Änderung Gaststättengesetz - Widerruf |
Kai-Uwe Christiansen
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Ich würde auch für Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO plädieren, da sich der Verwaltungsakt "Erlaubnis" gem. § 43 (2) VwVfG (für Brandenburg) "auf andere Weise" erledigt hat und somit keine Rechtskraft mehr entfaltet.
Lasse mich aber gern belehren...
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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21
13.07.2005 14:50 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hei aus Hamm,
endlich schaut ein Gewerberechtler auch mal in andere Gesetze.
War ein guter Tip. In NRW gilt der gleiche §.
Mein Kollege und ich würden in die gleiche Richtung tendieren und sagen, dass der Gesetzgeber den VA jetzt auf andere Weise erledigt hat.
Damit wären dann aber auch die Auflagen weg!!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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22
13.07.2005 15:04 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo, und ein freundliches
an Alle von meiner sonnigen Terrasse (und diesmal nix mit Gewitterwolken)!
Und schon wieder bin ich "quakig". Vermutlich, nein sogar ganz sicher (zumindes in NRW) sind die Ausführungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen identisch mit denen des Bundes.
Hier sagt jedoch der Kommentator Knack (nicht wie irrtümlich geschrieben: Kopp) in seiner Abhandlung zum Verwaltungsverfahrensgesetz in § 43, Rd.-Nr. 33 (und bezieht sich hierbei auf Rechtsprechung des BVerwG), dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt.
Ein wenig weiter sagt er dann, dass dieses u. U. dann doch sein könnte, wenn sie in inhaltlich erledigt, ihm also seine Voraussetzungen nimmt und verweist hierzu auf eine Abhandlung von Bronnenmeyer.
Vielleicht weiss ich ja morgen mehr und behaupte dann genau das Gegenteil, was die zusätzliche Aufhebung der bisherigen Erlaubnisse angeht!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 14.07.2005 13:10.
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23
13.07.2005 17:03 |
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Gert Lindke unregistriert
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Guten Morgen aus Osnabrück,
ich habe zu dieser Problematik unser Rechtsamt befragt; die tendieren im Moment dahin, dass die Erlaubnisse ihre Gültigkeit behalten, wollen es aber gründlich prüfen. Sollte sich die Auffassung bestätigen, dann ahben wir für eine Übergangszeit eine " Zweiklassengesellschaft", vergelichbar mit der 1976 erfolgten Aufhebung des Einzelhandelsgesetzes.
Viel Spaß
Gert Lindke
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24
14.07.2005 08:11 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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aus Senftenberg (OSL)!
Habe auch nochmal recherchiert und denke, dass Kopp im Kommentar meint, dass ein ursprünglich rechtmäßig ergangener VA durch nachträglich eingetretene Sach- oder Rechtslage nicht rechtswidrig wird und damit erfolgreich (nachträglich) per Klage angefochten werden kann.
Mein Kommentar ist allerdings schon etwas älter (5. Auflage), dort schreibt er in Rz. 17 zu § 43, dass eine Erledigung des VA u. a. eintreten kann durch eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die den VA gegenstandslos macht, z.B. durch den Wegfall einer Erlaubnispflicht (DÖV 1974, 677: eine behördliche Erlaubnis erlischt, wenn für die von ihr erfasste Tätigkeit die Erlaubnispflicht wegfällt)
Ich wüsste im Moment auch nicht, auf welche Rechtsgrundlage ich einen Widerruf stellen sollte.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kai-Uwe Christiansen: 14.07.2005 09:49.
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25
14.07.2005 09:39 |
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Antonia Thien
König
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Hallo,
die bisherigen Erlaubnisse behalten nicht ihre Gültigkeit. Sie sind nämlich gegenstandslos geworden, weil die Erlaubnispflicht entfallen ist. Ein VA, der sich erledigt hat, kann somit auch nicht mehr widerrufen werden. Die Ansicht von Herrn Christiansen ist also zutreffend (so steht's auch im neuesten Kopp/Ramsauer zu § 43 II Rd.nr. 41).
Bezüglich der Auflagen ergibt sich folgendes Problem:
Nach vorherrschender Meinung sind Auflagen selbständige VAe, die eigenständig angefochten werden können. Allerdings sind sie zumeist an den Haupt-VA gebunden und insoweit akzessorisch, so dass auch sie mit dem Haupt-VA entfallen. Soweit also eine Durchsetzung von "bisherigen" (mit der Grund-Erlaubnis verbundenen) Auflagen erfolgen soll, würde ich diese per nachträglicher Anordnung erteilen.
Schöne Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
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14.07.2005 11:29 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo und
noch mal!
Bei der Angabe des Kommentators habe ich mich "vertippt"
.
Mein Standardkommentar ist der Knack (7. Auflage), den Kopp haben wir aber auch im Hause und den habe ich auch ab und zu (wie z. B. jetzt auch) in Gebrauch.
In der Tat sagt Kopp unter der Rd.-Nr. 41 zu § 43 Abs. 2, dass der VA (also hier die Gaststättenerlaubnis) durch den Wegfall der Erlaubnispflicht gegenstandslos wird und verweist auf eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die den VA unmittelbar gegenstandslos macht (z. B. Aufhebung der Erlaubnispflicht).
Ab Rd.-Nr. 42 führt Kopp dann (ähnlich wie auch Knack) aus, dass nur solche Änderungen in Betracht kommen, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen und erläutert, dass auch der weitere Bestand der VA möglich ist.
Ganz deutlich sagt der Kommentator dann unter Rd.-Nr. 43 auch, dass es bei der Beurteilung der Gegenstandslosigkeit durch eine nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage auch immer darauf ankommt, ob der VA nach seinem Inhalt und Zweck und ggf. im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch für den Fall veränderter Umstände beansprucht oder nicht. Dieses könnte m. E. durchaus aufgrund der in aller in den Erlaubnissen enthaltenen Auflagen der Fall sein.
Und unter Rd.-Nr. 44 führt der Kommentator weiter aus, dass selbst die Aufhebung des Gesetzes, aufgrund dessen der VA ergangen ist, die Wirksamkeit eines VA grundsätzlich unberührt läßt.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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27
14.07.2005 13:30 |
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Antonia Thien
König
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Hallo nochmal,
habe leider nicht ganz so viel Zeit, möchte aber doch kurz antworten. Natürlich habe auch ich die weiteren Randnummern des Kommentars gelesen, habe jedoch andere Schlüsse gezogen. M. E. beziehen sie sich nicht zwingend auf die Erlaubnis, sondern auf weitere Änderungen der Sach- und Rechtslage. Der Wegfall der Erlaubnispflicht ist explizit und ausdrücklich als Grund für das Erlöschen des VA genannt. Insoweit ist der Kommentar m. E. abschließend. Genauso sehen es auch die Herren Suckow/Weidemann in ihrer neuesten Ausgabe "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz".
Eine zusätzliche Aufhebung des VA könnte höchstens dann in Betracht kommen, wenn seine innere und äußere Wirksamkeit auseinander fallen.
Sollte ich total auf dem Holzweg sein, lasse ich mich gerne belehren.
Schöne Grüße
Antonia Thien
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28
14.07.2005 16:17 |
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Antonia Thien
König
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RE: Änderung Gaststättengesetz - Widerruf |
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Hallo,
Anfang August habe ich bezüglich einiger "heißer" Themen mit dem Ministerium telefoniert und auf deren Wunsch meine Fragen schriftlich formuliert. Nunmehr liegen mir die Antworten von Herrn Ernst vor.
Zum Thema "Betreiber eines inzwischen erlaubnisfreien Betriebes ist unzuverlässig" teilt mir Herr Ernst mit, dass er die Auffassung teilt, dass ein Fall der Erledigung (Erlaubnis ist gegenstandlos geworden) vorliegt, so dass eine Gewerbeuntersagung vorzunehmen ist. Zusätzlich ist, wenn man Zeit und Lust hat, ein Widerruf der Erlaubnis möglich. Dieser Widerruf hat dann aber rein deklatorische Bedeutung.
Viele Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen
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29
05.09.2005 10:41 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg zu diesem "alten" Thema!
Zum Ergebnis aus dem Seminar guckst Du jetzt hier:
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30
12.12.2005 13:06 |
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