Umgang mit einer GmbH i.G. |
SörenB.
Doppel-As
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Umgang mit einer GmbH i.G. |
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aus dem sonnigen Norden,
wir haben mal wieder ein Problem, bei dem wir uns nicht sicher sind, wie man damit umgehen soll/muss.
Im Jahre 2000 wurde hier eine GmbH i.G. mit der Tätigkeit "Beförderung von Personen und Sachen mit Hubschraubern" angemeldet. Es war wohl damals die Idee, Tumorpatienten von A nach B zu fliegen. Daraus ist aber anscheinend nie was wirkliches geworden.
Sitz des Betriebes ist der Wohnsitz der GFin gewesen.
Nun bekamen wir mit, das die GFin innerhalb der Stadt verzogen ist. Somit hat sich auch der Betriebssitz verändert. Das ist aber noch nicht das Problem.
Aus Interesse habe ich mal versucht online über das Handelsregister Informationen zu bekommen, ob und wenn wo die GmbH nun eingetragen wurde. Ich musste feststellen das dieses nicht der Fall war und es nach 8 Jahren keinerlei Eintragungen und Informationen beim Handelsregister über gibt.
Also kamen uns folgende Fragen:
1. In was für einen Zeitraum ist eine GmbH i.G. in das HRG einzutragen? Gibt es zeitliche Bestimmungen??
2. Muss ich, trotz der o.g. Erkenntnisse die GFin der hier (noch) angemeldeten GmbH i.G. Auffordern Ihre Betriebsverlegung anzuzeigen??
3. Gibt es Möglichkeiten den Betrieb von Amts wegen abzumelden, oder begebe ich mich da durch auf sehr dünnes Eis???
Leider hat mich meine Suche im Forum nicht weiter gebracht und zum durcharbeiten der entsprechenden Kommentare und des GewArch fehlt mir leider zur Zeit, die Zeit.
Vielen Dank für die Hilfe
Gruß
Sören
__________________ ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
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06.05.2008 14:21 |
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Solon
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ve-ru
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RE: Umgang mit einer GmbH i.G. |
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Hallo aus Thüringen,
Die GmbH wurde nach den Ergebnissen der Recherche im Handelsregister nicht eingetragen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die GFin nicht mehr gewerblich tätig ist.
nach § 14 GewO hat der jenige , der
den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn
1.der Betrieb verlegt wird,
2.der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3.der Betrieb aufgegeben wird.
Die Abmeldung von Amts wegen kann nur vorgenommen werden, wenn die eindeutige Aufgabe des Betriebs feststeht.
Die eindeutige Aufgabe des Betriebes steht nach dem was Sie geschrieben haben nicht fest.
Außerdem ist Ihnen bekannt, unter welcher Adresse die GFin zu erreichen ist.
Ich würde Sie zur Ummeldung auffordern. Das Datum der Ummeldung entspricht dem Datum der Wohnsitzummeldung. Mit dem selben Schreiben ist die Vorlage des Handelsregistereintrages abzuforden. Gleichzeitig würde ich zur Ordnungswidrigkeit wegen unterlassener Gewerbeanzeige anhören.
Damit erreichen Sie, dass die GFin sich äußern muss.
Alles weitere muss man an Hand der Äußerung in der Anhörung entscheiden.
Vielleicht wurde der Betrieb ja zwischenzeitlich aufgegeben.
Dann muss die GFin die Abmeldung vornehmen.
Ob dies über einen längernen Zeitraum rückwirkend zu geschehen hat wird man ja dann sehen und die enstprechende ordnungsrechtliche Würdigung vornehmen.
__________________
Kirsten Venz
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2
06.05.2008 15:17 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Umgang mit einer GmbH i.G. |
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Zitat: |
Es war wohl damals die Idee, Tumorpatienten von A nach B zu fliegen. Daraus ist aber anscheinend nie was wirkliches geworden.
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Also wird auch kein Gewerbe ausgeübt!
Eintragungen in das Handelsregister können aufgrund von .... schon mal längere Zeit in Anspruch nehmen. Aber 8 Jahre ist zu lang. Ich gehe davon aus, dass die Eintragung seitens der GFin nicht weiter betrieben wurde.
Der Geschhäftsführerin würde ich daher einen netten Brief mit Anhörung senden und zum Abmelden auffordern. Wenn keine Reaktion erfolgt, von Amts wegen abmelden.
Ach so: ;-)
zu 1: Zeitliche Bestimmungen sind mir nicht bekannt. Die Bearbeitunsdauer ist natürlich unterschiedlich aufgrund der Belastung der Gerichte. Auch können Eintragungshindernisse (z.B. kein Nachweis des Stammkapitals, vom Richter mißbilligter GmbH-Mantelkauf...) die Eintragungsdauer schon mal auf 1-2 Jahre hinausschieben.
zu 2: Getreu der GewO ddarf ich sogar ein OWi-Verfahren einleiten... ob´s Sinn macht?
zu 3: Anschreiben an die GFin mit Möglichkeit der Anhörung und Angabe, dass das Gewerbe ansonsten zum Datum... von Amts wegen abgemeldet wird. Dann ist das Eis tragbar dick...;-)
Oops, sinngemäß das was im Beitrag von ve-ru steht... ich würd´s mir einfach machen
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06.05.2008 15:27 |
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SörenB.
Doppel-As
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Themenstarter
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Ich habe festgestellt, dass häufig doch seine eigenen Gedanken richtig sind. Die selben Möglichkeiten habe ich auch nur gesehen. Das freut mich... :-)
Trotzdem Danke
Sören
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4
06.05.2008 15:57 |
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