Gewerbeabmeldung erforderlich? |
Gewerbetreibender123
Grünschnabel
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Gewerbeabmeldung erforderlich? |
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Hallo zusammen,
über Google bin ich auf das Forum gestossen und ich bin begeistert vom Wissen der User. Respekt!
Vielleicht könnt ihr auch mir helfen.
Ich habe folgendes Thema: ich habe vor vielen Jahren ein Gewerbe (Handel...) angemeldet. In den ersten Jahren lief es gut. Ich habe es neben der Schule/Studium betrieben.
Seit ich beruftätig bin, hat mein Gewerbe unter mangelnder Zeit gelitten und den ursprünglichen Gewerbeinhalt habe ich nicht mehr weitergeführt, da er zu zeitintensiv ist. Mit meiner Gewerbeanmeldung frage ich aber immer wieder Großhändler an, da ich grundsätzlich das Gewerbe (Handel ...) weiterbetreiben möchte und sobald ich eine interessante Geschäftsmöglichkeit gefunden habe wieder durchstarten.
Nur habe ich aber jetzt die letzen drei Jahre keine Umsätze gehabt (in 2006 nur eine kleine Werbekostenvergütung über meine Homepage). Daher fragt nun das Finanzamt nach, wieso ich noch nicht abgemeldet habe.
Ich möchte aber nicht abmelden, da ich weiter Anfragen machen möchte und wirklich wieder aktiv werden möchte.
Zudem habe ich ein paar Homepages aufgesetzt, über die ich zukünftig Werbeeinnahmen erwarte. Diese möchte ich ordentlich über die Gewerbeanmeldung laufen lassen.
Meine Frage: muss/soll ich vor diesem Hintergrund abmelden?
Danke für eure Meinungen.
Tschüss
123
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1
23.05.2009 23:09 |
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Solon
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BärbelBärbel
Grünschnabel
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Ich würde es bis auf weiteres " ruhend " stellen. Geht auch.
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2
06.04.2010 18:59 |
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Solon
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Gaby Krickser
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Hallo Bärbel, kannst du mir erklären was ein "ruhendes" Gewerbe ist, und bedeutet es für Gewerbetreibender123, dass er es abmelden muss oder angemeldet lassen kann?
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3
07.04.2010 07:24 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
im Gewerberecht gibt es den Begriff des „ruhenden“ Gewerbes nicht.
Wenn der Betrieb eines Gewerbes endgültig und dauerhaft aufgegeben wird, ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Das gilt aber nicht, wenn der Betrieb nur vorübergehend eingestellt wird oder (z. B. wegen Auftragsmangel) zeitweilig keine Aktivitäten erfolgen, aber grundsätzlich die Absicht besteht, das Gewerbe weiter auszuüben.
Inwieweit in solchen Fällen steuerrechtlich eine „Ruhendmeldung“ erfolgen kann, wäre mit den Finanzbehörden zu klären, ist aber keine Frage des Gewerberechts.
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4
07.04.2010 07:59 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und ein freundliches
von zu Hause!
Wie der Kollege Mischner schon erläutert hat, gibt es den Begriff des "ruhenden Gewerbes" nicht. Die einschlägigen Vorschriften für die Gewerbemeldungen sind in " 14 GewO abschließend aufgezählt und werden in den hierzu geschriebenen Kommentaren sowie den ergangenen Verwaltungsvorschriften weitergehend erläutert.
So gehört es zur Ausübung eines Gewerbes auch dazu, dass es tatsächlich ausgeübt wird und der Gewerbetreibende am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Wenn dieses über einen langen Zeitraum (und 3 Jahre sind in der Tat ein langer Zeitraum) nicht mehr ausgeübt wird und lediglich die Absicht besteht, irgendwann mal wieder geschäftliche Aktivitäten zu entwickeln, ist durchaus eine Gewerbeabmeldung geboten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
07.04.2010 20:28 |
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Gaby Krickser
Doppel-As
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Danke für die Antworten, es war mir klar, dass ihr Profis wisst, dass es kein ruhendes Gewerbe gibt. Ich weiss das auch. Mich interessierte vielmehr, woher BärbelBärbel weiß, dass man ein Gewerbe auf "ruhend" stellen kann.
;-)
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6
08.04.2010 06:26 |
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BärbelBärbel
Grünschnabel
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Das war ein Gedanke... Ist ja gut, dass es sich so geklärt hat.
Eine Freundin hat diesen Tipp vom Finanzamt bekommen u. da ging mir dieser Gedanke durch den Kopf... Gruss
Wer kann mir denn was zu meinem Srassentransparent sagen.....?
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7
08.04.2010 10:12 |
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