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Zum Ende der Seite springen GmbH i.G.
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Risse-Remmert, Kornelia   Zeige Risse-Remmert, Kornelia auf Karte Risse-Remmert, Kornelia ist weiblich
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GmbH i.G.

Hallo!
bei Gründungsgesellschaften sind Gewerbetreibende die Gründer, nicht die Gründungsgesellschaft (Kommentar zu § 14 GewO).
Nach dem Kommentar zu § 1 GastG (Michel/Kienzle, Rd.-Nr. 23) sind keine Gesichtspunkte gegeben, dem Bedürfnis,eine Vorgesellschaft, deren Eintragung sich verzögert, als erlaubnisfähig und damit als Gewerbetreibender anzusehen, nicht zu entsprechen.
Hier liegt ein Widerspruch vor, oder?
Also: kann ich einer GmbH i.G. eine Konzession erteilen, die ich nach Eintragung ins Handelsregister kostenneutral umschreibe?

Gruß
K. Risse-Remmert
1 22.06.2005 10:44 Risse-Remmert, Kornelia ist offline E-Mail an Risse-Remmert, Kornelia senden Beiträge von Risse-Remmert, Kornelia suchen
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Erwin Höppner   Zeige Erwin Höppner auf Karte Erwin Höppner ist männlich
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Achtung

Hallo aus Cottbus!

Nach meiner Meinung ist bei der GmbH i.G. stets nach § 14 Gewerbeordnung zu verfahren, es handelt sich eindeutig noch um Einzelgewerbetreibende. Die GmbH i.G. ist noch keine juristische Person.
Daher ist durch jeden Einzelgewerbetreibenden eine Erlaubnis nach Gaststättengesetz zu beantragen(genau wie bei einer GbR). Die Vorgesellschaft bekundet nur den Willen eine GmbH zu gründen. Dieser Gesellschaft kann auch keine Erlaubnis erteilt werden. In der Praxis stellt einer der Gewerbetreibenden den Anmtrag als natürliche Person.


Gruß Erwin Höppner
2 22.06.2005 12:36 Erwin Höppner ist offline E-Mail an Erwin Höppner senden Beiträge von Erwin Höppner suchen
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo, Frau Risse-Remmert! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Aus gutem Grunde hat m. E. der Gesetzgeber in seiner unerschöpflichen Weitsicht und Weisheit den Bereich des Gaststättenrechts als speziellen Teil des Gewerberechtes aus der Gewerbeordnung herausgenommen. Damit dürfen wir (die sich mit den Rechtsgebieten herumschlagen müssen) auch erst dann auf die Regelungen der GewO zurückgreifen, wenn es entweder ausdrücklich im GastG vorgesehen ist oder aber eine "auszufüllende Lücke" in diesem Bereich des speziellen "Polizeirechts" zu schließen ist.

Was das Erlaubnisverfahren angeht, ist dieses hier m. E. im GastG abschließend geregelt, so dass ein Rückgriff (z. B. auf die Vorschriften zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO) weder opportun noch zulässig ist.

Wie Sie schon richtig unter Rd.-Nr. 23 des Kommentars Michel/Kienzle/Pauly (meistens nur Michel/Kienzle genannt) erkannt haben, spricht nichts dagegen, der "Vorgesellschaft", also z. B. der "GmbH i. G." die Erlaubnis zu erteilen. Die Gründe hierfür sind im Kommentar genannt, jedoch m. E. nicht abschließend!

Ein ganz wichtiger Grund ist die oftmals bestehende Problematik der Eintragung in das Handelsregister. So ist mir aus zahlreichen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen bekannt, dass die Gesellschaften nicht in das Register eingetragen werden, wenn die Erlaubnis nicht auf die juristische Person ausgestellt ist und vorliegt. Auf der anderen Seite verweigern die Erlaubnisbehörden (ebenfalls mit Recht bei entsprechend enger Auslegung der Rechtsform) die Erlaubniserteilung auf die juristische Person, hier also auf die GmbH. Damit beißt sich die Katze kräftig in den Schwanz. (Und dieses nicht nur bei Gaststätten, sonder auch bei allen erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeiten!)

Dieses hat bei uns dazu geführt (nach Abstimmung mit zahlreichen anderen Erlaubnisbehörden), dass wir so tun, als gäbe es die GmbH bereits. Wir lassen uns bei Antragstellung eine Kopie der notariell beglaubigten Verträge geben und bearbeiten den Antrag dann ganz normal wie bei einer bereits eingetragenen juristischen Person. Es wird also die Zuverlässigkeit des gesetzlichen Vertreters und nicht der einzelnen Gesellschafter geprüft. Dieser (und nicht die Gesellschafter) müssen den Unterrichtungsnachweis vorlegen usw. - Alles andere wäre ja nicht nur doppelte Arbeit sondern auch mit erheblichen unnötigen Kosten für den Antragsteller verbunden.

Nach einem positiven Verfahren erhält die juristische Person, also hier die GmbH (und nicht die Vorgesellschaft, z. B. GmbH i. G.) die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes (auch wenn bis zur Eintragung im Handelsregister die tatsächlichen Gewerbetreibenden die Gesellschafter sind). Hierauf wird bei Antragstellung jedoch hingewiesen. Im Gewerbeprogramm (bei uns TIGRIS) wird dann die GmbH als GmbH i. G. (eigenständige Rechtsform) erfasst und bei Eintragung lediglich eine Änderung (formaler Rechtsformwechsel) vorgenommen.

Eine solche Verfahrensweise lässt das Gaststättenrecht bei objektiver Betrachtungsweise (s. auch Ausführung zu anderen Gesellschaftsformen) m. E. auch ausdrücklich zu.

Sollte ich Ihnen mit meinen Ausführungen ein wenig geholfen haben, würde es mich freuen.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 22.06.2005 13:25 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Schmidt   Zeige Schmidt auf Karte Schmidt ist weiblich
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smile RE: GmbH i.G.

Hallo aus Brandenburg an der Havel,

ich habe mich an ein Rundschreiben 8/93 des Brandenburger Wirtschaftsministerums - ist zwar schon alt, meines Wissens nicht widerrufen - erinnert mit folgendem Inhalt, nach dem wir auch verfahren:

"Erlaubniserteilung an Vorgesellschaften

Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind juristische Personen grundsätzlich als Gewerbetreibende anzusehen und unterliegen deshalb auch als juristische Person den Erlaubnispflichten der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes.
Die rechtsfähige juristische Person entsteht jedoch erst mit Eintragung im Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine sog. "Vorgesellschaft". Wenn sich aber bereits diese "Vorgesellschaft" in einem erlaubnispflichtigen Gewerbe betätigen will, so müssten alle Mitglieder der "Vorgesellschaft" als natürliche Personen eine Gewerbeerlaubnis beantragen.

Den Gründungsgesellschaften einer Vorgesellschaft wird eine Bescheinigung zur Vorlage beim Registergericht (sh.Anlage) ausgestellt, in der das Gewerbeamt bestätigt, dass der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Firma die beantragte Erlaubnis erteilt wird, sobald der Auszug über die beantragte Eintragung vorliegt.
Diese Bescheinigung wird jedoch nur ausgefüllt, wenn die Voraussetzungen für die gewerbliche Erlaubnis gegeben sind und deren Erteilung nur noch von der Eintragung in das Handelsregister abhängt. Bis zur Eintragung in das Handelsregister wird die Tätigkeit der "Vorgesellschaft" gemäß § 15 Abs. 2 GewO geduldet."

Vordruck faxe ich auf Anfrage


B. Schmidt
4 23.06.2005 12:15 Schmidt ist offline E-Mail an Schmidt senden Homepage von Schmidt Beiträge von Schmidt suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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GmbH i.G.

Moin Moin aus Thüringen,

ich bin gerade auf eine interessantes Urteil zum Thema Status einer Vorgesellschaft (GmbH i. G.) gestossen:

Zitat:
Eine Vor-GmbH besteht nicht mehr, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr herbeigeführt werden können und die Gesellschaft trotzdem nicht abgewickelt wird

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2006, Az. 20 U 214/05

Eine Vor-GmbH ist grundsätzlich parteifähig. Ihre Parteifähigkeit entfällt aber, wenn die Gesellschafter die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr herbeiführen können oder wollen und die Gesellschaft trotzdem nicht alsbald im ordentlichen Verfahren abwickeln. Indiz hierfür kann sein, dass die Gesellschafter keinen Eintragungsantrag stellen. Soweit vorgetragen wird es handele jedenfalls um eine parteifähige Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR), setzt die Zulässigkeit der Klage die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft nach § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus.

ZPO § 56 Abs. 1, BGB § 714


Quelle:

Das Urteil im Volltext:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
5 27.10.2006 19:24 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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