Zuverlässigkeitsprüfung |
Beate Frömmel
Grünschnabel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe folgendes Problem:
Ende vergangenen Jahres wurde der Betrieb eines sogenannten Vereinsheimes als erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb gem. § 14 GewO angezeigt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 2 GastG zum Ausschank von alkoholischen Getränken für diesen Betreb gestellt. Grund der Anzeige bzw. Antragstellung war die eine Woche zuvor stattgefundene Kontrolle der hiesigen Ordnungspartnerschaft, die aufgrund eines Hinweises, dort würde eine illegale Gaststätte betrieben, durchgeführt wurde. Der Antragsteller war bisher gewerberechtlich nicht bekannt und zeigt sich zum Kontrollzeitpunkt völlig überrascht, dass er eine Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte benötigen würde. Er wurde bei der Antragstellung darauf hingewiesen, dass ein Alkoholausschank erst nach Erteilung der Erlaubnis gestattet ist.
Da weitere Hinweise auf Ausschank alkoholischer Getränke, illegale Glücksspiele sowie illegale Beschäftigung eingegangen sind, wurde kurze Zeit später eine erneute Kontrolle mit Polizei und Zollamt durchgeführt. Wieder wurde der Ausschank alkoholischer Getränke nachgewiesen sowie illegale Beschäftigung durch eine polnische Staatsangehörige, die hinter der Theke mit Arbeiten beschäftigt war. Weiter wurden 4 Unterhaltungsspielgeräte sowie ein Sportwettenannahmegerät vorgefunden. Die entsprechenden Ermittlungsverfahren sind von den zuständigen Behörden eingeleitet worden, jedoch noch nicht zum Abschluß gekommen.
In derAuskunft aus dem Gewerberegister sind keine Eintragungen verzeichnet, in dem Führungszeugnis befindet sich eine Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von August 2003. Im Dezember 1997 erhielt der Antragsteller wegen Unterschlagung eine Geldstrafe. Ermittlungsverfahren im Jahre 1999 wegen Einbruchdiebstahl, gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahl sowie illegale Beschäftigung und Beihilfe zum illegalen Aufenthalt sind lt. Auskunft der Staatsanwaltschaft gem. § 171 StPO eingestellt worden. Weitere Erkenntnisse liegen hier nicht vor.
Aufgrund des gesamten Sachverhaltes habe ich so meine Zweifel, ob der Antragsteller seinen Betrieb in Zukunft ordnungsgemäß führen wird, wenn er schon im Antragsverfahren gegen die Vorschriften des GastG und andere Gesetze verstößt. Wird das im Kollegenkreis ebenso gesehen. Würdet Ihr den Antrag direkt wegen Unzuverlässigkeit gem. § 4 (1) Z. 1 GastG ablehnen? Oder als Bewährung zunächst mal eine befristete Erlaubnis erteilen? Für Ratschläge bin ich dankbar.
Gruß aus Voerde
Beate Frömmel
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1
02.03.2006 17:18 |
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Solon
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Felix Krämer
Doppel-As
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo aus Alzenau,
nach dem Sachverhalt sind durchaus Zweifel angebracht, dass der Betrieb ordentlich geführt werden wird.
Ganz verstanden habe ich allerdings nicht, warum erst eine Anzeige nach § 14 GewO für einen erlaubnisfreien Betrieb und dann doch ein Antrag auf Erlaubnis nach § 2 GastG????
Um eine mögliche Versagung wasserdicht zu machen, ist es jedoch nötig, zu den aufgeführten Delikten ein Blick in die jeweilige Akte zu machen. Außerdem ist es in diesem Fall hilfreich, eine Anfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle zu machen; wahrscheinlich tauchen da auch noch ein paar Sachen auf, die nicht im Führungszeugnis stehen.
Argumentieren würde ich in diesem Fall, dass sich die Delikte seit 1997 durchziehen und der Antragsteller bis heute immer wieder polizeilich auffällig geworden ist. Neben den einzelnen Straftaten, die an sich schon wahrscheinlich ausreichen für eine Versagung, hat der Antragsteller einen Hang zur Nichtbeachtung der Rechtsordnung. Im besonderen der Wiederholte Verstoß von illegal Beschäftigten lässt an einer Besserung zweifeln.
Nicht, dass der Eindruck entsteht, ich möchte unbedingt die Erlaubnis versagen. Es ist jetzt wirklich im Detail zu prüfen.
Gruß
Felix Krämer
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2
02.03.2006 17:51 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hej aus Hamm,
ich sehe es genau so wie Koll. Krämer. Nach der Schilderung ist das kerlchen nicht wirklich zuverlässig. Aber ein Blick in die Akten und eine Anfrage bei der Polizei sind unabdingbar.
Ich würde dann aber auch bei festgestellter Unzuverlässigkeit (bei den gen. Vorgeschichten bin ich mir ziemlich sicher) den Gaststättenantrag ablehnen und ein 35er-Verfahren gegen den Betreiber einleiten. Anlass wären die Eintragungen im BZR sowie die festgestellten Tatsachen zum letzten Kontrollzeitpunkt.
Und wech isser!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
02.03.2006 20:01 |
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Hubert Steinmetz
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Zitat: |
Oder als Bewährung zunächst mal eine befristete Erlaubnis erteilen? |
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Das geht allerdings nur, wenn der Betroffenen seinen Antrag entsprechend ändert und eine befristete haben möchte.
Sollte allerdings kein Problem sein, wenn sie ihm erklären, dass sie eigentlich seinen Antrag ablehnen müßten, ihm aber als Alternative eine gewisse "Bewährungszeit" einräumen würden, sofern er damit einverstanden ist und seinen Antrag ändert.
Zur Zuverlässigkeit stimme ich den Kollegen zu, sehe ich auch so.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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4
03.03.2006 07:40 |
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Felix Krämer
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Hallo aus Alzenau,
das mit einer befristeten Erlaubnis als Bewährung sehe ich genau so, wie Kollege Steinmetz. Grundsätzlich gibt es so etwas nicht, aber wenn man den Gastwirt die Alternative bietet, den Antrag abzulehnen wird er wahrscheinlich mitspielen.
Wir haben das auch mal gemacht und warten gerade ab, wie sich das ganze entwickelt.
Gruß aus Alzenau
Felix Krämer
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5
03.03.2006 08:02 |
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Boshamer
Haudegen
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Ihr habt ja Recht, aber es handelt sich doch um eine Vereinsgaststätte!
Dann geht der "Verein" hin, nimmt pro Forma einen Menschen mit reiner Weste und der alte Betreiber steht wieder hinter dem Tresen. Also kann man dann in die neue Erlaubnis gleich ein Beschäftigungs-oder sogar Betretungsverbot für den Meister aufnehmen.
Ich würde deshalb auch mal mit der Vereinsführung reden, wie die sich denn das weitere Vorgehen so vorstellen und vielleicht die Frage stellen, ob sie Lust auf schlechte Publicity haben. Wenn die Brüder uneinsichtig sind, könnte man ja auch mal mit dem Amtsgericht sprechen so von wegen Gemeinnützigkeit und so.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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6
03.03.2006 08:28 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
ich rate von der Erteilung einer befristeten Erlaubnis dringend ab. Der geschilderte Sachverhalt und die im Rahmen der vorherigen Kontrollen festgestellten Verstöße rechtfertigen bereits jetzt eine Ablehnung. Aufgrund der Tatsache, dass die beschriebenen Verstöße bei einer Erteilung einer befristeten Erlaubnis bereits bekannt waren, schränkt deren Verwendung in einem späteren erneuten Erlaubnis- bzw. Ablehnungsverfahren ein.
Der Versuch, den Betreiber zum Beantragen eine befristeten Erlaubnis zu bewegen, ist nichts anderes, als eine auflösende Bedingung mit anderen Mitteln, welche ja nicht zulässig wäre.
Von der Eleitung eines 35er-Verfahrens würde ich zunächst aber absehen. Die Voraussetzungen sind ja hier höher als im Widerrufsverfahren. Zudem sollte der fehlende Alkoholausschank dem Verein zügig die erforderlichen Mittel nehmen.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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7
03.03.2006 10:08 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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also so leicht machen wir uns die ganze Sache natürlich nicht.
Ersteinmal soll der Gastwirt seinen Antrag zurückziehen, somit ist dieses Verfahren mit Einstellungsbescheid abgeschlossen. Dann soll er einen neuen Antrag stellen auf befristete Erlaubnis. In dieser Erlaubnis schreiben wir schon rein, dass wir bedenken haben, die Erkenntnisse aber noch nicht abgeschlossen sind. Nur unter Rückstellung dieser Bedenken konnte dann eine Erlaubnis erteilt werden. Wie heisst das, "In dubio pro reo".
Wenn nämlich dann tatsächlich etwas weiteres vorfallen würde, haben wir es dann auch leichter mit einem Widerruf.
Gruß Felix Krämer
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8
03.03.2006 10:51 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
"In dubio pro Reo" gilt halt nur nicht in verwaltungsrechtlichen Verfahren. Hierzu hatte ich auch an anderer Stelle bereits Ausführungen gemacht!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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9
03.03.2006 11:07 |
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Boshamer
Haudegen
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Ist das bei euch auch so??
Ich dachte, dass der Gewerbetreibenden einen Freibrief nach dem anderen kriegt, gibt es nur in Kierspe...
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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11
03.03.2006 11:15 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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Oh, ich kann davon mehrere Lieder singen,
z.B. haben wir in Alzenau ca. 20 000 Einwohner etwa 100 Konzessionen ausgegeben. Jetzt wollte ich mal eine Erlaubnis versagen, weil wirklich nicht zuverlässig, da bekam ich folgendes Statement:
"Wollen Sie wirklich die letzten Gastronomen aus Alzenau vertreiben?"
Ja, so ist das bei uns
Seufzende Grüße
Felix Krämer
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12
03.03.2006 11:19 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo Herr Krämer,
ich will natürlich nicht päpstlicher sein als der Pabst aber:
Die Entscheidung über die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist abschließend. Entweder der Antragsteller ist zuverlässig oder eben nicht. Der Grundsatz, "in dubio pro reo" , gilt nur im Strafrecht.
Eine Erteilung "auf Bewährung" ist nicht möglich. In Michel/Kienzle Rdnr. 5 zu § 4 ist hierzu folgendes ausgesagt:
"Besteht die Wahrscheinlichkeit ordnungswidrigen Verhaltens in dem hier beschriebenen Sinne (deckt sich mit Ihrem Fall), so darf die Zuverlässigkeit nicht nur deshalb bejaht werden, weil dem Bewerber die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich bei der Führung des Betriebes zu bewähren."
Glauben Sie mir, Sie tun sich mit dieser Vorgehensweise keinen Gefallen.
Woran wollen Sie zudem die Frist einer befristeten Erlaubnis knüpfen? Zweck dieser Möglichkeit ist, eine Erlaubnis zu befristen, weil nach Ablauf dieser Frist ein Ereignis steht, welches die Erlaubnis eh zum Erlöschen bringen würde (zum Beispiel Abriss des Gebäudes).
Die "Bewährung" stellt eine auflösende Bedingung dar, für die es im Gaststättengewerbe keine Rechtsgrundlage gibt.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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13
03.03.2006 11:23 |
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Felix Krämer
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@Herr Schmitz
Ich gebe Ihnen völlig recht. Aber, wie gesagt, der Spagat zwischen Politik und Recht verlangt manchmal etwas Kreativität. Genau diese Bedenken habe ich ebenfalls geäussert. Fand aber kein Gehör.
Und bisher sind wir damit nicht auf die Nase gefallen.
Gruß
Felix Krämer
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14
03.03.2006 11:28 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo Herr Krämer,
den Spruch, "Lassen wir doch mal geltendes Recht beiseite", kenn ich auch!
Kleiner Tipp: Schreiben Sie Ihr Bedenken nicht in die Erlaubnis sondern in einen Aktenvermerk, in den Sie auch die Gründe für die Entscheidung gegen ihre Rechtsauffassung aufnehmen. Eine Ausfertigung Ihres Vermerks wandert in die Gaststättenakte und eine in Ihren persönlichen Ordner für dienstliche Dinge.
Geht die Sache nämlich in die Hose, kann sich ansonsten keiner mehr an seine Aussagen erinnern und der Sachbearbeiter bekommt die Schläge.
Kollegiale Grüße nach Alzenau
Jürgen Schmitz
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15
03.03.2006 11:48 |
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Boshamer
Haudegen
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Ich könnte jetzt noch was zu Bußgeldern bei Verstößen gegen das GastG und Bürgermeisterentscheidungen sagen, aber ich lasse es lieber...
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16
03.03.2006 11:49 |
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Beate Frömmel
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich
für Eure regen Diskussionsbeiträge und Hilfestellungen und werde den Antrag wegen Unzuverlässigkeit ablehnen.
Ich wünsche allen ein erholsames Wochenende.
Viele Grüße
Beate Frömmel
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17
03.03.2006 13:17 |
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