Forum-Gewerberecht

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Wenn auf der Außenfläche ein Grill aufgestellt wird und die gegrillten Würste an Ort und Stelle verzehrt werden, liegt ein Gaststättengewerbe (§ 1 GastG) vor.

Der Grill darf keine Brandgefahr oder Geruchsbelästigung verursachen. Beschränkungen in der Erlaubnis müssen Versagungsgründe nach § 4 GastG ausräumen, Auflagen nach § 5 die dort genannten Rechtsgüter schützen.

In der Sondernutzungserlaubnis dürfen nur Auflagen erteilt werden, welche mit der Entziehung des Gemeingebrauchs oder der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit begründet sind. Sicherheitsauflagen aus anderen Gründen (Grill) sind nach den hier einschlägigen Gesetzen zu erteilen.

Schönes Wochenende, ich gehe jetzt Eiszapfen grillen.



Gepostet am 15.02.2008 um 17:44 von:
Benutzer: Ingolstadt
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