Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO |
Andreas Weber
Grünschnabel
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Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO |
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Hallo zusammen,
eine bereits bestehende GmbH ist im Handelsregister u.a. mit folgendem Gegenstand des Unternehmens eingetragen:
"Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen."
Nunmehr wird eine Erlaubnis nach § 34c GewO für die Immobilien- und Darlehnsvermittlung beantragt.
Frage:
Ist eine Erlaubniserteilung vor dem Hintergrund des o.g. Gegenstandes des Unternehmens überhaupt möglich?
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1
13.03.2006 16:13 |
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Solon
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nette.tante
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RE: Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO |
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Wir sehen da kein Problem. Der Gegenstand des Unternehmens kann ja geändert werden.
__________________ Gruß
nette.tante
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2
13.03.2006 16:44 |
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Solon
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pmcolonia
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RE: Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO |
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Wir sollten trennen zwischen Erlaubnis und Gewerbeausübung. Für die Frage der Gewerbeausübung sollte die Veränderung des Gewerbegenstandes im Rahmen der Anmeldung auch beim Handelsregister erledigt werden.
In Bezug auf die Erlaubniserteilung stellt sich die Frage, übt die GmbH den Gewerbegegenstand auch aus, überhaupt nicht.
Also, die Erlaubnis ist zu erteilen.
Kurzer Vergleich: Wer kein Auto angemeldet hat, darf folgerichtig auch keinen Führerschein machen?
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3
13.03.2006 16:46 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus meiner Wohnung!
Wenn ich es richtig gelesen habe ist derzeit "der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien" Gewerbegegenstand, nicht jedoch die Vermittlung. Damit ist für diesen Bereich doch auch noch keine Erlaubnis erforderlich, wie der Kollege aus Köln richtig festgestellt hat.
Aufgrund des Antrages für eine Erlaubnis nach § 34 c kann man jedoch davon ausgehen, dass diese Tätigkeit in Zukunft evtl. ausgeübt werden soll. Also ist die entsprechende Erlaubnis zu beantragen und zu erteilen. Und da vermutlich, wie bei uns auch, die IHK dem Handelsregister vor einer Änderung mitteilt, dass hier eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, die eine Erlaubnis nach § 34 c Gewo erforderlich macht und solange diese nicht vorliegt, auch keine entsprechende Eintragung vorgenommen werden sollte, hat man sich entweder bei der Gründung der Gesellschaft so geholfen oder wollte tatsächlich nur Immobilien an- und verkaufen.
Wie der Kollege aus Köln schon schreibt, die Erlaubnis ist zu erteilen (wenn die Voraussetzungen vorliegen!). Ob diese letztlich genutzt wird, ist unterheblich. Aber wer beantragt schon eine teure Erlaubnis, wenn er sie tatsächlich nicht nutzten will??
Soblad sie aber genutzt wird, ist eine entsprechende Gewerbeanzeige (in diesem Falle eine Erweiterung der Tätigkeiten) vorzunehmen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
13.03.2006 19:54 |
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Amber
Foren As
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Moin zusammen,
also diese Konstellation gerade im Bereich des 34c ist bei uns auch gar nicht so selten.
Wir gehen in solchen Fällen dann hin und sprechen mit dem Geschäftsführer, bzw. Gesellschafter, sagen dem, das der Gewerbegegenstand in der Gesellschaft geändert werden muss und dafür eine ausserordentliche Sitzung der Gesellschafter nötig ist, in der das geändert wird. Dann lassen wir uns den - geänderten - Notarvertrag vorlegen. Sind sonst alle Unterlagen i.O. erteilen wir eine Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht, dass die Erlaubnis erteilt werden kann, wenn die Eintragung im HR erfolgt ist - das HR nimmt darauf hin die Eintragung vor und wir erteilen - nach Vorlage des aktuellen HR-Auszuges - die Erlaubnis. Dann noch die Gewerbeummeldung und schwups gibt's einen (un-)nötigen 34c-Besitzer mehr
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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5
15.03.2006 07:37 |
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