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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,502 Bewertungen - Durchschnitt: 8,502 Bewertungen - Durchschnitt: 8,502 Bewertungen - Durchschnitt: 8,50
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Gewerbeordnung Arnsberg   Zeige Gewerbeordnung Arnsberg auf Karte Gewerbeordnung Arnsberg ist männlich
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Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Hallo und Moin aussem Sauerland,

Hilfe ich würde mal gerne Eure Meinung zum Thema und zur Vorgehensweise hören.

In einem ehemaligen Einzelhandelsgeschäft ist eine Cocktailbar eingezogen. Ein Nutzungsänderungsverfahren ist durchgeführt worden und das Bauamt hat ja gesagt. Ich habe im Bauvorverfahren zwar Bedenken geltend gemacht, da keine vernünftige Be- und Entlüftung zu erkennen war, aber der Nutzungsänderungsantrag wurde positiv ohne irgendwelche Einschränkungen bzw. Auflagen erteilt (lt. Sachbearbeiter gehe das auch nicht, da nur über das entschieden werden könne, was beantragt sei Kopfkratz !, alles andere sei deshalb nicht entscheidungsfähig).

Das Gaststättenverfahren war auch ohne Probleme.

Aber jetzt geht's los:

Direkt am Tage nach der Eröffnung beschwerte sich aus dem Hause, in der die Gaststätte nunmehr betrieben wird, eine Mieterin wut und beklagte sich darüber, dass sie die ganze Nacht nicht habe schlafen können, weil sie in Ihrer Wohnung (zum Teil direkt über der Gaststätte) den ganzen Lärm aus dem Betrieb höre.

Aus der Nachbarschaft meldete sich ein weiterer Nachbar schimpf , der sich darüber beschwerte, dass zeitweise die Eingangstür aufstehe, damit gelüftet werden könne, so daß der Gaststättenlärm gut und reichlich zu hören sei.

Ich habe dann direkt mit dem Betreiber Kontakt aufgenommen und mit ihm die Situation erörtert. Offensichtlich hat das aber nichts gebracht, denn die Beschwerden gingen weiter.

Mittlerweile haben zwei Nachbarn Widerspruch Boxkampf gegen die Erlaubnis eingelegt.

Was nun Weißnicht ?

Wie würdet Ihr das Thema angehen, zumal die Erlaubnis ja erst einmal wegen der Widersprüche auf Eis liegt und .....?
1 30.01.2006 13:41 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Hej aus Hamm,

das ist der ganz normale Wahnsinn.

1. Du musst die sofortige Vollziehung der Gaststättenerlaubnis im öffentlichen Interesse oder in einem dringenden privaten Interesse anordnen, sonst darf der Betreiber nciht weitermachen (aufschiebende Wirkung des Widerspruchs).

2. Auflagen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 unseres noch vorhandenen GastG.

Da wäre z. B. die Auflage, eine Lüftung einzubauen und für die nachbarin obendrüber nach einer Lärmmessung entsprechende lämmindernde Maßnahmen.

3. Abgabe des Widerspruchs an die Bezirksregierung.

Wichtig: Die Beschwerden musst du natürlich auch nachvollziehen können!

__________________
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Jörg Wiesemeier
2 30.01.2006 13:56 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Gewo   Zeige Gewo auf Karte Gewo ist männlich
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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Hallo Gewerbeordnung Arnsberg.

Schöne Grüße aus Frankfurt.

So wie es hier geschildert ist, ist die Eralusbnis noch nicht bestandskräftig oder?

Daher Anschreiben an den Betreiber, dass ein Dritt-Widerspruch vorliegt, die erteilte Erlaubnis daher schwebend unswirksam ist und er einen bestimmten Antrag stellen kann (Anordnung sofortige Vollziehung für die Erlaubnis - 80a VwGO)

Wird der Antrag auf Anordnung der sfortigen Vollziehung gestellt, kann die positive Bescheidung ja z.B. von der Vorlage eines Schallgutachtens einer zugelassenen Sachverständigenstelle nach § 26 BImSchG abhängig gemacht werden.

Achtung: die WI-Führer sind Beteiligte gem. Verfahrensgesetz!!!

Ansonsten bleibt eigentlich nur eine Schallpegelmessung in der Wohnung eines Beschwerdeführers.

Kommt das befürchtete Ergebnis dabei heraus - zu laut - dann eben Betriebszeitbeschränkung über Auflage.

Hier in Frankfurt beziehen wir uns in solchen Fällen auf die DIN 3726 - Schallschutz bei Gassttätten und Kegelbahnen.

Gruß
und viel Kraft
3 30.01.2006 14:02 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

So, wie der Kollege W. aus H. es schreibt, kann man es machen, muss man aber nicht!

Dringendes öffentliches Bedürfnis für eine Cocktail-Bar??; Na, ich weiß nicht!!

Dringendes privates Bedürfnis, was die sofortige Vollziehung rechtfertigen würde (Krachmachen zu Lasten der Nachbarn??), auch da habe ich meine Zweifel). Die privaten Rechte würde ich (ohne dass dieses eine rechtliche Wertung sein soll) doch zumindest als gleichwertig, wenn nicht die Rechte der Nachbarn als höherwertiges Gut ansehen. Damit bleibt m. E. die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Strecke.

Damit also auch keine weitergehenden Auflagen nach GastG, sondern vorrangig baurechtliche Maßnahmen.

Aus meiner Sicht eine ganz klare baurechtliche Maßnahme, wofür die untere Baubehörde von Anfang an zuständig war und künftig (bei Wegfall des GastG) allein und abschließend zuständig ist. großes Grinsen

Also, Vorgang nach dort, mit der entsprechenden Mitteilung an den Gaststättenbetreiber, dass er halt (wofür er ja letztlich auch selbst verantwortlich ist, oder etwa nicht??) die Gaststätte bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht mehr nutzen kann. schimpf

Vielleicht kommen dann ja von ihm vernünftige Vorschläge, durch welche Maßnahmen er ggf. für ein Abstellen der Lärm- und sonstigen Immissionswerte sorgen will. Auf jeden Fall die Baubehörde als Fachbehörde mit ins Boot nehmen (die Kollegen sind insbesondere auch für den Nachbarschutz zuständig), denn deren Entscheidung, dort den baurechtlich zulässigen Betrieb?? zu ermöglichen, bindet letztlich die Gaststättenbehörde (s. Kommentar Michel / Kienzle) im Hinblick auf die Erteilung der Gaststättenerlaubnis.

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4 30.01.2006 14:09 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo aus Kierspe,

ich sehe das eigentlich auch eher so wie der Kollege Kramer (Tschulligung, Jörg!). Ich sehe das Problem auch eher von der baurechtlichen Seite.

Und so ganz nebenbei: Wenn es Nachbarn gibt, die über der Cocktailbar wohnen, dann werden diese da auch von profitieren, weil die nämlich eine geringere Miete als sonstwer bezahlt (so kenne ich das aus dem Märkischen Kreis).

Im übrigen würde eine kleine Mitteilung an den Cocktailshaker, dass man bei permanenten Terror die Sperrzeit auf 00.00 Uhr, bei wiederholten Verstößen auf 22.00 Uhr setzt, vielleicht auch noch ein bißchen wirken.

Gruß Boshamer

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5 30.01.2006 14:21 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Hallo Koll. Kramer.

Wohl dem der wohlmeinende eine Bauaufsicht hat.

Nicht erst seit der Neufassung der Hess. Bauordnung 2002 hält sich zumindest unsere Bauaufsicht vornehm aus diesem ganzen Gaststättenkram weitgehend raus.wut

Argumentation: Da müssen wir erst mal feststellen ob die Lärmbeeinträchtigungen nicht verhaltensbezogen sind.schimpf

Hiernach ist der bauliche Schallschutz grundsätzlich ertmal in Ordnung bis das Gegenteil nachgewiesen ist.wut

Das wiederum machen dann meine Leute eben über eine Schallpegelmessung.

Super!!Wand

In der Folge werden dann eben Auflagenverfügungen - Betriebszeitbeschränkungen usw. abgesetzt.

Erst wenn durch das ggf. notwendige Einbringen von zusätzlichem Schallschutz wieder Baumaßnahmen erforderlich werden kommt die Bauaufsicht wieder ins Spiel.

Bis zur nächsten Beschwerde...
6 30.01.2006 14:25 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
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Hallo! ..... und trotz der späten Stunde ein freundliches Moin aus meinem Wohnzimmer!

Also, da habe ich doch einen ganz schön dicken Glos im Hals (oder wie immer das der Sachse sacht! = guckst Du hier:)

Wenn ich diesen Zeitungsbericht ein wenig richtig gelesen habe, steht doch ganz klar da, das allein die Kollegen vom Baurecht zuständig sind und diese verdammte Doppelprüfung und Doppelzuständigkeit aber so was von überflüssig ist und deshalb weg muss. Dies sicherlich auch deshalb, weil es mehr Probleme schafft als Lösungsmöglichkeiten bietet und nur unnötig Geld kostet und die Allgemeinheit belastet. schimpf

Dieses wird doch in dem Bericht ganz deutlich vom Wirtschaftsministerium konstatiert. Was sollen oder wollen wir uns da noch den Kopf zerbrechen, egal ob wir in Niedersachsen, NRW, Bayern oder Hessen zuständig sind. Die untere Baubehörde ist zuständig, hat zu machen und damit basta! Und wenn die Kollegen das immer noch nicht glauben wollen, sollen sie bitte Zeitung lesen. Was dort steht, stimmt und ist doch in diesem Fall so klar, wie dicke Klosbrühe!! großes Grinsen

Vielleicht sollte der Kollege aus Arnsberg doch einmal die weisen und weitsichtigen Kollegen im Bundeswirtschaftsministerium fragen, wie er jetzt das Problem löst. Dort weiß man doch offensichtlich alles (besser???) und ist ganz nah an der Basis, oder?? Wir, die wir tatsächlich täglich mit den Sorgen und Nöten sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Anlieger zu tun haben oder bald gehabt haben sollen, wissen ja eh nicht, wie es im wahren Leben ist. Und alle im Vorfeld geäußerten Bedenken usw. sind ja eh nur an den Haaren herbeigezogen, weil wir unseren Job und die Gebühren behalten wollen. Denn Lösungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten hat doch wohl noch nie einer von uns gefunden, oder??

Oder war es vielleicht doch so, dass wir aufgrund der klaren und guten Regelungen des alten Gaststättengesetzes solche Probleme relativ schnell in den Griff bekommen haben??

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7 30.01.2006 23:19 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Zitat:
Original von Gewerbeordnung Arnsberg
Ich habe im Bauvorverfahren zwar Bedenken geltend gemacht, da keine vernünftige Be- und Entlüftung zu erkennen war, aber der Nutzungsänderungsantrag wurde positiv ohne irgendwelche Einschränkungen bzw. Auflagen erteilt (lt. Sachbearbeiter gehe das auch nicht, da nur über das entschieden werden könne, was beantragt sei Kopfkratz !, alles andere sei deshalb nicht entscheidungsfähig).


Guten Morgen aus Euskirchen,

ich seh dass auch so, dass die Baubehörde zuständig ist.
Die Aussage, es könne nur über das entschieden werden, was beantragt sei, finde ich schon drollig.
Seit wann schreiben denn Antragsteller freiwillig Sachen in den Antrag, die sie zusätzlich mit Mühen oder Kosten belasten würden (hier die entsprechende Lüftungsanlage) ?

Was die Nachbarn angeht, kann ich zwar verstehen, dass die sich belästigt fühlen. Aber geht es hier tatsächlich bisher nur um einen Tag, nämlich den Tag der Eröffnung ? Die fallen ja meistens etwas lauter aus, weil die Wirte den entsprechend feiern (nicht dass ihr mich falsch versteht, ich billige keineswegs die Belästigung der Nachbarn, man kann auch bei einer Eröffnung Rücksicht nehmen - ich zähle nur gerade die Tatsachen auf).
Die Frage ist nach meiner Meinung doch wichtig, ob die Lärm- und Geruchsbelästigungen danach weitergegangen sind oder ob es tatsächlich eine einmalige Sache war.


@Kollegen Kramer
Da hat aber einer einen ganz dicken Kloss im Hals - ich würde Klöße ja lieber mit Sauerbraten essen - ist leckerer und garantiert auch bekömmlicher.
Aber mir geht es mitlerweile genauso.

Zitat:"Wir, die wir tatsächlich täglich mit den Sorgen und Nöten sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Anlieger zu tun haben oder bald gehabt haben sollen, wissen ja eh nicht, wie es im wahren Leben ist. Und alle im Vorfeld geäußerten Bedenken usw. sind ja eh nur an den Haaren herbeigezogen, weil wir unseren Job und die Gebühren behalten wollen. Denn Lösungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten hat doch wohl noch nie einer von uns gefunden, oder??"

Es ist im Moment große Mode, mit dem Schlagwort Bürokratie auf allem rumzuhauen, was Verwaltung heißt. So lange jemand was eröffnen will, klatschen auch alle bereitwillig Beifall. Wenn dann aber die Nachbarn oder evtl. Gäste auf einmal beeinträchtigt sind (Lärm, Gammelfleisch, einstürzende Hallendecken) - dann wird auf einmal wieder nach der Verantwortung der Behörden geschrien, dann ist das auf einmal keine Bürokratie mehr. Heul Und die Medien machen fleißig mit, indem munter draufgehauen wird und nur noch halb recherchiert wird. (Beispiel: Stand doch in unserer Zeitung zum Thema Abschaffung des bürokratischen Gaststättengesetzes unter anderem, dass bisher das Gaststättengesetz geregelt hat, wer mit welcher Vorbildung einen Betrieb eröffnen darf ! Hab´ich da was verpasst - Vorbildung ? Hätte ich hier 3/4 aller Erlaubnisse etwa nicht erteilen dürfen? Woher kommt der Kalauer - wer nix wird wird Wirt ? Huepf1 )
Aber in dem Stil werden leider fast alle Medienberichte verfasst. Das Wort Bürokratie zieht immer, der Rest interessiert keinen mehr.
Beim Kontakt mit unseren Gewerbetreibenden geht es hier zunehmend nicht mehr um fachliche Auskünfte sondern nur noch darum, Blitzableiter für die jeweiligen Launen zu sein. wut

In diesem Sinne - frustrierte Grüße aus Euskirchen (hatte gerade wieder eine Auseinandersetzung mit unserem hochgeschätzten Publikum) schimpf

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 31.01.2006 15:36.

8 31.01.2006 09:06 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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Hallo und Guude aus Frankfurt.

Werter Kollege Kramer:
Respekt
23:19 Uhr??

Da hab ich wahrscheinlich schon von z. B. klimatisierten Büros, Spielhallen voller Flipper o.ä. geträumt!

Aber zur Sache:

Wenn mich nicht alles täuscht liegen hier Dritt-Widersprüche gegen die wahrscheinlich zuvor von der Bauaufsicht frei gegebene Gaststättenerlaubnis vor und eben gerade nicht gegen die Baugenehmigung.

Die Gaststättenerlaubnis als solche dürfte damit ja wohl zu Recht erteilt worden sein.

Somit bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit auftretende Probleme über Auflagen zu regeln.

Über den Dritt-Widerspruch müsste also schon von der Gaststättenbehörde entschieden werden.

Ob die Bauaufsicht ggf. in einem eigenen baurechtlichen Verfahren weitere Maßnahmen ergreift erscheint mir hier zunächst sekundär.

Was Ihre Ausführungen zur geplanten Deregulierung im Gaststättenrecht angeht sprechen Sie mir mit Ihren Ausführungen zwar durchaus aus der Seele, aber zumindest hier in Hessen zeichnet sich die Tendenz immer mehr Verantwortlichkeiten in den privaten Bereich zu verlagern sehr deutlich ab.

Wie bereits erwähnt, wurde die Hess. Bauordnung 2002 neu gefasst.

Seit diesem Zeitpunkt prüft die Bauaufsicht in vielen Fällen inhaltlich nichts mehr.
Soll heißen: eine seit 2002 erteilte Baugenehmigung sagt nur noch aus, dass das genehmigte Vorhaben mit Bauplanungsrecht in Einklang steht.
Die Einhaltung bauordnugsrechtlicher Belange haben Vorlageberechtigte zu bestätigen.
Die Bauaufsicht prüft nur noch das Vorliegen sämtlicher Bestätigungen als solches ohne inhaltliche Prüfung.

Die beabsichtigte Abschaffung der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht nebst Streichung des Nachbarschaftsschutzes komplettiert dieses Bild.

Zukünftig wird dann wohl jeder Nachbar zivilrechtlich sein Recht suchen müssen.

Wenn das so weiter geht....

Lasst Euch nicht den Spaß verderben!!!

Grüße aus Frankfurt
9 31.01.2006 10:06 Gewo ist offline E-Mail an Gewo senden Beiträge von Gewo suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Hallo,

ich wollte gerade loslegen, da habe ich die Antwort von "Herrn GewO" gelesen und kann dazu nur sagen: Jau, das macht Sinn!

Ausgangslage ist doch, dass ich eine bestandskräftige Nutzungsänderung und eine nicht bestandskräftige Gaststättenerlaubnis habe, gegen die Drittwiderspruch erhoben wurde. Wenn ich jetzt den Widerspruch gegen die Gaststättenerlaubnis dem Bauamt zuschiebe, werden die mich fragen, ob ich 'se wohl noch alle habe?! M.E. zu Recht!

Richtig ist, dass das Bauamt im Rahmen des Verfahrens zur Nutzungsänderung prüft, ob die fachspezifischen baurechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Hierzu gehören auch immissionsschutzrechtliche Belange. In erster Linie wird hier geprüft, ob das Vorhaben dem in § 34 BauGB und § 15 I BauNVO normierten Rücksichtnahmegebot entspricht.

Richtig ist auch, dass die Baugenehmigung Bindungswirkung entfaltet. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die von der Nutzung des genehmigten Vorhabens ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des § 4 I Nr. 3 GastG halten.

Hier habe ich aber den Fall, dass am Eröffnungstag zu laute Musik gespielt wurde und die Türen geöffnet wurden. Das liegt dann doch wohl eher im Verhalten des Gastwirtes, oder?! Und das ist ganz klar mein Ding!

Also, was tun? Der Gastwirt kann gem. § 80 a I Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen. Voaussetzung hierfür ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, wobei nicht das Erlassinteresse, sondern das Vollziehungsinteresse entscheidend ist, oder das überwiegende Interesse eines Beteiligten. Ob letzteres hier vorliegt, bleibt zu prüfen. Einfach so verneinen würde ich es auf keinen Fall. Es erscheint mir zumindest fraglich, ob der Betrieb tatsächlich geschlossen bleiben muss oder ob es hier nicht auch noch andere, geeignete Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen.

Letztlich müsste man das ganze Problem doch durch eine Auflagenerteilung (evtl. nach erfolgter Schallmessung) in den Griff bekommen. Wie diese Auflagen aussehen, hängt immer vom Betrieb und der Ortsüblichkeit ab. Da möchte ich jetzt nicht anfangen zu pauschalieren.

Eine Auflage hinsichtlich der Öffnungszeiten halte ich allerdings für fraglich. Eine betriebszeitverkürzende Auflage würde im Ergebnis auf eine Sperrzeitverlängerung hinauslaufen. Eine solche Auflage ist unzulässig, da § 18 GastG die speziellere Vorschrift ist. Eine Anordnung nach den auf der Grundlage des § 18 GastG ergangenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich möglich, aber Nachbarbeschwerden für sich allein bieten hierfür keine ausreichende Grundlage. Da muss die Behörde erstmal selbst Feststellungen über Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen treffen.
Eine Verlängerung der Sperrzeit könnte m.E. dazu führen, dass das betriebsartbestimmende Merkmal "Cocktailbar" ausgehöhlt wird. Das käme dann einer Aufhebung der Erlaubnis gleich und ist rechtswidrig.

Trotz meiner Zuständigkeit würde ich natürlich auch das Bauamt zumindest kontaktieren, da diese Jungs meistens sehr fit in immissionschutzrechtlichen Belangen sind.

Schöne Grüße
A. Thien

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Antonia Thien: 06.02.2006 09:58.

10 31.01.2006 11:19 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Wenn ich mir den Beitrag von Frau Thien in Ruhe durchlese, muss ich jetzt zustimmen !
Habe mich insofern in meiner Antwort vergaloppiert, als ich die Zuständigkeit des Bauamtes vor Erteilung der Gaststättenerlaubnis meinte. Die Beschwerden, was Lärmbelästigungen und immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten angeht, werden hier von einem Kollegen des allgemeinen Ordnungsrechtes bearbeitet, insofern bin ich da nicht so ganz fit drin. (Außerdem werde ich hier pausenlos durch Gewerbetreibende aus meinen Gedanken gerissen, so dass ich schon mal komplett den Faden verliere. Müßte meine Antworten also entweder bleiben lassen, oder wie Kollege Kramer von zu Hause erledigen - geht aber nicht, habe leider oder zum Glück zu Hause kein Internet, will mich da nicht auch noch mit meinem Job befassen, der verfolgt mich sowieso schon !)
Also bitte nicht hauen ! anbeten

Die Angelegenheit eventuell durch Auflagen in den Griff zu bekommen, statt den Betrieb zu schließen, finde ich auch verhältnismäßiger. Formulier (Prima, jetzt ist schon wieder fast 1 Stunde rum - Diskussion über eine anstehende Konzession !! Uebel , mal sehen, ob ich den Faden wiederfinde!)
Da könnte zum Beispiel eine Auflage Erfolg haben, die das Geschlossenhalten der Fenster und Türen zum Inhalt hat, oder bei der Tür, wenn´s nicht anders geht, der Einbau einer Zwischentür. Wenn eine ausreichende Lüftungsanlage installiert wird, muss ja auch nicht zusätzlich ein Fenster geöffnet werden.
Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass es auf die Häufigkeit der Vorfälle ankommt, also nicht Einzelfall wegen des Eröffnungstages.
Ich hoffe, ich habe mich jetzt nicht wieder vergaloppiert. Ich versuche jetzt mal Mittagspause zu machen (etwas problematisch, wenn man durchgehend aufhat).
Also guten Appetit ! Hunger!

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11 31.01.2006 12:55 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Gewerbeordnung Arnsberg


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RE: Nachbarwiderspruch gegen eine Gaststättenerlaubnis

Hallo und Moin aussem Sauerland.

Danke schon einmal für die vielen Beiträge zu meiner Frage.

Nur zur Klarstellung: Die Hausbewohner klagen über fortwährenden Lärm während der Betriebsstunden, der anliegende Nachbar über dauerhaften Lärm aus und vor der Gaststätte.

Es geht also nicht nur um die Eröffnungsparty. schimpf Das wäre keine Sache gewesen, wo ein Widerspruch erfolgt wäre. Das hätten wir im Rahmen von Gesprächen mit allen Beteiligten auch so hinbekommen.

Aber der Kollege aus Frankfurt hat recht. Unsere Bauaufsicht agiert seit 2002 genauso, wie er es beschrieben hat. Von dort werde ich keine Unterstützung erfahren.

Was mich persönlich an der Sache am meisten stört: Jetzt gibt man sich Mühe und versucht die Angelegenheit im Sinne aller Betroffenen vernünftig zu regeln Ei Ei und in drei bis vier Monaten wird alles hinfällig sein, weil dann die Gesetzesgrundlage weg ist. wut

Eigentlich ist es doch zum Uebel


Aber trotzdem: Immer schön Huepf1 bleiben.
12 31.01.2006 13:10 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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