Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
Manfred Milbrodt unregistriert
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Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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Hallo aus Raisdorf,
eine Pferdebesitzerin (Halterin von 3 Pferden und 1 Pony) möchte ihre Tiere gegen Gebühr zum Ausreiten verleihen.
Nun habe ich dunkel in Erinnerung, dass man hierfür irgendwie einen besonderen
Nachweis / einer Erlaubnis bedarf, aber keinen Schimmer mehr wonach?
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1
27.04.2006 11:22 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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Im gegebenen Fall kommt eine Tierhaltererlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in Betracht.Insbesondere gewerbliche Tierzüchter oder Tierhändler benötigen diese. Ob in diesem Fall bereits eine Erlaubnispflicht eintritt vermag ich nicht zu sagen. Vielleicht kann man dies mit dem Veterinäramt besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
27.04.2006 12:07 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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nochmal,
ich habe da mal nachgegraben. Nach § 11 Abs 1 Nr. 3 Buchst c TierSchG wird für einen gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetrieb die vorgenannte Erlaubnis benötigt. Laut Kommentierung zum TierSchG stellen Reitbetriebe Pferde oder andere Reittiere gegen Entgelt aus beliebigem Anlaß zur Verfügung. Gewerbsmäßigkeit gilt als erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff gewerbsmäßig wird wohl in Anlehnung an den entsprechenden gewerberechtlichen Begriff zu sehen sein.
Gruß Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
27.04.2006 12:27 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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Aufgrund der unterschiedlichen Intentionen des Tierschutgesetztes einerseits und der Gewerbeordnung andrerseit wäre ich mit einer analogen Anwendung vorsichtig.
Die sich hier stellende Frage ist die, ob mit der Pferdevermietung eine wirkliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder nur eine gänzliche oder teilweise Kostendeckung der Pferdehaltung erreicht werden soll.
Bei nur geringfügigem Überschuss könnte man auch von einer Bagatelltätigkeit ausgehen, welche gewerberechtlich nicht anzeige- aber nach Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig ist. Dies läge aber dann ausschließlich in der Zuständigkeit des Veterinäramtes.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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4
27.04.2006 13:38 |
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Schwarzer
König
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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Herr Schmitz liegt natürlich vollkommen richtig. Der Sachverhalt wurde von mir aus der Sicht des Tierschutzgesetzes interpretiert. Eine analoge Anwendung der Begriffe war daher auch gar nicht beabsichtigt. Gewerbeordnung und Tierschutzrecht sind zwei verschiedene Dinge. Das ist klar.
Die Erläuterung erschien mir nur insofern interessant, weil diese Erlaubnis unter Umständen in der Zuständigkeit der Gemeindebehörde hätte liegen können und sich dann die Frage nach dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit im tierschutzrechtlichen Sinn gestellt hätte. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, ist das nicht weiter wichtig.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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5
27.04.2006 13:50 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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@ Kollege Schwarzer, Klar TierSchG, hatte das berühmte Brett vor
@ Kollege Schmitz
Es ist in der Tat so, dass die Pferdeliebhaberin primär eine kostendeckende Haltung der Pferde damit erreichen will und wenn´s denn auch Gewinn abwerfen sollte, auch gut. Allerdings möchte sie durchaus täglich die Zossen verleihen,
dann n.m. A. also doch 1. Erlaubnis + 2. Gewerbeanmeldung.
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27.04.2006 14:21 |
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Antonia Thien
König
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RE: Verleih eigener Pferde = gewerbliche Tätigkeit |
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Die Pferdebesitzerin sollte daran denken, dass sie dann eigens eine Betriebshaftpflicht benötigt. Die normale Haftpflicht deckt das nicht ab.
Schöne Grüße
A. Thien
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7
27.04.2006 14:45 |
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