Versteh ich nicht ! |
magnum
Doppel-As
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So eine ähnliche Broschüre oder so einen ähnlichen Vergleich gab es schon einmal im Jahre 2004!
Die Automatenverbände wollten damals dem Aufsteller - und vor allem dem EuGH wegen des laufenden "Linneweber-Verfahrens"- einreden, das Aufstellergewerbe wäre kein Glücksspiel und entgegen der Besteuerung der Kasinoumsätze anders zu besteuern.
Die Thematik Umsatzsteuer läßt grüßen!
Im Moment ist wieder ein Verfahren diesbezüglich vor dem Bundesfinanzhof anhängig!
Jetzt schließt sich der Kreis!
Aber verstehen kann man die Intention der Broschüre trotzdem nicht.
Das sog. "Gewerbliche Unterhaltungsspiel" gibts doch gar nicht!
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04.03.2008 09:19 |
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Solon
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Bernd,
danke für die Info.
Betr. der kleineren Hallen habe ich in letzter Zeit gehört, dass viele auch aus der Not heraus, an den "Dritten" verkauft habe.
Das scheint z.Zt. rasant schnell zu gehen. Aber das wäre schon wieder ein neues Thema.
Gruß
Meike
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23
04.03.2008 18:56 |
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Bernd1234
Tripel-As
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@ meike
Hast Du schon einen Leasingvertrag Magiespiele betreffend?
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24
04.03.2008 19:12 |
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Roland
Jungspund
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Meike
Grundlegendes Problem war das die deutsche Sprache für die neuen Geräte noch kein Wort hatte und die Gefahr verharmlost werden
musste also kam der engl. Begriff "fun Games" in unseren Wortschatz. Hört sich doch niedlich an, so wie Alcopos oder? Verkauft sich besser. Ich unterscheide wie folgt und dem kommen so nach und nach auch anderen hinter her. 1. Geldspieler mit Geldgewinn (33c GewO) mit PTB Zulassung, 2. Geldspieler mit Punktegewinn, 3. Unterhaltungsgeräte ( Geräte die ein gewisses Geschick an den Spieler voraussetzten und dadurch den Spielverlauf wesentlich beeinflussen können z.B. Fahrsimulatoren, der alte Packman oder auch der Flipper). Ein Fungame ist ein engl. Begriff den es so bei uns eigentlich nicht gibt und auch in unserer Rechtssprechung nichts zu suchen haben sollte. Die Amtssprache ist schließlich deutsch. Unter diesen o.g. Punkten konnte ich bislang alle Geräte mehr oder weniger gut einordnen. Bei den Gerätenin Punkt zwei wird dann lücksspiel (sofernich mich im § nicht irre). Bei Verstoß Stgb ist die Polizei zuständig in Owig das Gewerbeamt. Also so kompliziert scheint es mir nicht zu sein oder mach ich`s mr zu einfach?
Gruß
Roland
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08.05.2008 17:18 |
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Meike
Foren Gott
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Themenstarter
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Hallo Roland,
Du hast leider den Beitrag nicht verstanden.
Mit Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit meinten einige Herrschaften die §33c Geräte.
Die tatsächliche Rechtssystematik ist nicht kompliziert, aber Du hast sie leider nicht verstanden.
Es gibt gesetzlich keine Unterscheidung "Geldspieler mit Punktgewinn" und Dein 3. "Unterhaltungsgeräte", die ein gewisses Geschick benötigen, gibt es so auch nicht.
Die Systematik der Gewerbeordnung sieht grundlegend anders aus. Vielleicht solltest Du den § 33 c ff GewO nochmal in Ruhe nachlesen. Wenn Du eine spezielle Frage hast, helfe ich gerne.
Gruß
Meike
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08.05.2008 20:26 |
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