Außengastronomie |
Wendland unregistriert
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass ein Gastwirt auf seiner konzessionierten Außenfläche für seine Schank- und Speisewirtschaft letztendich auch einen Grill aufstellen und dort Würstchen verkaufen darf? (Hygienisch ist natürlich alles o.k.) Wollte man dieses unterbinden, könnte man dieses über eine Beschränkung in der Erlaubnis regeln
ODER
Könnte die Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der öffentlichen Fläche dieses ggf. auch rechtlich zulässig regeln? Wie wird verfahren?
Gruß
Torsten Wendland
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1
14.02.2008 17:07 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Wenn auf der Außenfläche ein Grill aufgestellt wird und die gegrillten Würste an Ort und Stelle verzehrt werden, liegt ein Gaststättengewerbe (§ 1 GastG) vor.
Der Grill darf keine Brandgefahr oder Geruchsbelästigung verursachen. Beschränkungen in der Erlaubnis müssen Versagungsgründe nach § 4 GastG ausräumen, Auflagen nach § 5 die dort genannten Rechtsgüter schützen.
In der Sondernutzungserlaubnis dürfen nur Auflagen erteilt werden, welche mit der Entziehung des Gemeingebrauchs oder der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit begründet sind. Sicherheitsauflagen aus anderen Gründen (Grill) sind nach den hier einschlägigen Gesetzen zu erteilen.
Schönes Wochenende, ich gehe jetzt Eiszapfen grillen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
15.02.2008 17:44 |
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Solon
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Wendland unregistriert
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Der gute Gastwirt hat schon eine Konzession für die Außenfläche, die bis heute keine Einschränkungen enthält. Er kann also erstmal einen Grill oder einen Bierwagen aufstellen, richtig?
Warum frage ich eigentlich?
Tja, einige Gastwirte wollen sich hier an keiner Veranstaltung beteiligen, dann aber doch Vorteile, z.B. durch die Aufstellung eines Bierwagens auf der konzessionierten Außenfläche direkt an der Veranstaltungsfläche ziehen. Finden die Veranstalter natürlich nicht so gut - wir als Stadt auch nicht.
Gruß
T. Wendland
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3
18.02.2008 07:41 |
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ve-ru
Routinier
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Hallo Herr Wendland,
bei uns sind die konzessionierten Außenflächen in der Regel öffentliche Flächen, die durch die Wirte mit einer Sondernutzungserlaubnis "angemietet" werden.
Wir haben bei uns i zwei große Stadtfeste. Im Beischeid zur Sondernutzung (wird bei uns jährlich erteilt) steht dann, dass die Sondernutzuungserlaubnis nicht für die Zeiträume dieser beiden Veranstaltungen gilt.
Hier müssen, wenn man die Freiflächen weiterhin nutzen will, die Flächen gesondert vom Veranstalter angemietet werden.
Gilt im übrigen auch für die Warenpräsentationsflächen der Einzelhändler.
__________________
Kirsten Venz
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4
18.02.2008 10:02 |
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Ingolstadt
König
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das Problem der "Trittbrettfahrer" wurde hier im Forum bereits öfter diskutiert. Gaststätten in der Nähe eines Festplatzes können natürlich auch ein Geschäft auf der konzessionierten Außenfläche machen.
Genauso kann jemand auf einer Privatfläche einen Schankwagen aufstellen und hierfür eine Erlaubnis nach § 12 GastG beantragen. Dieser könnte nur aus den Gründen des § 4 GastG (z.B. fehlende Toiletten), nicht aber wegen Fehlen eines "besonderen Anlasses" abgelehnt werden.
Die Veranstalter des Festes bzw. die Verantwortlichen der Gemeinde können sich damit trösten, dass der Wirt der Freifläche seine Pacht ja nicht nur für die Festtage, sondern auch für die Regentage zahlen muss. Genauso profitieren Einzelhändler, Tankstellen etc. von der Veranstaltung ohne selbst einen Beitrag zu leisten.
Das Leben ist nicht gerecht, man kann nur versuchen, sich der Gerechtigkeit möglichst weit anzunähern. (Auch wenn man dazu gelegentlich den BND einschalten und Informationen kaufen muss).
Bleibe immer guter Hoffnung
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
18.02.2008 10:25 |
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Wendland unregistriert
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... tja, das Leben ist nicht leicht.
Danke für die Antworten, schöne Woche noch!
Gruß T. Wendland
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6
18.02.2008 12:57 |
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