Musterbrief an den EuGH i.S. USt. auf Glücksspiel |
Carlo
Routinier
Dabei seit: 27.02.2009
Beiträge: 266
Bundesland:
außerhalb von Deutschland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S
teuerberater
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.473.142
Nächster Level: 1.757.916
|
|
Zitat: |
Original von anders
@alle
Können Musterbriefe einem anstehenden Verfahren auch schaden?
Was können Musterbriefe den Automatenaufstellern eigentlich bringen, wenn Sie nicht direkt von RA Bernd Hansen verfasst sind?
Macht es wirklich noch Sinn, sich immer wieder nur auf die bisherigen beiden Urteile zu beziehen?
Muss RA Bernd Hansen nicht ein wesentlich höheres Risiko eingehen?
Muss RA Bernd Hansen nicht mit völlig neuen Argumenten kommen?
Muss RA Bernd Hansen nicht da ansetzen, wo die anderen Prozesse endeten?
Kann RA Bernd Hansen mit neuen Standpunkten überhaupt die Richter des EuGHs überzeugen?
Nur noch 6 Tage, dann wissen wir mehr! |
|
Durch Artikel 23 der SATZUNG DES GERICHTSHOFS
wird geregelt, wer die Beteiligten am Verfahren sind bzw. wer sich am Verfahren beteiligen darf. Ein Musterbrief an den EuGH von nicht am Verfahren zugelassenen Personen dürfte somit ohne direkte Wirkung sein. Trotzdem dürfte der Inhalt für den EuGH von Interesse sein.
Ein Musterbrief an die Kommission dürfte hingegen direktes Gehöhr finden!
Solche Art von Lobbyarbeit der Glücksspielindustrie und deren Verbände ist sicherlich für EuGH und Kommission von Interesse.
Artikel 23 der SATZUNG DES GERICHTSHOFS
"In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist."
|
|
21
28.02.2010 16:43 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
anders
Kaiser
Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.404.797
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Recht und Gerechtigkeit?
Noch 1 Stunde und 30 Minuten!
|
|
22
04.03.2010 07:24 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 278.671 | Views gestern: 422.934 | Views gesamt: 891.307.640
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|