Spezialisierung der Tätigkeit |
Maiserinii
Grünschnabel
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Spezialisierung der Tätigkeit |
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Hallo zusammen,
gibt es eine Vorschrift die die Spezialierung bei den gewerblich ausgeführten Tätigkeiten vorschreibt?
Vielen vielen Dank schon im Vorraus!!
Liebe Grüße!
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1
03.09.2008 09:58 |
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Solon
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
ich weiß zwar nicht genau was Sie meinen, aber ich spekuliere jetzt einfach mal.
GewAnzVwV (5.3)
"Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z.B. "Handel mit Waren aller Art", weil hieraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll."
Falls was anderes gemeint ist, einfach nochmal melden.
Viele Grüße
J. Neu
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2
03.09.2008 10:25 |
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Solon
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Maiserinii
Grünschnabel
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Themenstarter
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Ja genau das hab ich gemeint, nur ist diese Verwaltungsvorschrift nicht nur speziell für Baden-Württemberg?? Würd was "bayerisches" brauchen
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3
03.09.2008 11:40 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Den absolut richtigen Hinweis von J.Neu möchte ich ergänzen um einen Hinweis auf den Zweck des § 14. Der soll nämlich die empfangsberechtigten Stellen in die Lage versetzen zu erkennen, ob man mit dem Betrieb zu tun hat und ggf. welche Erlaubnisvorbehalte bestehen (GewO, HWO, PersonenbförderungsG, GKFG, KWG, WaffG, ChemiekalienG usw.). Das geht aber nur, wenn der Unternehmensgegenstand ausreichend präzise formuliert wird. Ansonsten stürzen auf den Einzeigenerstatter zahllose Anfragen der entsprechenden Stellen ein. Es dürfte also in seinem eigenen Interesse liegen, den Unternehmensgegenstand entsprächdend präzise abzufassen.
Einen bloßen "Handelsvertreter" entgegenzunehmen, habe ich meinen Kommunen bereits abgewöhnt, weil das nur das rechtliche Kleid beschreibt, in das sich ein Gewerbetreibender gewandet hat. Es besagt aber überhaupt nicht, ob er Wattebäuche, Kraftwerksgeneratoren oder Finanzdienstleistungen vermittelt.
Gruß von der Lahn und aus der Elternzeit
Frank Schuster
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4
03.09.2008 11:49 |
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J. Neu
Routinier
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In Bayern:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) vom 10. November 1995 (AllMBl. S. 887)
Sollte das nicht mehr aktuell sein, möge mich bitte jemand aus Bayern korrigieren. Leider verfüge ich nur über eine eingeschränkte Vorschriftensammlung aus dem schönen Freistaat Bayern.
Viele Grüße
J. Neu
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5
03.09.2008 12:23 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Schaut doch nicht immer so auf die Regeln der einzelnen Bundesländer! Die GewO ist Bundesrecht und das kann und wird in den Ländern nicht grundsätzlich unterschiedlich ausgelegt.
Zudem entfalten VV keine Außenwirkung. Sie sind lediglich Hilfsinstrumente bei der Auslegung und sollen einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherstellen.
Im Übrigen verzichten inzwischen einige Länder darauf eigene VV zu erlassen und verweisen stattdessen auf die Muster-Erlasse des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht. Durch die Hintertür werden so faktisch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften geschaffen. Das sehe ich positiv. Spätestens da wird aber auch deutlich, dass die GewO bundesweit einheitlich gehändelt wird bzw. werden muss.
Gruß
Frank Schuster
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6
03.09.2008 13:10 |
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Schwarzer
König
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Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften wurden im Zuge der Stoiberschen Reformen gekillt. Gelegentlich gibt es noch Hinweisschreiben der Regierung oder vom Staatsministerium für Wirtschaft. Die alten Sachen sind durchaus noch brauchbar und ansonsten gucken wir in die BLA-Skripturen oder die (bayerischen) GAT-Protokolle. Bin mal gespannt, wann die Gewerberechtsarbeitstagung auch gekillt wird. Das Ministerium meint ja, das Gewerberecht nur noch als Hindernis betrachten zu können.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
03.09.2008 13:30 |
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J. Neu
Routinier
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Vielen Dank für die Info, Koll. Schwarzer. Ich hatte mir so etwas fast schon gedacht. Im Übrigen gebe ich dem Koll. Schuster mit seinem letzten Beitrag uneingschränkt Recht.
VV können mM nach ruhig noch stärker "ausgemistet" werden. Man sollte davon ausgehen können, dass auch Beamte/Beschäftigte der unteren Verwaltungsbehörden in der Lage sind, Kommentare und Gerichtsentscheidungen zu lesen und zu bewerten. Außerdem gibt es ja mittlerweile dieses Forum ... in dem sicherlich nicht nur Kommunalbedienstete aufmerksam lesen
.
Viele Grüße
J. Neu
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8
03.09.2008 14:23 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Spezialisierung der Tätigkeit |
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aus Thüringen,
im Übrigen ergibt sich die Pflicht des Anzeigenden, die Art der Tätigkeit konkret anzugeben aus der Formvorschrift des § 14 Abs. 4 GewO, wonach die Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 der GewO vollständig auszufüllen sind, u. a. durch genaue Angabe der Art der gemeldeten Tätigkeit.
Nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllte Gewerbeanzeigen stellen bekannter Maßen eine OWi nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO und können somit zur Zurückweisung der betreffenden Gewerbeanzeige führen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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9
04.09.2008 06:01 |
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Maiserinii
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Spezialisierung der Tätigkeit |
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Morgen!
An der Stelle ein ganz großes DANKESCHÖN für die äußerst hilfreichen, schnellen und "bundesländerübergreifenden" Tipps und Ratschläge!!
Schönes Wochenende noch...!
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10
06.09.2008 11:28 |
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