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Zum Ende der Seite springen Tipp24 7 Bewertungen - Durchschnitt: 8,717 Bewertungen - Durchschnitt: 8,717 Bewertungen - Durchschnitt: 8,717 Bewertungen - Durchschnitt: 8,71
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Schadulke Schadulke ist männlich
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Tipp24

Hallo,

Tipp24 hat gestern sämtliche eigenen Aktien veräußert und will den Erlös aus der Veräußerung in den Wiederaufbau der Online-Vermittlung staatlicher Lotterien in Deutschland investieren. Dafür sollen jetzt die alten Partnerschaften mit den staatlichen Lotteriegesellschaften der Bundesländer wieder aufgenommen werden. In der Vergangenheit hat Tipp24 immerhin rund 1,5 Mrd. Euro Spieleinsätze an die Lotteriegesellschaften vermittelt.

http://www.mittelstandcafe.de/dgap-news-...and-265886.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schadulke: 29.09.2010 09:08.

1 29.09.2010 09:07 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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foerster foerster ist männlich
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Hier die Erklärung von Tipp24 dazu:

Die Tipp24 SE hat am 28. September 2010 sämtliche eigenen Aktien an namhafte und langfristig orientierte Investoren veräußert. Die Veräußerung der insgesamt 361.180 eigenen Aktien, entsprechend rund 4,5% des Grundkapitals, erfolgte im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2009 zu einem Preis von 25 Euro je Aktie. Die Berenberg Bank begleitete die Transaktion als Lead Manager. Das Angebot war zweifach überzeichnet.

Den Erlös aus der Veräußerung wird die Tipp24 SE in den Wiederaufbau der Online-Vermittlung staatlicher Lotterien in Deutschland investieren. Dafür sollen die Partnerschaften mit den staatlichen Lotteriegesellschaften der Bundesländer wieder aufgenommen werden. In der Vergangenheit hatte Tipp24 rund 1,5 Mrd. Euro Spieleinsätze an die Lotteriegesellschaften vermittelt.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: "Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs setzen wir ein klares Zeichen für den Wiederaufbau des Vermittlungsgeschäfts in Deutschland. Wir wollen die sehr erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Lotteriegesellschaften fortsetzen und schnellstmöglich wieder staatliches Lotto über das Internet vermitteln. Wir danken unseren Aktionären an dieser Stelle ausdrücklich für ihr langjähriges Vertrauen in unsere Wachstumsstrategie.'

Tipp24 musste die Lotto-Vermittlung über die Website www.tipp24.de Ende 2008 auf Grund der Beschränkungen des deutschen Glücksspiel-Staatsvertrags einstellen. Diesen hatte der Europäische Gerichtshof jedoch kürzlich für unzulässig und unanwendbar erklärt.

Die Tipp24 SE hat sich zur Veräußerung der eigenen Aktien für die Finanzierung des Wiederaufbaus in Deutschland entschieden, da sie vorerst keine Gewinnausschüttungen ihrer englischen Minderheitsbeteiligungen in Anspruch nehmen wird, bis die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen nachhaltig geklärt sind.

Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.

http://www.tipp24-se.de/presse/pressemit...se_10_09_29.php

foerster
2 01.10.2010 10:31 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
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Hier ein Interview mit Hans Cornehl, Chef von Tipp24, darüber, dass das Unternehmen bald wieder Internetlotto in Deutschland starten will:

http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_484856
3 06.11.2010 10:49 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
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In zwei von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verwaltungsprozessen für die Tipp24 SE und einen britischen Internet-Lottovermittler hat das Verwaltungsgericht Halle durch Urteile vom 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und des sachsen-anhaltischen Glücksspielgesetzes für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. Nach verschiedenen Entscheidungen zur terrestrischen Sportwettenvermittlung handelt es sich dabei um die ersten Hauptsacheentscheidungen zur Internet-Lottovermittlung nach den Grundsatzurteilen des EuGH zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010. In den im Wesentlichen parallelen Verfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es für die beantragte Vermittlung der in Deutschland veranstalteten Lotterien (insbesondere Lotto 6 aus 49 und Klassenlotterien) im Internet keiner Erlaubnis bedarf. Über den Hilfsantrag der beiden Unternehmen, der sich jeweils auf die Neubescheidung eines Erlaubnisantrags richtete, brauchte das Gericht nicht mehr zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG zugelassen. Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Anträge der Klägerinnen nach §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 13 GlüG auf Erlaubnis der Internetvermittlung jeweils abgelehnt. Dies hatte das Landesverwaltungsamt unter anderem mit dem Internetvermittlungsverbot des GlüStV, mit einem fehlenden öffentlichen Bedürfnis für die beantragte Lotterievermittlung und mit der in Sachsen-Anhalt strafbewehrten Beschränkung der Vermittlung von Lotterien des Landes Sachsen-Anhalt begründet, die es verbiete, Lottotipps aus Sachsen-Anhalt an nicht im Land zugelassene Lotteriegesellschaften, etwa in den Nachbarbundesländern, zu vermitteln.

Hiergegen wandten sich die Klagen der beiden Gesellschaften. Sie richteten in erster Linie auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der betreffenden Lotterien. Hilfsweise begehrten sie eine Neubescheidung der Erlaubnisanträge, wobei die Klägerinnen hierzu präzisierend beantragten, dass bei einer solchen Neubescheidung eine Versagung einer Erlaubnis jedenfalls nicht mit einem fehlenden Bedürfnis des Landes an der Vermittlungstätigkeit oder dem vermittelten Glücksspiel, mit der Tatsache landesgrenzenüberschreitender Vermittlung an andere Lotteriegesellschaften, mit dem Verbot aufmunternder oder anreizender Werbung, mit dem Provisionsverbot des Landesrechts für gewerbliche Spielvermittler oder ähnlichen Verboten des GlüStV begründet werden dürfe.

Über diesen Hilfsantrag und seine Details brauchte das Gericht gar nicht mehr zu entscheiden. Denn nach der Auffassung des Gerichts bedürfen die Klägerinnen ungeachtet der entgegenstehenden Verbote des sachsen-anhaltischen Rechts überhaupt keiner Erlaubnis.

Damit entschied sich das Gericht gegen eine geltungserhaltende Auslegung des Erlaubnisvorbehalts, die es noch in der mündlichen Verhandlung erwogen hatte. Hier hatte es intensiv erörtert, ob nicht hinsichtlich einzelner, möglicherweise für sich genommen unkritischer Erlaubnisvoraussetzungen eine Erlaubnispflicht noch Bestand haben könnte. Diese letzten Zweifel hat das Gericht jedoch schließlich verworfen und den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 GlüG LSA – der in der Sache ein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit enthält – insgesamt für unanwendbar gehalten. Auch das Internetvermittlungsverbot und andere Beschränkungen des Landesglücksspielrechts sind auf die Klägerinnen in Sachsen-Anhalt wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden.

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das Gericht dies offenbar mit der unverhältnismäßigen und inkohärenten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV begründet. Das Gericht verwies hinsichtlich der Inkohärenz in Folge der EuGH-Urteile insbesondere auf die Regelungen des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten.

Hierneben wurde deutlich, dass das Gericht bei den Lotterien mit bis zu zwei wöchentlichen Ziehungen auch eigenständige Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat. Die Kammer warf die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr gebe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könne.

Der GlüStV selbst behandelt diese Lotterien – zu denen das herkömmliche Lotto 6 aus 49, die Klassenlotterien und die Glücksspirale gehören – abweichend von anderen Glücksspielen und erleichtert ihren Vertrieb – allerdings praktisch nur für die Annahmestellen der Lottogesellschaften. Diese fiskalisch bedeutsamsten Lotterien sind gesetzlich (§ 22 Abs. 2 GlüStV) vom Sperrsystem für Spielsüchtige und Spielsuchtgefährdete befreit und können anonym vertrieben werden. Dennoch verbietet der GlüStV für dieselben Lotterien die Scheinabgabe im Internet und unterwirft ihre private Vermittlung den dargestellten Beschränkungen, um auch bei diesen Lotterien vor Spielsucht zu schützen. Das Internetverbot – das bereits vom Bundesverfassungsgericht als schwerstwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit charakterisiert worden ist – hat dem betroffenen Berufszweig die Existenz genommen. Die mündliche Verhandlung zeigte gravierende Zweifel des Gerichts auf, ob es eine hinreichende Ausgangsbasis für die Annahme einer erheblichen Suchtgefahr bei diesen jahrzehntealten Lotterien gibt.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland sowie rund 100 Fachkliniken für Suchtfragen zur Bedeutung der Glücksspielsucht im Rahmen von Betreuungsverfahren der letzten fünf Jahre und hierbei auch nach der Bedeutung der Lotterien wie Lotto in diesem Zusammenhang gefragt. Das Ergebnis dieser Befragung sowie eine klägerseitig vorgelegte wissenschaftliche Auswertung der richterlichen Befragung und ihrer Ergebnisse waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierbei einhält die Auswertung auch eine Einordnung der Ergebnisse in den Stand der Forschung.

Die Erörterung machte nach dem Eindruck der Unterzeichner augenfällig, dass die Gefahren einer "Lottosucht" bislang in der Debatte drastisch überzeichnet worden sind. Jedenfalls für den Bereich von Lotto 6 aus 49 und vergleichbaren Lotterien ergab die Umfrage bei Gerichten und Fachkliniken u.E. weder eine nennenswerte Bedeutung im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen und -anordnungen noch bei Suchtbehandlungen der befragten Kliniken, sieht man von ganz vereinzelten Komorbiditätserscheinungen mit psychischen Erkrankungen ab.

http://isa-guide.de/law/articles/31460_v..._zulaessig.html

foerster
4 12.11.2010 13:51 foerster ist offline Beiträge von foerster suchen
Schadulke Schadulke ist männlich
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Hallo,

das Verwaltungsgericht Halle hat zentrale Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags für unanwendbar erklärt, festgestellt, dass es für die Vermittlung von Lotterien im Internet keiner Erlaubnis bedarf und ist damit den Vorgaben des EuGH vom 8. September gefolgt. Die Klage stammt von Tipp24, die in Sachsen-Anhalt geklagt hatten, und deren Klage nun stattgegeben wurde. Das Gericht hat in seinen Ausführungen auf die nicht vergleichbaren Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche verwiesen.
Interessant war dabei vor allem, dass das Gericht in diesem Zusammenhang auch die Frage aufgeworfen hat, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr gibt. Das Gericht hatte deshalb sämtliche deutschen Betreuungsgerichte sowie rund 100 Fachkliniken nach der Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. In der Analyse des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt am Main, hieß es, dass Lottospielen an sich kein erhebliches Suchtproblem begründe. Na also.

http://www.welt.de/print/die_welt/wirtsc...or-Gericht.html

Viele Grüße,

Gerd Schadulke
5 16.11.2010 08:01 Schadulke ist offline Beiträge von Schadulke suchen
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Schleswig-Holstein macht's möglich: Tipp24 nimmt den Betrieb wieder auf, da die Geschäfte von NordwestLotto, mit Sitz in Schleswig-Holstein, verantwortet werden. Allerdings wird die Marke unbenannt - aus Tipp24 wird Lotto24, damit "die Kunden das Angebot thematisch unmittelbar dem Lottogeschäft zuordnen können".

Das Angebot von Lotto24 richtet sich aktuell an Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig Holstein. Der Kunde muss dieses bestätigen. Das Unternehmen geht nach intensiver rechtlicher Prüfung aber davon aus, dass seit der Öffnung der Online-Vermittlung in Schleswig-Holstein die Verbote der Vermittlung in den anderen Ländern europarechtlich nicht mehr anwendbar sind und die Teilnahme daher in ganz Deutschland zulässig ist. Voraussichtlich ab Sommer gibt es in ganz Deutschland eine gesetzliche Grundlage für die Online-Vermittlung von Lotterien.

http://www.aktiencheck.de/news/Artikel-T...e_Lotto-4149944
6 23.02.2012 08:28 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Die Tipp24-Aktie steht gerade auf einem Rekordhoch, seit man die Abspaltung einer eigenständigen Aktiengesellschaft bekanntgegeben hat, um in Deutschland flexibel reagieren zu können.

Die Abspaltung ist ein geschickter Schachzug: Lotto24 kann unbelastet mit den deutschen Genehmigungsbehörden verhandeln und Tipp24 kann sich ohne Rücksicht auf den deutschen Markt auf das internationale Geschäft konzentrieren.

Mehr dazu hier: http://www.ftd.de/unternehmen/handel-die...n/70026712.html
7 24.04.2012 11:19 k.osdorf ist offline E-Mail an k.osdorf senden Beiträge von k.osdorf suchen
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Das Landgericht Bremen hat entschieden (Az: 9 O 476/12), dass das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot des Ende 2011 ausgelaufenen GlüStV europarechtswidrig und unanwendbar ist und ein einstweiliges Verbot gegen Tipp24 Deutschland aufgehoben, in Bremen staatliches Lotto über das Internet zu vermitteln.

http://isa-guide.de/gaming/articles/35697.html

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von räubertochter: 17.05.2012 09:41.

8 17.05.2012 09:40 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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