo? Dann könnte ich dem das unter die Nase halten...

Liebe Grüße aus dem Westerwald!

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7 17.01.2011 15:36 Moni J. ist offline E-Mail an Moni J. senden Beiträge von Moni J. suchen
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Hallo aus Werl,

Auszug Wikipedia zur GbR

Der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof" title="Bundesgerichtshof">Bundesgerichtshof[/url] (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001[1] die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (<a rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__50.html" class="external text">§50[/url] ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen.
Jedoch reicht für eine Klage der GbR die Angabe ihres Namens, beispielsweise „Hausmeisterservice xy“. Soweit keine Namensgebung erfolgte sind die Gesellschafter in GbR zu nennen, z.&#8201;B. "Müller, Schmidt, Friedrich in GbR". Erforderlich ist in beiden Fällen, dass die GbR identifizierbar ist.[2].

In unserer Gewerbeanzeige zur GbR ist immer der Hinweis gegeben, dass es sich um eine GbR (Müller mit Meier) handelt enthalten.

Merkmal einer unselbständigen Zweigstelle ist ja auch, dass keine eigene Buchführungspflicht besteht. Die Buchführung wird von der Hauptniederlassung mitgeführt.

Gruß aus Werl
Clemens Bettermann
8 17.01.2011 16:07 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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Prima, das hilft mir weiter. Vielen Dank! anbeten

Liebe Grüße aus dem Westerwald!

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9 18.01.2011 10:14 Moni J. ist offline E-Mail an Moni J. senden Beiträge von Moni J. suchen
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