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Zum Ende der Seite springen Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO
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Andreas Weber   Zeige Andreas Weber auf Karte Andreas Weber ist männlich
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Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO

Hallo zusammen,

eine bereits bestehende GmbH ist im Handelsregister u.a. mit folgendem Gegenstand des Unternehmens eingetragen:

"Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen."

Nunmehr wird eine Erlaubnis nach § 34c GewO für die Immobilien- und Darlehnsvermittlung beantragt.

Frage:

Ist eine Erlaubniserteilung vor dem Hintergrund des o.g. Gegenstandes des Unternehmens überhaupt möglich?
1 13.03.2006 16:13 Andreas Weber ist offline E-Mail an Andreas Weber senden Beiträge von Andreas Weber suchen
Solon
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nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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RE: Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO

Wir sehen da kein Problem. Der Gegenstand des Unternehmens kann ja geändert werden.

__________________
Gruß
nette.tante
2 13.03.2006 16:44 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO

Wir sollten trennen zwischen Erlaubnis und Gewerbeausübung. Für die Frage der Gewerbeausübung sollte die Veränderung des Gewerbegenstandes im Rahmen der Anmeldung auch beim Handelsregister erledigt werden.

In Bezug auf die Erlaubniserteilung stellt sich die Frage, übt die GmbH den Gewerbegegenstand auch aus, überhaupt nicht.

Also, die Erlaubnis ist zu erteilen.

Kurzer Vergleich: Wer kein Auto angemeldet hat, darf folgerichtig auch keinen Führerschein machen?
3 13.03.2006 16:46 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus meiner Wohnung!

Wenn ich es richtig gelesen habe ist derzeit "der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien" Gewerbegegenstand, nicht jedoch die Vermittlung. Damit ist für diesen Bereich doch auch noch keine Erlaubnis erforderlich, wie der Kollege aus Köln richtig festgestellt hat.

Aufgrund des Antrages für eine Erlaubnis nach § 34 c kann man jedoch davon ausgehen, dass diese Tätigkeit in Zukunft evtl. ausgeübt werden soll. Also ist die entsprechende Erlaubnis zu beantragen und zu erteilen. Und da vermutlich, wie bei uns auch, die IHK dem Handelsregister vor einer Änderung mitteilt, dass hier eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, die eine Erlaubnis nach § 34 c Gewo erforderlich macht und solange diese nicht vorliegt, auch keine entsprechende Eintragung vorgenommen werden sollte, hat man sich entweder bei der Gründung der Gesellschaft so geholfen oder wollte tatsächlich nur Immobilien an- und verkaufen. Kopfkratz

Wie der Kollege aus Köln schon schreibt, die Erlaubnis ist zu erteilen (wenn die Voraussetzungen vorliegen!). Ob diese letztlich genutzt wird, ist unterheblich. Aber wer beantragt schon eine teure Erlaubnis, wenn er sie tatsächlich nicht nutzten will?? verwirrt großes Grinsen

Soblad sie aber genutzt wird, ist eine entsprechende Gewerbeanzeige (in diesem Falle eine Erweiterung der Tätigkeiten) vorzunehmen.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
4 13.03.2006 19:54 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Amber   Zeige Amber auf Karte
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Moin zusammen,

also diese Konstellation gerade im Bereich des 34c ist bei uns auch gar nicht so selten.
Wir gehen in solchen Fällen dann hin und sprechen mit dem Geschäftsführer, bzw. Gesellschafter, sagen dem, das der Gewerbegegenstand in der Gesellschaft geändert werden muss und dafür eine ausserordentliche Sitzung der Gesellschafter nötig ist, in der das geändert wird. Dann lassen wir uns den - geänderten - Notarvertrag vorlegen. Sind sonst alle Unterlagen i.O. erteilen wir eine Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht, dass die Erlaubnis erteilt werden kann, wenn die Eintragung im HR erfolgt ist - das HR nimmt darauf hin die Eintragung vor und wir erteilen - nach Vorlage des aktuellen HR-Auszuges - die Erlaubnis. Dann noch die Gewerbeummeldung und schwups gibt's einen (un-)nötigen 34c-Besitzer mehr

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit
5 15.03.2006 07:37 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
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Erlaubnisfähigkeit einer GmbH i.V.m. § 34c GewO

Einen sonnigen "Guten Morgen!" aus Kassel...

Die bisherigen Kommentare der Kollegen kann ich nur unterstützen.

* Auch wenn der derzeitige Unternehmensgegenstand eine Anwendung des § 34c GewO nicht vorsieht, kann die Erteilung der 34c-Erlaubnis nicht abgelehnt werden (vorausgesetzt, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Person/en ist gegeben).

---- Wie "pmcolonia" schreibt:
Das ist wie beim Führerschein: ich kann ihn ja machen, aber keiner kann mich zwingen, auch ein KFZ zu nutzen. ----

* Viele GmbH's lassen sich auch zunächst mit einem unverfänglichen Unternehmensgegenstand ins Handelsregister eintragen, weil das von "Amber" beschriebene Verfahren vielen GmbH-Gründern zu umständlich erscheint (wir machen es übrigens genauso wie von "Amber" beschrieben).

* Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Unternehmensgegenstand um den § 34c GewO erweitert und dann die Erlaubnis beantragt. Kostet zwar der GmbH wieder Notargebühren -selber schuld-, aber die Erlaubnis kann von uns sofort an die GmbH erteilt werden (ohne Bescheinigung für das Amtsgericht). Allerdings müssen jetzt zusätzlich zu den Unterlagen für den/die Geschäftsführer/in auch noch die ganzen Anfragen für die GmbH vorgelegt werden.

Schöne Grüße aus der documenta-Stadt Kassel

Frank

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadt Kassel*Fricke: 15.03.2006 11:10.

6 15.03.2006 11:08 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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