Erwachsenenbildung - Gewerbe? |
Elke Ricker
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Erwachsenenbildung - Gewerbe? |
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Hallo zusammen!
Bei mir ist die Fragestellung aufgetreten, ob es sich bei der Tätigkeit „Erwachsenenbildung“ um eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder nicht.
Der vermeintlich „Gewerbetreibende“ verfügt über ein Studium der BWL (mit Diplom) und ein Studium der Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie (auch mit Diplom). Er bietet Vorträge, Beratungen, Seminare und Training in den Bereichen Veränderungsmanagement, Kundenorientierung, Lernen und Arbeiten, Mitarbeiterführung und Personalentwicklung für Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Unis, Schulen etc. an.
Meiner Auffassung nach setzt die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht zwangsläufig objektiv eine höhere Bildung voraus. Damit wäre eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Wie seht Ihr diesen Fall?
Vielen Dank für die Hilfe und schöne Grüße aus Viersen!
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1
23.06.2008 11:38 |
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Solon
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Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
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RE: Erwachsenenbildung - Gewerbe? |
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Hallo aus Hamm,
gemäß § 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung findet die Gewerbeordnung keine Anwendung im Bereich des Unterrichtswesens. Somit ist Erwachsenenbildung kein Gewerbe.
Grüße vom Nabel der Welt
Thomas Lehmann
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2
23.06.2008 14:27 |
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Solon
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
ich würde eine gewerbliche Tätigkeit annehmen.
§ 6 GewO hat u. a. den Zweck Vorbehalte für spezial- und landesrechtliche Regelungen zu treffen, z. B. beim Unterrichtswesen.
Der Ausschluss des Unterrichtswesens von der Anwendung der Gewerbeordnung trifft nur auf das landesrechtlich geregelte Unterrichtswesen sowie das Hochschulwesen zu. Soweit keine Regelung durch die Unterrichtsgesetzgebung erfolgt ist, unterliegt die Erteilung von Unterricht ausschließlich den Vorschriften der Gewerbeordnung. Vgl. § 6 Rd.-Nr. 2 und 14 ff. Kommentar zur GewO Landmann/Rohmer.
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für Ihre Aufmerksamkeit
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3
24.06.2008 10:26 |
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Civil Servant
Foren Gott
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,
ich neige eher @ordnungsandy zu. Die einzige BVerwG-Rechtsprechung, die zu dem Thema ergangen ist, geht davon aus, dass unterrichtende Tätigkeiten nur dann von der Meldepflicht befreit sind, wenn sie einer Art Landesschulaufsicht unterliegen. Ich habe das mit unserem Schulamt schon mal besprochen. Ergebnis: In aller Regele haben die nur die staatlichen Schulen und klassische private Schulen unter Aufsicht. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall auch andere Tätigkeiten dort erfasst sind.
Unser Ministerium hat allerdings in einem jüngeren Erlass ausdrücklich ausgeführt, dass unterrichtende Tätigkeiten durch Akademiker u. U. als Freiberuf eingestuft werden können.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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4
24.06.2008 11:37 |
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