Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
Hartmut Fries
König
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hi aus Herzogenrath,
nochmals zum Thema Widerruf wegen Steuerschulden bei einer Schank- und Speisewirtschaft. Die Beiträge waren alle von Juli 2005.
Habt ihr mittlerweile Rechtsprechung oder Rücksprache mit Verwaltungsrichtern (Hallo Herr Kramer) gehabt, wie zu verfahren ist?
Widerrruf der Schankwirtschaft nach § 15 GastG und Untersagung der Speisewirtschaft nach § 35 GewO?
Da wir eine kreisangehöige Stadt sind, Widerruf von ir und Untersagung vom Kresi? soll das im Sinne des Erfinders sein, von wegen Bürokratieabbau?
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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1
28.10.2005 09:58 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo nach Herzogenrath,
bei Steuerschulden aus dem Juli 2005 würde ich noch kein Widerrufsverfahren einleiten. Vielmehr würde ich den Betreiber der Schank-und Speisewirtschaft, Schank-oder Speisewirtschaft oder nur Schank-oder nur Speisewirtschaft mitteilen, dass ein entsprechender Antrag vorliegt und dass sich die Leute mal schnellstens wegen Ratenzahlungen an den Sachbearbeiter beim Finanzamt wenden sollen.
Die armen Kollegen werden ja auch gedrückt und müssen "Ergebnisse" abliefern und deswegen kommen diese Anträge auf Untersagung immer früher.
Und auch hier gilt für mich das Motto: "Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man loofen."
Sonnige Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
28.10.2005 10:32 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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aus Cloppenburg!
Seminar Gaststättenrecht mit dem Verwaltungsrichter ist am 02.11.2005.
Dann werde ich (hoffentlich) näheres berichten können.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
28.10.2005 10:32 |
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René Land
Administrator
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Hallo Herr Fries,
das Problem ist m.E. abschließend noch immer nicht vom Tisch.
Es gibt mittlerweile eine umfangreiche Abhandlung von Dr. René Pöltl zur Novellierung des GastG im GewArch 9/2005, S. 353 ff. in der dieser von der Erledigung der Gaststättenerlaubnis für die nunmehr erlaubnisfrei gewordenen Betriebe ausgeht. Hiernach wäre in Ihrem Fall nur noch § 35 GewO anzuwenden.
Leider fehlen in dieser Abhandlung Aussagen zu den mit der Erlaubnis verknüften Nebenbestimmungen. Hier liegt m.E. das Problem der praktischen Umsetzbarkeit. Ich habe das Problem auch noch einmal in diesem Artikel etwas umfangreicher dargestellt. Vielleicht gibt es ja hierzu auch noch Äußerungen von anderen Kollegen.
Das Thema ist auch inzwischen auf unserer Deregulierungs-Problemliste gelandet, die ja Ende des Jahres bei den Fachministerien landen soll.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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4
28.10.2005 10:40 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
ist das ein "Inner-Circle-Seminar" oder eines, in das man sich (hätte) einklicken können?
Gruß
Manfred Milbrodt
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5
28.10.2005 10:47 |
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René Land
Administrator
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Ups - jetzt haben wir alle gemeinsam gepostet
Zitat: |
Original von Boshamer
Hallo nach Herzogenrath,
bei Steuerschulden aus dem Juli 2005 würde ich noch kein Widerrufsverfahren einleiten. |
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Ich glaube die Bemerkung von Herrn Fries bezog sich auf den Redaktionsstand der Foren-Beiträge und nicht auf den Entstehungszeitraum der Rückstände.
Bitte ggf. noch mal Rückinfo - falls ich da was falsch verstanden habe.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
28.10.2005 10:48 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo, zum "Thema: Seminar mit dem Veraltungsrichter!"
Bei diesem Seminar handelt es sich um wiederkehrende Veranstaltungen, die vom niedersächsischen Studieninstitut in Oldenburg sowohl im Frühjahr als auch im Herbst angeboten werden und für alle Bediensteten des öffentlichen Dienst m. W. offenstehen.
Einfach mal auf dessen Homepage schauen! Notfalls gebe ich auch gerne die Adresse weiter.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
28.10.2005 12:25 |
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Boshamer
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aus Kierspe,
in NRW werden diese Seminare mit den Verwaltungsrichtern landauf-landab auch immer wieder angeboten. Das gute daran ist, dass das praxisorientierte Seminare sind, wo man als Behördenvertreter wirklich etwas mitnehmen kann.
Sonnige Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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8
31.10.2005 08:34 |
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Hartmut Fries
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jooo!!
Juli 2005 bezog sich auf die Einträge ins Forum und nicht auf die Steuerschulden aus Juli.
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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9
31.10.2005 10:08 |
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Antonia Thien
König
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo aus Meppen,
zu diesem Thema haben wir heute eine Mitteilung des zuständigen Ministeriums über die Tagung des BLA bekommen. Konkret wurde die Frage gestellt:
"Ist der Widerruf einer nach altem Recht erteilten Gaststättenerlaubnis, z.B. wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Betreibers, die sowohl den Ausschank alkoholischer wie auch alkoholfreier Getränke umfasst, nunmehr auf den Ausschank alkoholischer Getränke zu beschränken? Wäre dann der Ausschank alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen mittels Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu unterbinden?"
Antwort: "Ja, diese Aufgliederung des Verfahrens ist wohl richtig und evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden. Im Übrigen würde dies auch für sog. Neufälle gelten, sofern der pragmatischen Lösung bei der Konzessionierung von Betrieben, die neben alkoholischen Getränken auch zubereitete Speisen verabreichen, gefolgt wird."
Fraglich ist, ob das alles noch eine Rolle spielt, denn die Aufhebung des GastG ist ja schon feste in Planung. Mittlerweile gibt es sogar schon einen Entwurf der geänderten GewO.
Schöne Grüße
Antonia Thien
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10
07.12.2005 10:20 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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na wunderbar und vielen Dank!!!!
Grüße aus Herzogenrath
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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11
07.12.2005 10:41 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo nochmals zu diesem Thema und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Leider komme ich erst heute dazu, meine aus dem wiederholt von mir angesprochenen Seminar gewonnenen Erkenntnisse zusammenzufassen und hier einzubringen. Man möge es mir nachsehen (die Gründe hierfür sind neben dem Webmaster einigen Kolleginnen und Kollegen bekannt!)
Auch wenn es vielleicht arg ausführlich ist und klingt; hier das sicherlich schon lange erwartete Ergebnis:
Ein gewichtiger Punkt des obigen Seminars war die Klärung der Frage, ob erteilte Erlaubnisse nach altem Recht erloschen sind und wie zu verfahren ist, wenn neben erlaubnispflichtigem auch erlaubnisfreies Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Hierbei wurde u. a. die Frage gestellt, wie der jeweilige Verwaltungsakt (also der Bescheid über die Erlaubniserteilung) nach einem Zeitablauf von ca. 20 und mehr Jahren für die jeweilige Gaststätte beurteilt werden würde.
Bei einer solchen Beurteilung würde man zu dem Ergebnis kommen, dass der Betreiber (erlaubnisfrei seit 01.07.2005) eine Erlaubnis nicht mehr benötigen würde und diese durch die Gesetzesänderung erloschen sei. Hierüber wären sich sowohl der Betreiber als auch die erteilende Behörde unstrittig einig. (Wenn also in der Erlaubnis nur die reine Erlaubniserteilung ohne irgendwelche weitergehenden rechtlichen Regelungen zu dem jeweiligen Gaststättenbetrieb = Auflagen etc. drin stehen würde, hätte sich die Erlaubnis, also der Verwaltungsakt, nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt).
Da aber ja in den meisten Gaststättenerlaubnissen sowohl Auflagen als auch andere Regelungen (z. B. Sperrzeitregelung über eine Freifläche oder Maßnahmen zum Jugendschutz etc.) zu dem einzelnen Gaststättenbetrieb enthalten sind, bleibt zu fragen, ob diese Regelungen weiter fortgelten sollen oder nicht. Aus Sicht der Behörde, die seinerzeit ja die Auflagen ganz bewusst zu diesem Gaststättenbetrieb verfügt hat und bei der jetzigen (geänderten) Rechtslage ebenfalls verfügen würde, auch wenn der Betrieb nun erlaubnisfrei wäre, sollen also die „anderen Regelungen“ weiter fortgelten, auch wenn der Betreiber evtl. anderer Auffassung ist.
In diesem Fall liegt somit also keine Übereinstimmung darüber vor, dass der seinerzeitige Bescheid (die Erlaubnis insgesamt) erloschen ist. Damit hat sich der „Verwaltungsakt Erlaubnis“ eben nicht in anderer Weise erledigt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es u. U. erst durch die Auflagen möglich geworden ist, den jeweiligen Gaststättenbetrieb zu ermöglichen (z. B. Auflagen über bestimmte Abluftanlagen, bestimmte Sicherungsmaßnahmen für Gäste und Personal etc.), die Erlaubnis ansonsten hätte versagt werden müssen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es schwachsinnig wäre, nur weil die „Erlaubnispflicht“ entfallen ist, die seinerzeit verfügten Nebenbestimmungen (die ja auch nur verfügt werden durften, weil sie erforderlich waren) jetzt neu zu bescheiden und hierfür ggf. auch noch einmal Verwaltungsgebühren zu erheben. Auch dieses spricht dafür, dass die seinerzeit erlassenen Verwaltungsakte in der Form der Erlaubnis weiter fortgelten, auch wenn zwischenzeitlich die Erlaubnispflicht entfallen ist.
Bei der Beurteilung, ob nun die damalige Erlaubnis auf andere Weise erledigt ist, sind also die Umstände des Einzelfalles und der Inhalt des Verwaltungsaktes (hier der Erlaubnis) maßgeblich. Der Verwaltungsakt erledigt sich auf andere Weise für Genehmigungen , wenn das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt und keine sonstigen Rechtswirkungen verbleiben.
In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.03.1998 (4 C 11/97) zu berücksichtigen in dem gesagt wird:
„Eine Erledigung in anderer Weise“ i. S. des § 43 Abs. II VwVfG kann vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist“.
Damit ist m. E. ganz deutlich gesagt, dass nur dann, wenn wirklich alle Beteiligten sich darüber einig sind, dass sich der VA insgesamt (nicht nur zum Teil) erledigt hat, dieser vom Tisch ist. Ansonsten ist dieser zu widerrufen oder zurück zu nehmen.
Weiter wurde darüber referiert und diskutiert, wie denn nach Änderung der Rechtslage zum 01.07.2005 bei festgestellter Unzuverlässigkeit zu verfahren ist.
Hierbei wurde sehr deutlich gemacht, dass ein Gaststättenbetrieb nicht in einen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Teil getrennt werden kann. (Dem einen Gast bringe ich ein Schnitzel mit einem Bier, dieses ist erlaubnispflichtig, dem anderen ein Schnitzel mit einer Cola, dieses ist erlaubnisfrei??!! Eine solche Trennung in einem Betrieb darf es doch nicht geben, so der Tenor!). Eine Gaststätte stellt danach eine in sich geschlossene Einheit zur Bewirtung von Gästen (ob nun erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) dar.
Wenn eine Erlaubnis vorliegt, ist bei festgestellter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit also nach § 35 Abs. 8 GewO die entsprechende Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG zurück zu nehmen oder zu widerrufen. Erst wenn der ehemalige Erlaubnisinhaber einen jetzt erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb anmeldet oder eröffnet, dürfen Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 GewO getroffen werden. Ein solches Verfahren könnte dann auch aufgrund der bereits festgestellten Unzuverlässigkeit schnell abgewickelt werden. („kurze Anhörung, Bescheid raus!“)
Dieses würde sich, so die im Seminar vertretene Auffassung, zum einen aus dem Gesetzestext von § 35 GewO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, zum anderen aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren kommt somit erst dann in Betracht, wenn „die Erlaubnis aus der Welt“ ist und der unzuverlässige Gewerbetreibende tatsächlich dann noch weitermachen will. Hierfür gibt es bei der Einleitung des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens aber im Allgemeinen noch keine Anhaltspunkte.
Für alle erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe, die seit dem 01.07.2005 angemeldet wurden, greift § 35 Abs. 1 unmittelbar, da hierfür keine Erlaubnispflicht vorliegt ebenso, wie für Gaststättenbetriebe, die erlaubnispflichtig sind, für die der Betreiber aber nie eine Erlaubnis eingefordert oder erhalten hat.
Im Ergebnis bleibt also festzustellen, dass, solange eine Erlaubnis im Raum ist, diese zuerst „aus der Welt muss“, ehe eine Entscheidung nach § 35 GewO getroffen werden kann. Meine bisher vertretene Auffassung, dass zeitgleich sowohl ein Widerrufsverfahren als auch ein Untersagungsverfahren durchzuführen ist, muss ich also insofern revidieren.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 13.12.2005 08:56.
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12
12.12.2005 12:54 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hallo, du jetzt Weiser aus dem
-Land,
danke für die klasse Ausarbeitung.
Den letzten Satz sehen wir dir nach!
Jetzt herrscht wieder ein Stück weit Klarheit.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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12.12.2005 15:28 |
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C. Schröder
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Das war wohl zuviel für mich an einem späten Montagabend...., daher noch einmal kurz nachgefragt.
Ich habe einen Antrag auf Widerruf vom FA auf dem Tisch. Der Betrieb war schon immer erlaubnisfrei, daher habe ich sofort an § 35 GewO gedacht.
Die Erlaubnis war natürlich mit Auflagen verbunden.... dann also doch erst Widerruf wegen der Auflagen?
Hilfe, ich bin raus!!!!
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14
12.12.2005 16:34 |
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Kai-Uwe Christiansen
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Hallo, alle zusammen!
Möchte auch nochmal meinen Senf dazu geben, auch wenn das hier schon fast an Majestätsbeleidigung grenzt
Fallkonstellation:
Betreiber einer (jetzt) erlaubnisfreien Gaststätte ist unzuverlässig; die (vor dem 01.07.2005 erteilte) Gaststättenerlaubnis wird widerrufen.
Frage: Was ändert sich für den Betreiber. Er kann aus meiner Sicht die Gaststätte nahtlos weiterführen, da eine Erlaubnispflicht ja nicht mehr besteht. Worin besteht hier die Rechtswirkung bzw. Regelung nach außen, die einen Verwaltungsakt erst zum VA macht??? Erst die Gewerbeuntersagung nach § 35 führt doch hier zum Ziel, nämlich weiteren Schaden (i.d.R. für den Fiskus) abzuwenden.
Also, ich bin immer noch nicht davon überzeugt, dass eine Erlaubnis, die jetzt keine Rechtsgrundlage mehr hat, zurückgenommen bzw. widerrufen werden soll. Aus meiner Sicht stellen Auflagen selbständige Verwaltungsakte dar, die bei Erlass auch selbständig angefochten bzw. im Falle der Nichtbeachtung durchgesetzt werden können. D.h. sie verschwinden auch nicht, wenn sich die Erlaubnis an sich erledigt hat.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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15
12.12.2005 18:06 |
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René Land
Administrator
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Hallo nach Senftenberg,
ich denke, dass Sie die Weiterführung des konkret vorliegenden Gaststättenbetriebes im Rahmen des Erlaubniswiderrufes sicherlich mit geeigneten Zwangsmitteln verhindern werden.
Das Nachschieben einer Untersagung nach § 35 GewO erachte ich deshalb für nicht erforderlich.
Natürlich ist die Rechtslage nach dem 1.7. nicht gerade klarer geworden. Dazu hätte es besser einer konkreten Aussage zur weitergehenden Behandlung der "Alterlaubnisse" bedurft
.
Fakt ist aber, dass ich den unzuverlässigen Gaststättenbetreiber nicht ohne weiteres schlechter stellen kann, als vor dem 1.7.
Einem Erlaubnisinhaber einer Gaststättenerlaubnis kann man eben "nur" die Gaststättenerlaubnis widerrufen. Eine Erstreckung auf alle anderen Gewerbe, wie sie die Untersagungsvorschrift des § 35 GewO kennt, ist wegen § 35 Abs. 8 GewO nicht möglich. Somit ist ein Betreiber eines erlaubnispflichtigen Betriebes gegenüber dem Betreiber eines erlaubnisfreien Betriebes im Falle der Unzuverlässigkeit eigentlich "besser gestellt". Ich bezweifle, dass die Gesetzesänderung vom 1.7. nunmehr eine Änderung dieser Problematik herbeifüren will
(obwohl ich dieses gut heißen würde!!!)
.
Findige Rechtsanwälte werden diesen Umstabd sicherlich zu würdigen wissen
.
Übrigens: Wenn der vormals erlaubnispflichtige Gastwirt nach einem Erlaubniswiderruf an gleicher Stelle plötzlich eine erlaubnisfreie Kantine betrieben hätte, hätte ich auch nach alter Rechtslage eine Untersagung nach § 35 GewO nachschieben müssen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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16
12.12.2005 22:55 |
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Jörg Wiesemeier
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Hej aus Hamm,
nein, der erlaubnisfreie Betrieb ist mit den Vorschriften des § 35 I GewO zu untersagen.
Er hatte - wenn ich Sie reichtig verstanden habe - noch nie eine Erlaubnis, deshalb kommt auch kein Widerruf (von was?) in Betracht.
Die Anordnungen nach § 5 II GastG sind unerheblich.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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17
13.12.2005 07:29 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Zitat: |
Original von Kai-Uwe Christiansen
Möchte auch nochmal meinen Senf dazu geben, auch wenn das hier schon fast an Majestätsbeleidigung grenzt
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Es sei Ihnen nachgesehen.
Beim nächsten Treff geben Sie eine Runde erlaunbispflichtiger Getränke und die Sache passt.
Bzgl. der Alterlaubnisse schauen wir mal, wie lange wir uns damit noch rumärgern müssen (siehe Gerüchteküche + Sonderforum).
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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18
13.12.2005 07:34 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! .... und
aus Cloppenburg!
Wir haben hier zwei Fälle. Einmal den von Frau Komnick, einmal den von Herrn Christiansen.
Anwort m. E. von Wiesemeier zu Komnick richtig! (immer schon erlaubnisfrei)
Anwort m. E. von Land zu Christiansen richtig! (Erlaubnisfrei ab 01.07.2005)
(Mir wäre es auch lieber gewesen, wir könnten sofort mit § 35 GewO voll drauf hauen, ist aber wohl rechtlich so nicht haltbar. Mal sehen, was die Rechtsprechung tatsächlich daraus macht!!)
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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20
13.12.2005 08:17 |
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