GbR --> § 2 GastG |
Jannes
Routinier
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aus dem Südwesten von Rheinland-Pfalz
Hab folgendes Problem und benötige dafür eure Hilfe!!!
Habe hier ein n.e.Einzelunternehmen dass eine Gaststätte (und noch ein paar andere Tätigkeiten --> Pferdehaltung, Reitunterricht, Verkauf von Pferden) betreibt. Dieses soll nun rückwirkend abgemeldet werden und dafür soll (natürlich auch rückwirkend) eine GbR angemeldet werden...
Problem an der Sache:
Bei den 2 Gesellschaftern der GbR ist einer nicht mit der Führung der Gaststätte betraut. Eine GbR kann nicht Träger einer Konzession sein --> ist klar. Aber ist es möglich das eine GbR eine Gaststätte betreibt und nur einer der Gesellschafter eine Konzession dafür hat ???
Bitte um Hilfe...
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
09.12.2010 16:11 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
ich kenne leider auch nur den Fall, dass bei einer Antragstellung einer GbR die Konzession an beide Gesellschafter erteilt werden muss. (s. auch Urteil des BVerwG vom 22.01.1971 - 7 C 60/70, BVerwGE 37, 130 (132))
Mir ist lediglich bekannt, dass der Gesellschafter, welcher nicht mit der Gaststättenführung betraut ist und z. B. nur die Buchführung erledigt, nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen nachweisen muss, wie z. B. den Unterrichtungsnachweis.
Ich habe aber im übrigen große Bedenken gegen eine rückwirkende Konzessionserteilung - ob nun an ein Einzelunternehmen oder an eine GbR.
Notwendig und denkbar wäre doch in dem von Dir geschilderten Fall, die Erteilung einer vorläufigen Konzession nach § 11 GastG - würdest Du die rückdatieren, wäre die vorgegebene Frist von drei Monaten - in denen die Antragsteller genug Unterlagen beizubringen haben - um den Zeitraum x verkürzt. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers..
Ist der Gewerbebetrieb bereits vom Vorpächter eingestellt worden - und zwar schon seit längerem - kommt aus meiner Sicht auch eine vorl. Konzession nicht in Betracht und die GbR müsste mit der Eröffnung des Lokals warten bis wir fertig sind.
Wäre daher mit einer zurückdatierten Konzession äußerst vorsichtig und bislang kam mit diesem Ansinnen bei mir noch keiner vorbei.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
09.12.2010 16:43 |
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Solon
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m.schiller
Haudegen
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Nochmal ne Idee zur Konzession:
Wenn tatsächlich nur eine Person die Gaststätte betreibt und die andere ausschließlich mit der Pferdehaltung, Reitunterricht usw. beschäftigt ist (dann weiß ich zwar nicht, warum das als GbR betrieben werden sollte, aber..), ist es dann nicht auch möglich, wirklich nur der einen Person die Konzession zu erteilen? Vorausgesetzt die getrennten Aufgabenbereiche stehen natürlich auch so in dem Gesellschaftervertrag.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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3
09.12.2010 17:01 |
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Jannes
Routinier
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Themenstarter
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für die Info!!!
Vielleicht ist hier bei mir auch ein Ballungsraum von Personen mit solchen Ansinnen
Na ja!
Was würdet ihr tun an meiner Stelle?
Beim Finanzamt läuft das Gewerbe von Anfang an als GbR.
Bei uns von Anfang an als Einzelunternehmen.
Die beiden Gesellschafter wollen nun das alles von Anfang an einheitlich läuft...
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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4
09.12.2010 17:06 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
so - die GbR gibt es schon länger - da hat doch mindestens einer der Gesellschafter im Rahmen der Gewerbeanmeldung falsche Angaben gemacht. Hier stünden Tür und Tor zu einem OWI-Verfahren offen.
Bezüglich der Konzessionserteilung kenne ich wirklich keinen anderen Weg als die Erteilung der Konzession an beide Gesellschafter - oder in deinem Fall noch an den Gesellschafter der Deiner GbR beitritt.
Wenn es also um die Konzession geht, dann wäre es denkbar, dem jetzt hinzukommenden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter - ab dem Datum des Eintritts in die GbR - eine Konzession zu erteilen. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch für die Zustände in dem Lokal verantwortlich. Aber auch hier ist eine rückwirkende Konzessionserteilung nicht möglich!
Ich hatte Dein Posting zunächst so verstanden, dass der Einzelunternehmer und die GbR nicht miteinander zu tun haben und es sich um drei verschiedene Personen handelt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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5
09.12.2010 17:21 |
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Jannes
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,
wollte keinen verwirren ...
Jetzt spinnen wir das ganze mal weiter. Eine GbR kann nicht Träger einer Konzession sein. Nur die natürlichen Personen (in dem Fall 2). Einer hat bereits eine Konzession. Der 2. will auch eine allerdings rückwirkend zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung --> geht nicht!
Im § 2 GastG steht "Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, bedarf der Erlaubnis. ... ". Die Gbr betreibt die Gaststätte, allerdings ist nur 1 mit der Leitung betraut. Der andere hält sich vollständig aus der Gaststätte raus (macht andere Tätigkeiten der GbR). Hab ich dann nicht die Möglichkeit, dem 2., der nix damit zu tun hat, "keine Konzession zu geben"?
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6
10.12.2010 08:06 |
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Runge
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Guten Morgen aus dem verschneiten Bad Fallingbostel.
ich habe ehrlich gesagt noch nicht ganz verstanden, ob der Betrieb zunächst von einem Einzelgewerbetreibenden betrieben wurde, der sich später mit einem Zweiten zu einer GbR zusammen getan hat, oder ob der (erste) Einzelgewerbetreibende ganz aufgegeben hat und das Gewerbe jetzt von zuwei oder mehreren anderen Einzelgewerbetreibenden, die sich zu einer GbR zusammengetan haben, betrieben wird.
Im ersten Fall muss m.E. nur der Hinzugekommene eine Gewerbeanzeige erstatten und, wenn er denn auch die Gaststätte mit betreibt, eine Konzession haben. Eine vorläufige Konzession wäre hier nicht zulässig, weil es sich ja nicht um eine Betriebsübernahme handelt. Eine Aufgabenteilung, nach der nur einer für die Gaststätte, der andere für den Reitbetrieb verantwortlich ist, sollte aber auch gehen, müßte dann aber ausdrücklich festgehalten werden.
Im zweiten Fall müßte der erste Gewerbetreibende abmelden und die neuen Gewerbetreibenden müßten Gewerbeanzeigen und Erlaubnisse jeweils als Einzelpersonen haben, wobei die GbR im Gewerberecht wohl eher eine untergeordnete Rollel spielt und nur als Hinweis angegeben werden sollte. In diesem Fall könnten auch vorläufige erlaubnisse erteilt werden, aber nicht rückwirkend, da sie ja ohnehin erst mit der Aushändigung wirksam werden.
Viele Grüße
Regina Runge
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7
10.12.2010 08:20 |
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Jannes
Routinier
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Es handelt sich um ein Paar.
Der 1. betreibt seit einiger Zeit als n.e.Einzelunternehmen den Gewerbebetrieb (Gaststätte + Reitbetrieb).
Der Partner soll nun (rückwirkend) dazukommen --> GbR.
Das n.e.Einzelunternehmen soll rückwirkend abgemeldet werden. Die GbR rückwirkend angemeldet werden.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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8
10.12.2010 08:29 |
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Runge
Kaiser
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Wenn der Zweite nur dazukommt, muss der Erste gar nichts machen. Ich würde dann nur als Bemerkung aufnehmen, "ab...GbR mit..." Das ist aber keine anzeigepflichtige Sache nach § 14 GewO. Der Zweite muss sein Gewerbe anmelden und ggf. Erlaubnis beantragen. Nur dieser könnte sich hier auch wohl ordnungswidrig verhalten haben,
Gruß
Regina Runge
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9
10.12.2010 08:38 |
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Jannes
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Danke für die Entwirrung !!!
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10
10.12.2010 08:46 |
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