Vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes |
Elke Ricker
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Vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes |
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Hallo aus Viersen!
Ich habe ein Problem mit der Anzeigepflicht gem. § 14 Abs. 1 GewO.
Eine Gewerbetreibende hat folgende gewerbliche Tätigkeit angemeldet: Nageldesign und Telefonistin. Das Finanzamt teilte mir mit, dass die Tätigkeit seit dem 01.01.05 nicht mehr ausgeübt wird, aber eine Gewerbeabmeldung aus privaten Gründen nicht durchgeführt werden möchte.
Daraufhin habe ich die Gewerbetreibende angeschrieben. Sie teilte mir mit, dass sie derzeit weder als Nageldesignerin noch als Telefonistin tätig ist und das Nagelstudio bereits im Dezember 2004 vorübergehend geschlossen hat. Den Betrieb möchte sie erst dann weiterführen, wenn ihr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um mit Umbaumaßnahmen des Studios und Weiterbildungsmaßnahmen zu beginnen. Wann dieser Zeitpunkt erreicht wird, ist völlig unklar.
Die Telefonistentätigkeit soll dann weitergeführt werden, sobald ein seriöses Angebot vorliegt.
Grundsätzlich bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass das Gewerbe abzumelden ist. Bin mir aber doch nicht sicher, ob das so richtig ist. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?! Vielen Dank!!!
Schöne Grüße,
E. Ricker
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1
31.05.2006 15:26 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes |
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Frau Ricker,
leider kennt § 14 GewO die vorübergehende Betriebsstillegung nicht. Es gilt entweder ganz oder gar nicht. Dem Sachverhalt nach hat die Betroffene derzeit jegliche gewerbliche Betätigung eingestellt. Somit ist Sie dem Grunde nach zur Abmeldung des Gewerbes verpflichtet.
Auch bezüglich einer teilweisen Gewerbeeinstellung hilft das Gesetz nicht weiter. Eine Teilabmeldung ist in § 14 GewO nicht vorgesehen. Ein Umstand, der z.B. dazu führt, daß Makler trotz teilweiser Betriebseinstellung trotzdem regelmäßig zur Überwachung Prüfungsberichte vorlegen müssen.
Die Dame muß wohl abmelden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
31.05.2006 15:57 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes |
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Hallo aus Gera,
die Abmeldeverpflichtung würde ich nach den Darlegungen verneinen, denn eine anzeigepflichtige Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit vollständig und entgültig eingestellt wird. Hierbei kommt es auf den Handlungswillen des Gewerbetreibenden an (vergl. Landmann/Rohmer, Kommentar GewO, § 14 RdNr. 48 ff.), d. h., wenn die Betreffende weiterhin auf "seriöse Angebote" für ihre Telefonistentätigkeit wartet bzw. sie sich sogar aktiv (Werbung etc.) darum bemüht und damit jederzeit das Gewerbe fortsetzten will, liegt keine entgültige Aufgabe vor und es besteht keine Anzeigepflicht.
Im Gewerbearchiv gab es vor längerer Zeit mal einen Beitrag zu einem Urteil betreffs Zeitpunkt der Abmeldeverpflichtung; ich habe aber leider auf die Schnelle die genaue Fundstelle nicht gefunden.
Wenn der letzte Telefonistenauftrag allerdings auch schon eine kleine Ewigkeit zurück liegt und sie auch nix für neue Aufträge unternimmt, "empfehlen" wir in solchen Fällen dem Gewerbetreibenden, doch die Abmeldung vorzunehmen und machen ihm es mit entfallenden Zahlungs- und Erklärungspflichten gegenüber anderen Institutionen (Finanzamt, IHK usw.) "schmackhaft".
Schöne Grüße aus Thüringen!
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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31.05.2006 17:51 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes |
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Hej aus Hamm,
da kann man puz.zle nur zustimmen. Allerdings würde ich es auf einer anderen Schiene probieren.
Wenn dir das FA mitgeteilt hat, dass der Gewrbebetrieb zum 01.01.05 eingestellt wurde, dann kannst du ja eine Abmeldung von Amts wegen vornehmen, weil das Datum der Betriebsaufgabe ja bekannt ist.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
31.05.2006 18:05 |
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