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Zum Ende der Seite springen Festsetzung für Weihnachtsmarkt
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sonnenschein   Zeige sonnenschein auf Karte
Jungspund


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Festsetzung für Weihnachtsmarkt

Guten Tag an alle Kolleginnen und Kollegen,
ich habe bisher gute Erfahrungen gemacht und möchte daher mal wieder an Frage an die Gewerbeprofis richten. Folgender Sachverhalt: Es soll an einem Sonntag in der Zweit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Weihnachtsmarkt stattfinden. Hieran nehmen unzählige Vereine, Institutionen, auch Privatleute teil. In den vergangenen Jahr hat die Veranstaltung auch schon stattgefunden. Jetzt bin ich über das LÖG NRW gestolpert, wonach Verkaufsstellen sonntags geschlossen bleiben müssen. Für eine Festsetzung nach § 69 ist eine Vielzahl von Anbietern und zwar Gewerbetreibenden notwendig. Somit fehlt die Grundlage für eine Festsetzung m. W. nach. Jeder wirtschaftet in die eigene Tasche. Außer die Möglichkeit nach § 6 LÖG (verkaufsoffener Sonntag) habe ich keine Idee. Wie gehe ich hier richtig vor? Jetzt kommen die ganz Schlauen noch und sagen eine Gestattung § 12 GastG ist nicht erforderlich, Alkohol wird gratis ausgeschenkt, ober aber die Wurst ist teuer und gratis dazu gibt es ein Kölsch, oder Wasser. Weitere mir dargelegte Variante heißt: Alkohol ja, aber nicht verkauft, sondern ein Sparschwein wird aufgestellt und wenn jemand was gibt ist es o. k. und wenn jemand nichts gibt, ebenfalls. Weiß hier jemand Rat, die Veranstaltung steht vor der Tür, es eilt etwas.
Vielen Dank für die, wie ich hoffe zahlreichen Anregungen und ein schönes Wochenende aus dem kühlen, regnerischen Kölner Umland.
1 23.11.2007 13:44 sonnenschein ist offline E-Mail an sonnenschein senden Homepage von sonnenschein Beiträge von sonnenschein suchen
Solon
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aus Mittelhessen,

ich habe den mir nachgeordneten Kommunen nahe gelegt, die Vereine als gewerbliche Teilnehmer einzustufen.

Gründe:
Wir stufen den Ausschank von Getränken aus Anlass vorübergehender Ereignisse auch als gewerblich ein, da ja Gestattungen nach dem GastG erteilt werden. Warum sollten wir genau das unterlassen, wenn statt Glühwein z. B. Socken verkauft werden?

Ich habe schon intensiv nach Informationen gesucht, ob ansonsten gemeinnützige Vereine als gewerbliche Marktbeschicker eingestuft werden können, war dabei aber leider erfolglos. Seither verfahre ich wie oben beschrieben. Das ermöglicht es auch in kleineren Kommunen Weihnachtsmärkte festzusetzen, die ganz oder überwiegend von den örtlichen Vereinen getragen werden. Dann gibt es zumindest in Hessen auch keine Probleme mit dem Ladenöffnungsgesetz.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
2 23.11.2007 13:56 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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RE: Festsetzung für Weihnachtsmarkt

Hallo aus Thüringen,

wenn ich das so lese drängt sich mir die Frage auf, wollen die bei Euch einen Weihnachstmarkt überhaupt?

Die Regeln sind eigentlich klar.

§ Im § 68a steht eindeutig das Verabreichen von zubereitetenSpeisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist auf Märkten erlaubnisfrei. Das Verabreichen von alkoholischen Getränken unterliegt nach wie vor dem §12 GastG.

Für mich ist das Wort Verabreichen nicht mit dem Wort Verkauf gleichgesetzt. Auch bei der Ausgabe von Alkohol gegen Spende ins Sparschein wird der doch zum Verzehr an Ort und Stelle auf eurem Weihnachtsmarkt an den Gast gebracht. Mit Sicherheit übersteigt auch die pro Kunde abgegebene Menge den Umfang einer Kostprobe.

Um die Erlaubnis nach § 12 GastG kommen die Alkoholausschenker nicht herum. Was Ihr bei Euch für einen Spielraum im Gebührenrahmen habt, kann ich nicht einschätzen.

Mal eine Frage: Sind bei Euch zum Weihnachtsmarkt auch Schausteller tätig z.B. Karussell, Losbude etc. ? Auch das sind gewerbliche Anbieter.

Ansonsten kann ich dem Kollegen Schuster nur zustimmen, wenn er vorschlägt, in kleineren Kommunen auch die Vereine ins Anbieterverzeichnis aufzunehmen.

Die Ladengeschäfte im Ort müssen natürlich geschlossen bleiben.
Hilfslösung: Ladenbesitzer, die sich am Markt beteiligen wollen bauen vor Ihrem Geschäft einen eigenen Weihnachtsmarktstand auf. Der Verkauf muss aber außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden. Geht ntürlich nur, wenn der Weihnachtsmarkt im räumlichen Zusammenhang stattfindet.
Vielleicht könnt Ihr ja ein paar Händler überzeugen auf dieser Basis mitzumachen und gewinnt dadurch ein paar Anbieter dazu.

Ich wünsche Euch mit Eurem Markt viel Erfolg.


Viele Grüße aus der ebenso verregneten Schillerstadt Rudolstadt


Venz

__________________







Kirsten Venz




3 23.11.2007 15:00 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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