"Hausrecht" bei Außengastronomie |
Roland Kissau
Kaiser
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"Hausrecht" bei Außengastronomie |
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Hallo aus Hückeswagen im schönen Oberbergischen!
Unser Problem ist zwar nicht direkt ein gaststättenrechtliches, spielt aber schon etwas in diesen Bereich.
In unserer Innenstadt gibt es einen fußläufigen öffentlichen Platz mit mehreren Hochbeeten, Ruhebänken und einem Springbrunnen. In ca. 30 m Entfernung befindet sich eine Eisdiele mit Außenbestuhlung.
Der öffentliche Platz wird seit einigen Jahren von jungen Erwachsenen, teilweise aus der "Bunten" Szene zum Aufenthalt genutzt. Man setzt sich dort hin und trinkt manchmal den ganzen Tag Bier und andere alkoholische Getränke. Solange sich das in Grenzen hält, hat keiner, auch wir als Stadt, etwas dagegen. Leider entgleist die Situation manchmal. Nach dem 10. Bier wird es lauter, es wird gegrölt und gepöbelt, Flaschen fliegen durch die Gegend und es sind auch schon mal Leute im Springbrunnen gelandet. Diese Situationen erfreuen die Passanten und umliegenden Geschäftsleute nicht sehr.
Wir haben eine ordnungsbehördliche Verordnung (Straßenordnung), wonach störender Alkoholgenuß etc. untersagt ist; Verstöße können mit Platzverweisen und Bußgeldern geahndet werden. Derartige Verfahren wurden auch bereits durchgezogen. Inzwischen kennen die "Benutzer" jedoch die Mitarbeiter des Ordnungsamtes und auch die Polizisten. Sobald jemand aus diesem Kreis in Sichtweite kommt, wird jegliches störende Verhalten eingestellt, sobald wir weg sind, geht es munter weiter.
Der Betreiber der Eisdiele möchte nun den Platz von der Stadt "mieten", dort Tische und Stühle aufstellen und das "Hausrecht" für diesen Platz bekommen, um selbst für Ruhe und Ordnung sorgen zu können.
Wir denken über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen des Mobiliars nach. Fraglich ist für uns nur, wie es mit dem "Hausrecht" aussieht.
Hat hier irgendjemand einen Tip oder sonstige Erfahrungen in ähnlichen Situationen.
Schönen Tag noch!
Gruß,
Roland Kissau
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1
10.08.2005 08:58 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Herr Kissau
und
im Forum.
Ich bin der Ansicht, dass dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis gleichzeitig mit der Erlaubniserteilung ein faktisches Hausrecht eingeräumt wird, denn ihm obliegt nun die Verkehrssicherungspflicht.
Ich habe dazu auch diesen Beitrag im Internet entdeckt.
Die von Ihnen angestrebte Lösung halte ich im Übrigen für sehr praktikabel. Ich glaube mich zu erinnern, dass so etwas ähnliches auch beim Bochumer "Bermudadreieck" gemacht wurde.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
10.08.2005 10:24 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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Hallo Kollege Kissau,
ich hätte jetzt gesagt: Schicken Sie den Sicherheitsdienst vorbei, aber den haben Sie ja leider nicht mehr...
Ansonsten stimme ich dem Kollegen Land zu: Ich würde das auch im Rahmen der Sondernutzung regeln. Und ich denke, dass der Eisdielenbesitzer vielleicht andere Möglichkeiten hat. Und wenn alle Stricke reißen, dann kann er ja auch Anzeige erstatten. Letztlich würde ich aber auch noch die Polizei mit ins Boot nehmen und trotzdem kontrollieren.
Viele Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
10.08.2005 15:50 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wir hatten das Problem bei großen städtischen Veranstaltungen.
Regelmäßig im Jahr haben wir ein Open-Air-Festival in der Innenstadt.
Damit der Sicherheitsdienst mit Hausrecht "versorgt" werden kann, haben wir über die Sondernutzung das Hausrecht auf den Veranstalter übertragen (ist pfiffigerweise die Stadt selbst) und das Gelände im Auflagenwege durch Zäune absperren lassen. Für diesen abgesperrten Bereich, der für jeden erkennbar ist, wurde das Hausrecht dann auf den Sicherheitsdienst übertragen. Funktioniert hervorragend.
Für euch könnte das bedeuten, dass der Eisdielenbesitzer sein anzupachtendes Gelände ja auch "einzäunen" könnte. Dann hat er dort Hausrecht und kann die unerwünschten Personen entfernen lassen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
22.08.2005 16:04 |
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